In diesem Artikel wird die Besteuerung von, Dividendenerträgen, Liquidations- und Aktiengewinnen gemäß dem bulgarischen Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP), die von Steuerinländer (unbeschränkte Steuerpflicht) und Steuerausländer (beschränkte Steuerpflicht) aus Quellen in Bulgarien und von Steuerinländern aus ausländischen Quellen fließen, näher betrachtet, und zwar im Hinblick auf den für diese Erträge anwendbaren Steuersatz, die Fristen für die Steuererklärung und –entrichtung.
I. Besteuerung von Dividendenerträge
Gemäß der steuerlichen Behandlung nach den Bestimmungen des EStGnP können die Dividendenerträge, je nach Empfänger und Quelle, in vier Gruppen unterteilt werden:
- Dividenden, die an Steuerinländer aus Quellen in Bulgarien (d. h. von inländischen juristischen Personen) ausgeschüttet werden;
- Dividenden, die an Steuerausländer aus Quellen in Bulgarien ausgeschüttet werden;
- Dividenden, die an Steuerinländer aus ausländischen Quellen (d. h. von ausländischen juristischen Personen) ausgeschüttet werden;
- Dividenden, die an einem Einzelkaufmann (ET) ausgeschüttet werden, indem die Einkommensquelle (gem. Art. 38 Abs. 1 EStGnP) irrelevant ist.
Unter § 1 Nr. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen zum EStGnP ist der Begriff „Dividende“ definiert, indem der bulgarische Gesetzgeber Folgendes darunter versteht:
- Aktiengewinne;
- Erträge aus Beteiligungen, einschl. in Personengesellschaften und sonstigen Rechten, die als Aktiengewinne behandelt werden;
- verdeckte Gewinnausschüttung laut der Begriffsbestimmung aus dem Körperschaftsteuergesetz (Nr. 8 des § 1 der ZB zum EStGnP).
Der Bruttobetrag der Dividenden ist der durch Beschluss zur Dividendenzahlung festgelegt wird, mit einer Abgeltungsteuer von 5. v. H. (gem. Art. 38 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 EStGn) zu besteuern.
Die Einzelfälle werden weiter unten näher betrachtet:
1. Steuerliche Behandlung von Dividenden, die an Steuerinländer oder Steuerausländer aus Quellen in Bulgarien ausgeschüttet werden
In diesem Falle unterliegen die Dividendenerträge, die sowohl in Geld, als auch in Sachleistungen ausgeschüttet werden, einer Besteuerung. Bei einer Dividendenausschüttung in Sachleistungen, z. B. in Form von Wohnungen, unterliegt der Marktwert der als Dividend ausgeschütteten Sache zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Dividendenausschüttung in Sachleistungen der Besteuerung.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Dividenden, die an Steuerinländer und Steuerausländer ausgeschüttet werden, machen wir Sie darauf aufmerksam, dass der Steuerpflichtige im Sinne des Art. 3 Nr. 2 EStGnP die inländische juristische den Ertrag leistenden Person und damit verpflichtet ist, die Abgeltungsteuer in Höhe von 5 v. H. bis zum Ende des Monats, der nach dem Quartal der Beschlussfassung zur Dividendenausschüttung (Art. 65 Abs. 2 EStGnP) folgt, abzuziehen und abzuführen. Der Steuerpflichtige hat eine Erklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an die zuständige Behörde der Nationalen Einnahmeagentur (NEA), per Einschreiben mit Rückschein oder auf elektronischem Weg mit elektronischer Signatur zu übermitteln. Die Unternehmen als Einkommenszahler, sowie Selbständige reichen die Erklärung nur elektronisch ein. Das EStGnP fordert keinen speziellen Nachweis für die Ausschüttung der Dividenden weder vom Empfänger noch vom Zahler des Ertrags. Der Empfänger von Dividenden aus dem Land ist zu ihrer Angabe in der JSE laut Art. 50 EStGnP nicht verpflichtet.
2. Steuerliche Behandlung von Dividenden, die an Steuerinländer aus ausländischen Quellen ausgeschüttet werden
In diesem Fall sind die Dividendenerträge in der Jahressteuererklärung nach Art. 50 EStGnP (Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 EStGnP i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 3 EStGnP) anzumelden.
