I. Einleitung
Der vorliegende Artikel zielt, kurz das Wesen einer der wichtigsten Maßnahmen gegen Geldwäsche in Bulgarien zu erläutern, nämlich die korrekte Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers, einer natürlichen Person, insbesondere in Fällen, in denen er ursprünglich nicht identifiziert werden kann. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn eine der Parteien, die an einer bestimmten Finanztranskation beteiligt sind, eine juristische Person ist, die seinerseits eine Tochtergesellschaft einer zweiten juristischen Person ist, die Eigentum einer dritten juristischen Person ist usw. Bei dieser Hypothese ist es eine Verschleierung des tatsächlichen Eigentümers (natürliche Person) möglich, der in frühere kriminelle Handlungen verwickelt war. Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen, mit denen die Geldwäsche in der Union verhindert wird. In Bulgarien wurden die Anforderungen der oben genannten Richtlinie durch das Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (GMBG) umgesetzt, das im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 27. März 2018 verkündet wurde, mit den letzten Änderungen im Staatsanzeiger Nr. 18 vom 28. Februar 2020. Auf der Grundlage des Gesetzes wurde die Ordnung zur Umsetzung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt.
II. Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers als Präventionsmaßnahme
Es ist darauf hinzuweisen, dass Geldwäsche nach dem bulgarischen Strafrecht auf der Grundlage von Artikel 253 des Strafgesetzbuches als Straftat behandelt wird, für deren Begehung eine strafrechtliche Verantwortung besteht. Ohne auf die strafrechtliche Qualifizierung dieser Straftat einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich immer um eine Form einer nachfolgenden kriminellen Tätigkeit handelt, d. h. dass die Vermögensgegenstände, die für die Geldwäsche selbst verwendet werden, durch oder infolge einer früheren Straftat erworben wurden. Angesichts der Tatsache, dass Geldwäsche ein hohes Maß an öffentlicher Gefahr für das Finanzsystem der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten darstellt, wurden bereits auf europäischer Ebene Maßnahmen ergriffen, um derartige Handlungen von vornherein zu verhindern. Ein Teil der Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Geldwäschezwecken sind die sogenannten Maßnahmen zur umfassenden Kundenüberprüfung. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die gesetzlich von den in Artikel 4 des GMBG aufgeführten Verpflichteten durchgeführt werden – es handelt sich um Banken, Versicherungsgesellschaften, Personen, die Steuerberatung anbieten und die ihren Kunden Verwaltungs- oder Korrespondenzadresse zur Verfügung stellen, Notare, private Gerichtsvollzieher, Waffen-, Öl- und andere Unternehmen. Diese Maßnahmen umfassen im Allgemeinen das Sammeln bestimmter Informationen seitens der Verpflichteten gegenüber potenziellen Kunden, mit dem Ziel, bereits in der Phase der Geschäftsbeziehung Hinweise auf Geldwäsche zu erhalten. Eine dieser Maßnahmen zur umfassenden Überprüfung ist nach Artikel 13 der Richtlinie die Ermittlung des tatsächlichen Eigentümers.
III. Form und Inhalt der Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers
Bei der Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers richten sich die Verpflichteten nach der Definition dieses Begriffs in Artikel 2 Abs. 1 der Nebenbestimmungen des GMBG. Nach dieser Definition ist der tatsächliche Eigentümer immer eine natürliche Person, wobei es sich nicht unbedingt nur um eine einzelne natürliche Person handeln kann, sondern auch um mehrere natürliche Personen. In Fällen, bei denen der Kunden eine juristische Person ist, ist der tatsächliche Eigentümer die Person, die sie besitzt oder kontrolliert, und wenn es sich um eine bestimmte Transaktion oder Vorgang handelt, wird der tatsächliche Eigentümer die Person sein, in deren Namen und/oder für deren Rechnung die betreffende Transaktion oder Vorgang durchgeführt wird. In Bezug auf das Eigentum an der juristischen Person verweist das Gesetz auf das direkte oder indirekte Eigentum an einem ausreichenden Prozentsatz der Aktien, Anteile oder Stimmrechte an dieser juristischen Person. Ein Hinweis auf direktes oder indirektes Eigentum ist, dass die Person mindestens 25 Prozent der Anteile an der juristischen Person besitzt. Es ist jedoch möglich, dass ein tatsächlicher Eigentümer nicht nur aufgrund des Eigentums, sondern auch aufgrund der Kontrolle festgestellt werden kann, die er über die juristische Person bei der Entscheidungen über die Zusammensetzung der Leistungs- und Kontrollorgane, die Umwandlung, die Beendigung der Tätigkeit und andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Tätigkeit ausübt.
