Die Regierungen stoßen in letzter Zeit auf ernste Probleme im Hinblick auf die s. g. „Sharing Economy“ oder dem „gemeinschaftlichen Nutzen“. Dieser Begriff entstand aufgrund des Bedarfs an Kostenoptimierung und kann über folgende Frage zum Ausdruck gebracht werden: Wieso sollte ich ein bestimmtes Wirtschaftsgut erwerben, wenn ich es von jemanden für einen bestimmten Zeitraum für einen günstigen Preis ausleihen kann? D. h. die Sharing Economy stützt sich auf ein Wirtschaftsgut, dass von seinem Eigentümer nicht kontinuierlich gebraucht wird und daraus ergibt sich die Gelegenheit, dieses Gut an anderen Personen für einen bestimmten Zeitraum auszuleihen. Zu den Gegenständen dieser Wirtschaft können Gegenstände und/oder Dienstleistungen aller Art wie z. B. Fahrzeuge, Fahrräder, Land- und Fototechnik, Bekleidung, Bauwerkzeuge, Fitnessgeräte, Sportausstattung, Wohnungen, Teile von Wohnungen – Zimmer oder selbst nur Sofas sowie Taxi- oder Gepäckmitnahmedienste gehören. Beispiele für ähnliche Ausleihungen von Wirtschaftsgütern sind weltweit bekannt und sie existieren nicht erst seit einigen Jahren. Ganz im Gegenteil, dieses Phänomen gibt es schon seit langem, es wird nur nun durch den technischen Fortschritt wesentlich erleichtert. Es gibt hunderte von Internetseiten, die Menschen, die nach bestimmten Gütern oder Dienstleistungen suchen und anbieten, miteinander verbinden.
Wie jedes neue Phänomen schafft auch die Sharing Economy anfängliche Schwierigkeiten, die zu überwinden gelten. Hier sind einige Hauptprobleme, auf die die Regierungen in diesem Zusammenhang stoßen, aufgeführt:
1. Das erste Problem betrifft die Erhebung von Steuern und Gebühren für diese Dienstleistungen. Für dieses Problem gibt es zwei Gründe:
- Der erste Grund ist das unbegrenzte Angebot an Waren und Dienstleistungen, die auf diese Art und Weise angeboten werden können. Die Umfassung von allen möglichen Optionen ist selbst bei kontinuierlicher Änderung der Gesetze unmöglich.
- Der zweite Grund besteht in der durch den technischen Fortschritt geschaffenen Unmöglichkeit oder zumindest in der extremen Schwierigkeit, die ausgeliehenen Waren und Dienstleistungen nachverfolgen zu können. Wenn am Anfang der Personenkreis, dem man ein bestimmtes Gut oder Dienstleistung anbieten konnte, auf die benachbarten Viertel begrenzt war, ist er heute ums Hundertfache gewachsen. Manche sind der Meinung, dass die Menschen sich nicht einmal bewusst sind, dass sie steuerpflichtige Lieferungen im Sinne des Gesetzes ausführen und dafür Steuern zahlen müssen. Zu diesem Zweck ist auch auf die Erfassung und Speicherung der Daten hinzuarbeiten, um sich die Kontrolle über die Steuerleistung zu verschaffen.
2. Unglücklicherweise ist die Steuereintreibung bei weitem nicht das einzige Problem. Die Regierungen haben auch bestimmte Probleme im Hinblick des Verbraucher-, Daten- und Wettbewerbsschutzes zu berücksichtigen.
- Nach Massgabe des bulgarischen Verbraucherschutzgesetzes gehören zu den Grundrechten der Verbraucher das Informationsrecht, das Recht auf Schutz vor Gefahren aus dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die ihren Körper, Gesundheit oder Vermögen verletzten könnten und ein Recht auf Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen beim Erwerb der Waren und Dienstleistungen. Die ungenügende Regelung der Sharing Economy könnte zu einer Vielzahl von Klagen von unzufriedenen Verbrauchern führen.
- Der skandalöse Missbrauch personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern durch die Cambridge Analytica ist auch heute aktuelles Thema.
Nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2016/679 haben ein Teil der Websites ihre Massnahmen in dieser Hinsicht strikter gestaltet, aber für einen Grossteil davon steht dieser Prozess noch aus. Die erschwerte Kontrolle der Gemeinschaftlichen Nutzung kann auch zu ernsteren Problemen in dieser Hinsicht führen.