Bei einer Ausschüttung von Dividenden aus dem Ausland unterliegt der Ertragsempfänger einer Selbstveranlagung – er hat die Abgeltungsteuer von 5 v. H. auf den Bruttobetrag (Art. 38 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 EStGnP und Art. 46 Abs. 3 EStGnP) abzuführen. Oder anders gesagt, unterliegen die Dividendenerträge aus dem Ausland einer Selbstveranlagung mit dem Steuersatz von 5 % und einer Anmeldung in der Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG und sofern die Dividendenerträge im Ausland nicht oder mit einem niedrigeren Steuersatz als 5 % besteuert worden sind, ist die Differenz bis zu 5 v. H. (Art. 55 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 1 EStGnP) nachzuleisten. Die Steuer ist bis zum Ende des Monats, der auf dem Quartal der Dividendenzahlung folgt, abzuführen (Art. 67 Abs. 1 EStGnP i. V. m. Art. 46 Abs. 4 EStGnP).
Sofern die Dividendenerträge im Ausland besteuert worden sind, kann die Person eine Doppelbesteuerung vermeiden, wenn:
- ein DBA bestehet und die entsprechenden Grundsätze zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, die in der DBA verankert sind, angewendet werden (in der Regel für ein Vorsteuerabzug, d. h. unter Abzug der im Ausland geleisteten Steuer bis zur Höhe der in Bulgarien abzuführenden Steuer);
- kein DBA bestehet und der Grundsatz des einfachen Vorsteuerabzugs Anwendung findet.
Die im Ausland erzielten Dividendenerträge werden vom Empfänger in der JSE nach Art. 50 EStGnP in allen Fällen informativ angemeldet, unabhängig davon, ob eine Steuer im Land abzuführen ist oder nicht.
3. Steuerliche Behandlung von Dividenden, die an Einzelkaufleute (EK) ausgeschüttet werden
Laut den Bestimmungen des EStGnP sollten die Dividenden, die an EK ausgeschüttet werden, ausnahmslos mit einem Steuersatz von 5 v. H. (gem. Art. 38 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 3 EStGnP) besteuert werden.
Die Dividendenerträge werden nach den Bestimmungen des KStG behandelt. Aus diesem Grund weisen wir nur darauf hin, dass bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens des EK:
- die Erträge, die sich aufgrund von Dividendenausschüttungen von inländischen juristischen Personen, von ausländischen Steuerinländern aus der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Art. 27 KStG) ergeben, nicht anerkannt (abgesetzt) werden;
- gemäß denselben Bestimmungen die Erträge, die sich durch Dividendenausschüttungen von ausländischen Personen außerhalb der EU und des EWR ergeben, anerkannt (besteuert) werden.
III. Besteuerung von Liquidationsgewinnen
Einer Abgeltungssteuer zum Satz von 5 v. H. unterliegen auch die Liquidationsgewinne zugunsten eines Steuerinländers oder Steuerausländers aus einer Quelle in Bulgarien und eines Steuerinländers aus einer ausländischen Quelle. Die Abgeltungssteuer für die Liquidationsgewinne wird auf die positive Differenz zwischen dem Wert des Liquidationsanteils und den nachgewiesenen Erwerbspreis der Beteiligung an der Gesellschaft/Genossenschaft berechnet. Unter § 1 der Zusätzlichen Bestimmungen des EStGnP ist der Begriff „Liquidationsanteil“ definiert.
Die Liquidationsgewinne aus inländischen Quellen sind vom Empfänger in der JSE nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG und Auskunft nach Art. 73 EStGnP nicht zu deklarieren. Sollte ein Steuerinländer Liquidationserträge aus ausländischen Quellen erzielen, sind die Erträge vom Empfänger mit einem Steuersatz von 5 v. H. zu besteuern und mit einer Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG anzumelden, und sofern die Liquidationsgewinne im Ausland nicht oder mit einem niedrigeren Steuersatz als 5 % besteuert worden sind, ist die Differenz bis zu 5 v. H. (gem. Art. 55 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 1 EStGnP) nachzuleisten. Sollte die Besteuerung im Ausland 5 v. H. oder mehr betragen haben, ist keine Steuer zu leisten und keine Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG einzureichen. Der Steuerinländer hat aber allenfalls zu Informationszwecken den erzielten Liquidationsgewinn in der JSE nach Art. 50 EStGnP zu deklarieren (unabhängig davon, ob er diese im Land zu besteuern hat oder nicht).
