Als Körperschaften unterscheiden sich in Bulgarien die Vereine und Stiftungen von den Handelsunternehmen dadurch, dass sie keine wirtschaftliche Betätigung ausüben, d. h. sie haben keine direkte oder indirekte Gewinnerzielungsabsicht. Die Vereine und Stiftungen sind im bulgarischen Gesetz über die gemeinnützigen Körperschaften (GKG) geregelt. In diesem Artikel werden die wichtigsten Merkmale der gemeinnützigen Körperschaften sowie die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verein und Stiftung in Bulgarien näher erläutert.
I. Allgemeine Merkmale der gemeinnützigen Körperschaften
Die gemeinnützigen Körperschaften sind eine Abwandlung der juristischen Person, deren Tätigkeit im Gegensatz zu den kommerziellen Unternehmen nicht auf die Erzielung und Ausschüttung von Gewinn aus Produktion, Verkauf von vermarktungsfähigen Gütern und Dienstleistungen, sondern auf die Erreichung wissenschaftlicher, kultureller, sportlicher, gewerkschaftlicher, politischer und anderer Ziele ausgerichtet ist. Nach Art. 3 GKG dürfen die gemeinnützigen Körperschaften auch wirtschaftlich tätig werden, sofern das dem eingetragenen gemeinnützigen Zweck dient. Der sich aus der wirtschaftlichen Betätigung ergebende Ertrag ist für die Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit zu verwenden und darf nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
II. Vereine und Stiftungen – Unterschiede der Rechtsnatur, Eintragung und Betrieb
A. Vereine
1. Gründung
Als Abwandlung der gemeinnützigen Körperschaft grenzt sich der Verein von der Stiftung durch die spezifische Anforderung an die Mindestgründerzahl ab. Das ist unter Art. 19 GKG geregelt, indem dort genannt wird, dass die Privatvereine von drei oder mehr Personen (ungeachtet dessen, ob sie natürliche oder juristische Personen, bulgarische oder ausländische Staatsangehörige sind) und die gemeinnützigen Vereine von mindestens sieben natürliche oder drei juristische Personen zu gründen sind.
Die Gründer haben eine Satzung, die die grundlegenden auszeichnenden Merkmale des Vereins – Bezeichnung, Sitz, Hauptzweck, Nebentätigkeit, Vereinsorgane und ihre Befugnisse, Dauer, für die der entsprechende Verein gegründet ist und weitere unter Art. 20 GKG aufgeführte Umstände enthält – verabschieden. Nach Verabschiedung der Satzung ist der Verein im Register der gemeinnützigen Körperschaften, der nach Maßgabe des Art. 17 GKG von der bulgarischen Eintragungsagentur beim Justizminister geführt wird, einzutragen. Die Eintragung ist eine juristische Tatsache, bei dem die entsprechende gemeinnützige Körperschaft entsteht.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beendigung der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, über die Tätigkeit der Körperschaft informiert zu werden, sich an ihrer Führung zu beteiligen und vom Vermögen zu profitieren. Die Hauptpflicht der Mitglieder ist die Leistung von Beiträgen, sofern von der Satzung vorgesehen. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Mitglieds für die Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe seines Beitrags beschränkt – die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen der vermögensrechtlichen, können im Todesfall auf andere Personen nicht übertragen werden oder übergehen. Eine andere Person kann jedoch mit der Erfüllung der Mitgliedspflichten und Ausübung der Mitgliedsrechte betraut machen, sofern das in der Satzung vorgesehen ist.
Interessant sind jedoch die Hypothesen, bei welchen die Mitgliedschaft beendet werden kann und diese sind unter Art. 22 GKG näher aufgeführt und lauten:
- Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Mitglieds;
- einseitige Willenserklärung an den Verein;
- Ausschluss des entsprechenden Mitglieds, wozu es des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, sofern die Satzung nicht anders vorschreibt und sofern der Verwaltungsrat damit betraut ist, erfordert das Gesetz die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung vor der Hauptversammlung;
- Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft;
- für den Fall einer Auflösung aufgrund einer Nichtzahlung der erforderlichen Beiträge und systematische Nichtbeteiligung an die Vereinstätigkeiten erfordert das Gesetz diese Fakten nach dem in der Satzung vorgegebenen Aufkommen zu dokumentieren.