Es ist wichtig zu beachten, dass Personen, die nominell als Eigentümer und Anteilseigner der Gesellschaft gelten, nicht als tatsächliche Eigentümer bestimmt werden, wenn nach Abschluss der Identitätsprüfung ein anderer tatsächlicher Eigentümer festgestellt wird.
In Artikel 59 - 65 des GMBG ist das Verfahren zur Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers beschrieben. Sie besteht darin, bestimmte Dokumente vom Kunden - einer juristischen Person - zu sammeln, die Informationen über den tatsächlichen Eigentümer enthalten. Handelt es sich um ein Unternehmen, das in einem anderen Land als der Republik Bulgarien eingetragen ist, ist ein beglaubigter aktueller Status oder ein Auszug aus dem amtlichen Handelsregister des Landes erforderlich, der aktuelle Informationen über das Unternehmen enthält, wie z. B.: Name, Sitz und Anschrift, Kapital, Geschäftsführer, Tätigkeit usw. Außerdem ist eine Kopie des aktuellen Gründungsakts oder Gesellschaftervertrag des Unternehmens erforderlich, aus der hervorgeht, wer die Eigentümer sind. Die betreffenden Unterlagen sollten von einer Übersetzung ins Bulgarische begleitet werden. Darüber hinaus ist die Vorlage einer bestimmten Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens erforderlich, in der die tatsächlichen Eigentümer des Unternehmens aufgeführt sind. Form und Inhalt dieser Erklärung werden durch die Ausführungsordnung bestimmt. Körperschaftliche Einrichtungen mit Niederlassung in der Republik Bulgarien sollen auch Angaben zu ihren tatsächlichen Eigentümern haben, wenn diese im Besitz ausländischer juristischer Personen sind. Diese Informationen werden nach Art des Unternehmens im Handelsregister, im Register für juristische Personen ohne Erwerbszweck und im BULSTAT-Register eingetragen.
Die Informationen werden den Registern durch eine spezielle Erklärung übermittelt, die diese Einzelheiten enthält:
- die tatsächlichen Eigentümer: Name, Staatsangehörigkeit, Personenkennziffer bei bulgarischen Staatsangehörigen, Geburtsdatum bei Ausländern, Wohnsitzland, falls abweichend von der Republik Bulgarien oder dem Land der Staatsangehörigkeit;
- die juristischen Personen, durch die die Kontrolle über ihre im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eingetragenen Tochtergesellschaften ausgeübt wird: Firma, Nummer im nationalen Register, Rechtsform nach nationalem Recht, Sitz und Anschrift der Geschäftsleitung sowie Identifikationsangaben des Vertreters;
- eine Kontaktperson, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Bulgarien hat und eine notariell beglaubigte Zustimmung vorlegen muss. Das Erfordernis der Anwesenheit einer solchen Person tritt in den Fällen auf, in denen auf dem Los der Gesellschaft kein eingetragener gesetzlicher Vertreter mit ständigem Wohnsitz in Bulgarien eingetragen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft ein Ausländer ist, der keinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat.
Die Verpflichteten müssen zusätzlich zu den oben genannten Informationen auch Kopien der aktuellen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und ihrer tatsächlichen Eigentümer zu besitzen.
Wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Mittel und sofern kein Grund zum Zweifel besteht nicht festgestellt werden kann, wer der tatsächliche Eigentümer ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die festgestellte Person oder Personen nicht der tatsächliche Eigentümer sind, gilt dann als „tatsächlicher Eigentümer“ die natürliche Person, die als leitender Angestellter der überprüften Gesellschaft tätig ist. Die verpflichteten Personen führen Aufzeichnungen über die zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers getroffenen Maßnahmen.