- Der unlautere Wettbewerb ist ein solcher Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln und Standards des geschäftlichen Wettbewerbs, der zur Verletzung der Rechtsvorschriften und ungeschriebenen Regeln des lauteren Geschäftsgebarens führt. Die bulgarische Kommission für den Schutz des freien Wettbewerbs ist für die Aufsicht der Einhaltung des Gesetzes über den Schutz des freien Wettbewerbs, mit dem die Angelegenheiten zum unlauteren Wettbewerb geregelt sind, zuständig. Im allgemeinen betrifft sie das Verbot vor Rufschädigung der Mitwettbewerber, Irreführung über die Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen, irreführende und vergleichende Werbung, Nachahmung von Produkten/Dienstleistungen, die zur Irreführung des Verbrauchers führen könnten, unlautere Abwerbung von Kunden und Bekanntmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Verstoss gegen diese Grundsätze könnte die Zerstörung bestimmter Unternehmen, Beeinträchtigung der Organisation des Produktionsablaufes und Behinderung von Innovationen und des technischen Fortschritts zur Folge haben.
Zu den bekanntesten Beispielen der Sharing Economy in Bulgarien zählen Uber, die Mitfahrgelegenheiten anbietet und Airbnb, die Zimmer vermietet. Die Geschäftstätigkeit von Uber wurde in Bulgarien vor einiger Zeit aufgrund der Auseinandersetzungen des Unternehmens mit der Kommission für den Schutz des freien Wettbewerbs eingestellt – aus unserer Sicht eine rein lobbyistische Entscheidung zum Schutz der hiesigen Taxi-Industrie. Die An- und Vermietung von Immobilien über die Airbnb-Plattform wird auch heute weiterhin betrieben.
Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, stellt sich für den Staat weiterhin die große Frage, wie er Angaben über die Einnahmen der „Vermieter“ bei Airbnb zwecks Steuererhebung erheben kann. Dieses Ziel kann unumstritten auf zwei Wege erreicht werden. Ein Beispiel dafür gibt die deutsche Finanzverwaltung. Um in Erfahrung zu bringen, wer Einnahmen über die Plattform erwirtschaftet und dafür Steuern geleistet hat oder nicht, übermittelt die deutsche Finanzverwaltung eine Anfrage an den Sitz des Portals in Dublin, Irland. Nach Erteilung der Namensliste prüft der Staat, ob für die Vermietung die gesetzlichen Regelungen eingehalten sind.
Besteuerung von Mieteinnahmen über die Airbnb in Bulgarien
Hier werden wir einige Steuern, die den Mieteinnahmen über Plattformen wie Airbnb, Booking u. a. in Bulgarien auferlegt werden könnten, zusammenfassend aufführen:
1. Körperschaftsteuer nach dem KStG
Sollten die Einnahmen einer juristischen Person zufliessen, erfolgt in diesem Fall die Besteuerung nach Massgabe des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes. Der Gewinn wird auf Jahresbasis mit 10 v. H. versteuert.
2. Steuer nach dem Einkommensteuergesetz
Sollte der Vermieter eine natürliche Person und nicht gewerbesteuerpflichtig sein, ist sie verpflichtet, die fällige Steuern durch Einreichen der Erklärung Nr. 55 vom Gesetz über die Einkommensteuer natürlicher Personen zu deklarieren. Die Steuerklärung erfolgt quartalsweise. Sollte der Vermieter eine juristische Person sein, hat er die Steuer bei der Leistung der Miete einzubehalten. Der Vermieter hat sodann eine Erklärung nach Art. 55 EStGnP einzureichen und die Steuern an den Fiskus abzuführen.
Anmeldungsfristen und Steuersatz
Die Erklärung der Steuer nach Art. 55 EStGnP erfolgt bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt. Die Steuererklärung für das erste Quartal (Januar – März) ist bis zum 30.04, für das zweite Quartal (April – Juni) bis zum 31.07, für das dritte Quartal (Juli – September) bis zum 31.10 einzureichen. Für die Erklärung und Steuerzahlung gelten die gleichen Fristen, unabhängig davon, ob das Einkommen von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen, das die Steuer von der geleisteten Miete einbehalten hat, erworben wurde. Der Steuersatz beträgt 10 %.
3. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist von den natürlichen Personen, die vorübergehend über die Airbnb, Booking u.a. vermieten, zu leisten.
