Zur Jahreswende werden in Bulgarien regelmässig Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vorgenommen und aus diesem Grund werden in diesem Artikel die wesentlichen davon, die ab dem Anfang 2023 in Kraft getreten sind sowie die Grundinformationen, die viele bewegen und nach 2022 unverändert bleiben, näher betrachtet.
- Der Mindestlohn wird in Bulgarien auf BGN 780 erhöht.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens bleibt für Selbstständige bei BGN 710 bestehen.
- Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Einkommens bleibt für alle Versicherte bei BGN 3.400 bestehen.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens für Landwirte und Tabakpflanzer bleibt bei BGN 710 bestehen.
- Der Prozentsatz des Versicherungsbeitrags für die bulgarische Rentenkasse bleibt auf demselben Niveau von 2022:
- für Personen, die bis zum 31.12.1959 geboren worden sind – 19,8 v. H.;
- für Personen, die nach dem 31.12.1959 geboren worden sind – 14,8 v. H. - Das Beitragsverhältnis zwischen Versicherungsträger und Versicherte bleibt unverändert.
- Für 2023 sind keine Beiträge an die Garantiekasse für Arbeitnehmerleistungen zu leisten.
- Die Altersgrenze und Beitragszeiten für die Versetzung in den Ruhestand werden für alle Altersgruppen erhöht:
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Alter |
Beitragszeit |
Frauen |
62 Jahre |
36 Jahre und 4 Monate |
Männer |
64 Jahre und 6 Monate |
39 Jahre und 4 Monate |
- Die Mindestrente für Beitragszeiten und Alter bleibt bei BGN 467 bestehen.
- Der Höchstbetrag beim Bezug von einer oder mehreren Renten, ausgenommen der Zulagen, bleibt bei BGN 3.400 bestehen.
- Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes bleibt bei BGN 18 und der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes pro Tag, beträgt für 2023 - BGN 85,71.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Personen, für die in den letzten 18 Monaten vor Versicherungsende für mindestens 12 Monate Versicherungsbeiträge in die Kasse „Arbeitslosengeld“ gezahlt wurden oder geschuldet sind.
- Das Elterngeld für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 2 Jahren bleibt bei BGN 710 bestehen.
- Die Höhe der einmaligen Steuerentlastung für Kinder, welche im Jahr 2022 in Kraft getreten ist, wird beibehalten – bis zu BGN 600 für ein Kind, bis zu BGN 1.200 für zwei und bis zu BGN 1.800 für drei oder mehr Kinder.Für ein Kind mit Behinderung – BGN 1.800. Auch die Möglichkeit der Vorabnutzung der Steuerentlastung bleibt erhalten.
- Unverändert bleiben auch die Bestimmungen zum Krankengeld, das in den ersten 3 Tagen vom Arbeitgeber zu tragen ist und 70 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes beträgt, ab dem 4. Tag leistet das Sozialversicherungsinstutut (NSSI) 80 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes.
- Der Zeitraum, ab dem die kurzfristigen Vergütungen berechnet werden, bleibt bestehen für:
- vorübergehende Arbeitsunfähigkeit – 18 Monate;
- Arbeitslosigkeit – 24 Monate;
- Schwangerschaft und Geburt – 24 Monate;
- Beschäftigung aufgrund von Schwangerschaft oder Stillzeit oder fortgeschrittenem Stadium der In-vitro-Behandlung – 24 Monate. - Der Zeitraum für Mutterschaftsurlaub bleibt weiterhin 410 Tage.
- Essensgutscheine im Jahr 2023 bleiben bis zu BGN 200.
- Für die Personen im unbezahlten Urlaub ist eine Krankenversicherung in Höhe von BGN 355 fällig.
- Für Personen, die aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie der Erziehung eines Kleinkindes vorübergehend arbeitsunfähig sind, ist eine Krankenversicherung in Höhe von BGN 710 vom Arbeitgeber zu zahlen.
In den kommenden Monaten wird es Änderungen bezüglich des Mindest- und Höchstversicherungseinkommens geben, auf die wir auch in einem nachfolgenden Artikel eingehen werden.