Die rechtliche Regelung zu der Zulässigkeit von Überstunden befindet sich in den Art. 143-150 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs. Das ist eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Diese Arbeit wird nach einer Anweisung der Arbeitgeber oder mit dem Kenntnis der Arbeitgeber und ohne seine Gegenüberstellung geleistet (Art. 143 Abs. 1 ArbGB). Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn nicht anders vereinbart ist. Diese Zeit wird ausser der regelmässigen Arbeitszeit hingelegt (z.B. vor dem Anfang, nach dem Ende des Arbeitstages, während der Mittagspausen). Der Ausgleich der Überstunden mit Pausen ist verboten. Wenn Überstunden geleistet werden, dann wird immer die festgelegte Dauer der Arbeitszeit verletzt. Es muss eine Willenserklärung des Arbeitgebers gegeben sein. Diese Willenserklärung kann in schriftlicher Form sein. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Anweisung nach der Leistung der Überstunden ausgestellt werden. Überstunden können auch ohne Willenserklärung des Arbeitgebers geleistet werden, wenn er weiss, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet, und keinen Widerspruch erhebt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Gegenüberstellung in schriftlicher Anweisung abgefertigt werden. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ohne Kenntnis leistet, dass dieser Zeit Überstunden darstellt, und es keine Anweisung vom Arbeitgeber gibt, dann wird diese Zeit als Überstunden nicht anerkannt.
Gem. Art. 150 in Verbindung mit Art. 262 des Arbeitsgesetzbuches wird die geleistete Überstundenarbeit mit einer Erhöhung vergütet, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wird. Diese Erhöhung darf nicht weniger betragen als:
- 50 % über dem Bruttostundenlohn für Arbeit an Werktagen;
- 75 % über dem Bruttostundenlohn für Arbeit an Feiertagen;
- 100 % über dem Bruttostundenlohn für Arbeit an Feiertagen;
- 50 % über dem Bruttostundenlohn bei der Arbeit mit summierter Arbeitszeitberechnung.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird diese Erhöhung auf der Grundlage des im Arbeitsvertrag festgelegten Entgelts berechnet.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein spezielles Buch zur Erfassung der Überstunden zu führen, in dem folgende Angaben vermerkt werden:
- Vollständiger Name des Arbeitnehmers,
- Nummer der Anweisung zur Überstundenarbeit,
- Beginn und Ende der Überstunden,
- Vergütung für die Überstunden und der Tag, der als Ausgleichszeit bestimmt wurde.
Art. 146 des Arbeitsgesetzbuches legt die folgenden Begrenzungen für Überstunden fest:
- Jahresgrenze: Nicht mehr als 150 Stunden pro Jahr.
- Monatliche Begrenzung: Bis zu 30 Stunden Tagarbeit oder 20 Stunden Nachtarbeit pro Monat.
- Wöchentliche Begrenzung: Bis zu 6 Stunden Tagarbeit oder 4 Stunden Nachtarbeit pro Woche.
- Aufeinanderfolgende Tage: Bis zu 3 Stunden Tagarbeit oder 2 Stunden Nachtarbeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen.
Diese Begrenzungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Überstunden sind nur in Ausnahmefällen oder mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig. Gem. Art. 147 des Arbeitsgesetzbuches können Arbeitgeber von bestimmten Arbeitnehmergruppen keine Überstunden verlangen, wie:
- Personen unter 18 Jahren;
- Schwangere Frauen und Frauen, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterziehen;
- Mütter mit Kindern bis zu 6 Jahren oder mit behinderten Kindern;
- Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen, es sei denn, es besteht kein Risiko für ihre Gesundheit;
- Arbeitnehmer, die neben der Arbeit studieren.
Überstunden sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 144 des Arbeitsgesetzbuches):
- Außergewöhnliche und dringende Umstände:
- Bei Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen dringenden Situationen, in denen dringende Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Eigentum oder der Umwelt erforderlich sind.
- Bei unvorhersehbaren betrieblichen oder technischen Umständen, die eine dringende Arbeit erfordern. - Mit Zustimmung des Arbeitnehmers:
-In Fällen, in denen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, sind Überstunden zulässig. Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich erfolgen und darf nicht erzwungen werden. - Erfüllung öffentlicher Pflichten:
- Wenn der Arbeitnehmer mit der Erfüllung wichtiger Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Pflichten betraut ist, wie z. B. Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Bevölkerung. - Zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Produktionsprozesses:
- In Produktionssektoren, in denen der kontinuierliche Prozess entscheidend ist (z. B. Energie, Gesundheitswesen), können Überstunden erforderlich sein, um den Betrieb nicht zu unterbrechen. - Im Falle einer militärischen oder zivilen Mobilisierung:
Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie Krieg oder Mobilisierung, können Arbeitnehmer verpflichtet werden, Überstunden zu leisten.