IV. Besteuerung von Aktiengewinne und Beteiligungen an Handelsgesellschaften bei Austausch von Aktien und Beteiligungen an Handelsgesellschaften im Ausland
Laut Art. 38 Abs. 5 unterliegen die Erträge aus dem Austausch von Aktien und Beteiligungen in Verbindung mit der Umwandlung von Gesellschaften im Sinne des neunzehnten Kapitels vom Abschnitt II des KStG einer Besteuerung mit Abgeltungssteuer:
- die von Steuerinländer beim Austausch von Aktien und Beteiligungen an inländischen Handelsgesellschaften mit Aktien und Beteiligungen an inländischen Handelsgesellschaften oder Handelsgesellschaften im Ausland erzielt worden sind;
- die von Steuerinländer beim Austausch von Aktien und Beteiligungen an Handelsgesellschaften im Ausland mit Aktien und Beteiligungen an Handelsgesellschaften im Ausland oder in inländischen Handelsgesellschaften erzielt worden sind;
- die von Steuerausländern beim Austausch von Aktien und Beteiligungen an inländischen Handelsgesellschaften mit Aktien und Beteiligungen an inländischen Handelsgesellschaften oder Handelsgesellschaften im Ausland erzielt worden sind.
Das zu versteuernde Einkommen wird nach Art. 5 zum Zeitpunkt des Austausches bestimmt und stellt die positive Differenz zwischen dem Erwerbspreis der beim Austausch erworbenen Aktien/Beteiligungen und den Erwerbspreis nach Art. 33 Abs. 6 der Aktien oder Beteiligungen an die übertragende Gesellschaft dar.
Die zu versteuernde Einkommen beim Austausch von Aktien und Beteiligungen an Handelsgesellschaften sowohl im Land als auch im Ausland sind gem. den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1 EStGnP vom Empfänger (Art. 65 Abs. 6 EStGnP) mit einer Abgeltungssteuer von 10 v. H. zu besteuern und mit einer Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 5 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG bis zum Ende des Monats, der nach dem Quartal der Erlangung des Ertrags folgt, anzumelden.
Sofern die Erträge aus dem Austausch aus einer ausländischen Quelle entstammen, ist eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer und Erklärung gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1 EStGnP nur dann vorzunehmen, wenn die Erträge im Ausland nicht besteuert worden sind oder die im Ausland geleistete Steuer weniger als 10 v. H. betragen hat, wobei im letzten Fall die Differenz bis zu 10 v. H. (gem. Art. 55 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 1 EStGnP) nachzuleisten ist. Sollte die Besteuerung im Ausland 10 v. H. oder mehr betragen haben, ist keine Steuer zu leisten und keine Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG einzureichen.
Sofern die Erträge aus dem Austausch von einer Quelle im Ausland stammen, hat ihr Empfänger sie allenfalls zu Informationszwecken in der JSE nach Art. 50 EStGnP anzumelden (unabhängig davon, ob er diese im Land zu besteuern hat oder nicht).
Der Empfänger der Erträge aus einem Austausch von einer inländischen Quelle ist gemäß der geltenden Gesetzgebung nicht verpflichtet, diese in seiner JSE nach Art. 50 EStGnP anzumelden. Die die Erträge leistende Gesellschaft hat diese in der Auskunft nach Art. 73 EStGnP anzumelden.
Sofern die oben genannten Steuern nicht oder nicht fristgemäß deklariert werden, ahndet der Gesetzgeber diese mit einer Geldbuße bis zu BGN 500 und bei einem wiederholten Verstoß – mit dem doppelten Bußgeldbetrag. Zum Schluss dieses Artikels möchten wir einige Arten von Erträgen aufführen, die gemäß den Bestimmungen des Art. 13 EStGnP steuerfrei sind, und zwar:
- die in Form von neuen Geschäftsanteilen und Aktien ausgeschütteten Gewinne oder andere Eigenkapitalquellen an Handelsgesellschaften sowie die ausgeschütteten Gewinne oder Eigenkapitalquellen zur Erhöhung des Nennwerts bestehender Geschäftsanteile und Aktien;
- Zinsen und Vergünstigungen aus bulgarischen Staats-, Gemeinde- und Unternehmensanleihen und ähnlichen Anleihen, die gemäß der Gesetzgebung eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaats aus dem EWR-Abkommen emittiert werden;
- die Erträge aus der Pflichtversicherung in Bulgarien oder im Ausland;
- die Erträge, die aus Rentenschuld, Pacht oder eine andere entgeltliche Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu landwirtschaftlichen Zwecken usw.