3. Organe und Befugnisse
Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammensetzt, sofern die Satzung nicht anders vorsieht. Diese wird durch den Vorstand auf eigene Initiative oder auf Antrag von 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind unter Art. 25 geregelt und dazu gehören im Wesentlichen:
- Verabschiedung und Ergänzung der Satzung und anderer vereinsinternen Urkunden;
- Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Entscheidung über die Vereinstätigkeit, einschl. Eröffnung von Zweigniederlassungen, Umwandlung und Auflösung, Beitritt an anderen Organisationen;
- finanzielle Entscheidungen in Bezug auf den Verein – Feststellung des Budgets, Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge;
- Aufhebung von Beschlüssen der anderen Vereinsorgane, die rechts- und satzungswidrig sind und gegen anderen vereinsinternen Urkunden verstoßen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die anderen Vereinsorgane rechtsverbindlich, unterliegen jedoch einer Gerichtskontrolle in Bezug auf ihre Recht- und Satzungsmäßigkeit durch das für den Sitz des Vereins zuständige Landgericht.
Wichtig ist zu vermerken, dass Entscheidungen in Bezug auf die Verabschiedung und Ergänzung der Satzung sowie auf die Umwandlung und Auflösung des Vereins zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erfordern und für die anderen Entscheidungen reicht die einfache Mehrheit der Anwesenden aus.
Ein weiteres Organ des Vereins ist der Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht, die dem Gesetz nach Vereinsmitglieder sein müssen. Juristische Personen, die Vereinsmitglieder sind, können jedoch Personen, die keine Mitglieder des konkreten Vereins sind als Vorstandsmitglieder benennen. Die Vorstandsfunktionen dürfen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auch nur von einer Person – den Geschäftsführer – wahrgenommen werden.
Die Zuständigkeiten des Vorstands sind unter Art. 31 GKG geregelt:
- Vertretung des Vereins und Durchsetzung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung;
- Verfügung über das Vermögen des Vereins, Erstellung und Vorlage des Haushaltsentwurfs und Lageberichts des Vereins;
- Festlegung des Ablaufs der Vereinstätigkeit und Bestimmung seiner Anschrift usw.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
B. Stiftungen
2. Gründung
Im Gegensatz zum Verein wird die Stiftung nicht etwa durch eine Satzung sondern durch eine einseitige Gründungsurkunde gegründet. Der Stifter gewährt zu Lebzeiten oder mit seinem Tod durch Nachlass ein Vermögen für die Erfüllung von nichtwirtschaftlichen Zwecken. Kennzeichnend für diese Art von gemeinnützige Körperschaft ist, dass sie keine Mitgliedschaft kennt. Das Gesetzt setzt zwei Anforderungen voraus und zwar, sofern die Urkunde zu Lebzeiten erstellt wird, bedarf sie der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Die zweite Anforderung bezieht sich auf die Immobilien – sofern dingliche Rechte darauf übertragen werden, ist die Gründungsurkunde vom Registerrichter des für den Standort der Immobilie zuständigen Amtsgerichts in Bulgarien einzutragen.
Nach Maßgabe des Art. 34 Abs. 1 GKG hat die Gründungsurkunde folgendes zu enthalten: Bezeichnung, Sitz, Zweck, Art der Tätigkeit, verfügbares Vermögen, Stiftungsorgane und ihre Befugnisse sowie die Dauer der Stiftung. Die Gründungsurkunde bedarf zu ihrer Gültigkeit der Benennung ihres Zwecks und des überlassenen Vermögens.
Der Antrag auf Anmeldung der Stiftung im Register der gemeinnützigen Körperschaften kann durch den Stifter selbst, einen bevollmächtigten Dritten, den Testamentsvollstrecker oder sofern ein solcher nicht vorhanden ist – durch den den Nachlass annehmenden Erben sowie von jeden Begünstigten, d. h. dem die Vorteile der Stiftung zugutekommen. Nach der Eintragung der Körperschaft kann die Gründungsurkunde lediglich vom Stifter aufgehoben und die Änderungen und Ergänzungen nach seinem Ableben dürfen vom am Stiftungssitz zuständigen Landgericht vorgenommen werden. Der Gerichtsbeschluss zur Aufhebung der Urkunde sowie die aktualisierte Gründungsurkunde werden von Amtswegen an die Eintragungsagentur zur Eintragung übermittelt.
2. Organe
Die Stiftungen verfügen über keine Mitgliedsversammlung und werden nach Maßgabe des Art. 35 durch einen alleinigen oder gemeinschaftlichen Vorstand geführt. Interessanterweise sieht das Gesetz in diesem Fall die Möglichkeit vor, dass die Stiftungsorgane über die Vervollständigung ihres Bestands entscheiden können und sollten sie dazu nicht in der Lage sein, kann jeder von der Stiftungstätigkeit Betroffene die Vervollständigung ihrer Organe in Übereinstimmung mit dem in der Gründungsurkunde festgehaltenen Willen beim am Stiftungssitz zuständigen Landgericht beantragen.
Einen weiteren vollständigeren Artikel zum Thema dazu finden Sie unter Anmeldung, Führung, Beendigung und steuerliche Behandlung der Stiftungen in Bulgarien.