Der Gewerbesteuer unterliegen die Unterkünfte mit bis zu 20 Zimmern, die mit einem oder zwei Sternen bewertet wurden oder nach dem bulgarischen Tourismusgesetz angemeldet sind – die Steuer wird pro Zimmer je nach Standort der Unterkunft festgelegt und variiert zwischen 25 und 250 BGN. Typisch für diese Steuer ist, dass der festgesetzte Betrag für das Jahr gilt, die Einnahmen der Person im letzten Jahr (Ar.t 61z Abs. 1 KSAG) 50 000,00 (fünfzigtausend bulgarische Leva) nicht übersteigen dürfen und die Person nach dem UStG (Art. 61z Nr. 2 KSAG) gemeldet ist, ausgenommen der Anmeldung für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 97a und für innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 99 und 100 Abs. 2 UStG.
Gewerbesteuerpflichtige reichen die Steuererklärung nach Vorlage ein und erklären damit bis zum 31. Januar des laufenden Jahres Umstände, die für die Steuerbemessung relevant sind. Sofern die Geschäftstätigkeit nach diesem Tag aufgenommen wird, ist die Steuererklärung unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
Die Gewerbesteuer ist in vier gleichen Raten wie folgt zu leisten:
1) für das erste Quartal – bis zum 31. Januar;
2) für das zweite Quartal – bis zum 30. April;
3) für das dritte Quartal – bis zum 31. Juli;
4) für das vierte Quartal – bis zum 31. Oktober.
Sollte die Immobilie den Anforderungen der Gewerbesteuer nicht genügen, ist dann für die Besteuerung die EStnG anzuwenden.
4. Kulturförderabgabe
Die Kulturförderabgabe wird für alle Übernachtungen erhoben, unabhängig davon, ob der Vermieter eine natürliche oder juristische Person ist. Da die Kulturförderabgabe an sich eine kommunale Steuer ist, wird ihre Höhe vom Gemeinderat und anhand einer entsprechenden Anordnung vorgeschrieben, indem ihre Höhe von 0,20 BGN bis 3,00 BGN pro Übernachtung variiert. Die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr ist bis zum 31. Januar einzureichen. Die fällige Steuer ist vom Steuerpflichtigen bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Übernachtungsmonat folgt, abzuführen. Die Steuer ist an die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, abzuführen.
5. Umsatzsteuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen bei der Immobilienvermietung
Die Plattformen-Airbnb und Booking sind ausländische Lieferanten. Und der Vermieter (natürliche oder juristische) Person ist Empfänger von Vermittlungsleistungen. Nach Art. 97a Abs. 1 UstG ist der Leistungsempfänger 8 Tage vor Erbringung der Leistung nach den bulgarischen Umsatzsteuergesetz anzumelden. Die Anmeldung nach Art. 97a Abs. 1 ist eine Sonderanmeldung, indem in diesem Fall der Gemeldete keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat.
Die Person darf auch auf Wunsch nach dem UStG, nach Art. 100 UStG angemeldet werden und beim Erreichen eines Umsatzes von 100.000,00 BGN ist die UStG-Anmeldung eine Pflicht (Art. 96 UStG). Bei der USt-Meldung entfällt die Besteuerung mit der Gewerbesteuer. Der Steuerpflichtige hat jeden Verkauf um 9 v. H. zu besteuern.
6. Verbindlichkeiten der natürlichen Person bei der Immobilienvermietung nach dem SVGB
Sofern die Immobilie langfristig (zu Wohnzwecken, Geschäftstätigkeit einer juristischen Person) vermietet werden, sind keine Versicherungsbeiträge zu leisten. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht nur, wenn der Vermieter arbeitslos ist und dafür sind lediglich Krankenversicherungsbeiträge (in Höhe von 8 % v. H.) auf das steuerbare Einkommen zu leisten.
7. Jährliche Steuererklärung nach Art. 50 EStGnP
Sollte die natürliche Person ihre Immobilie langfristig vermietet haben, hat sie eine Jährliche Steuererklärung nach Art. 50 EStGnP bis zum 30.04. des nächsten Jahres einzureichen. Die Steuererklärung ist unbedingt einzureichen, unabhängig davon, ob die Person die Einkommensteuer im Voraus geleistet hat oder nicht. Sollte die Person im Rahmen des Jahres Gewerbesteuer abgeführt haben, ist sie vom Einreichen einer Steuererklärung nach Art. 50 EStGnP befreit.