Zur Jahreswende werden in Bulgarien regelmäßig Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vorgenommen und aus diesem Grund werden in diesem Artikel die wesentlichen davon, die ab ден 01.04.2022 in Kraft getreten sind sowie die Grundinformationen, die viele bewegen und nach 2021 unverändert bleiben, näher betrachtet.
- Der Mindestlohn wird in Bulgarien von BGN 650 auf 710 BGN erhöht.
- Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Einkommens bleibt für alle Versicherte auf 3.400 BGN bestehen.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens für Landwirte und Tabakpflanzer wird von BGN 420 auf BGN 710 erhöht.
- Der Prozentsatz des Versicherungsbeitrags für die bulgarische Rentenkasse bleibt auf demselben Niveau von 2021:
- für Personen, die bis zum 31.12.1959 geboren worden sind – 19,8 v. H.;
- für Personen, die nach dem 31.12.1959 geboren worden sind – 14,8 v. H.
Das Beitragsverhältnis zwischen Versicherungsträger und Versicherte bleibt unverändert.
- Der Mindestbetrag des beitragspflichtigen Einkommens für das Kalenderjahr nach Wirtschaftszweigen und Berufen wird gemäß Anhang Nr. 1 geändert.
- Der Beitrag an den Versicherungsfonds für Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird für 2022 nach Wirtschaftszweigen im Anhang Nr. 2 festgelegt.
- Für 2022 sind keine Beiträge an die Garantiekasse für Arbeitnehmerleistungen zu leisten. Der Mindestbetrag der garantierten Leistungen wurde im Vergleich zu 2021, ab den 01.04.2022 von BGN 1.625 auf BGN 1.775 erhöht.
- Die Altersgrenze und Beitragszeiten für die Versetzung in den Ruhestand werden für alle Altersgruppen erhöht:
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Alter |
Beitragszeiten |
Frauen |
61 Jahre und 10 Monate |
36 Jahre u. 2 Monate |
Männer |
64 Jahre und 5 Monate |
39 Jahre u. 2 Monate |
- Die Mindestrente für Beitragszeiten und Alter wird um 20 v. H. auf 370 BGN erhöht.
- Der Höchstbetrag beim Bezug von einer oder mehreren Renten, ausgenommen der Zulagen dazu, wird auf 1.500 BGN aufgestockt.
- Ein zusätzlicher Betrag von BGN 60 wird weiterhin zur Rente oder zur Summe der Renten jedes Rentners gezahlt, da eine neue Formel für die Indexierung aller Renten in Kraft getreten ist.
- Der Beitrag für den Erwerb eines Beitragsmonats für Hochschul- oder Fachschulabschluss sowie bei unzureichenden Rentenanwartschaften (Art. 9a Abs. 1, 2 und 6 vom Versicherungsgesetzbuch) wird auf 140,58 BGN erhöht.
- Die Gewichtung eines Beitragsjahres wird in der Rentenformel von 1,169 auf 1,2 v. H. erhöht.
- Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes wird auf 18 BGN erhöht und der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt für 2021 74,29 BGN pro Tag.
- Das Elterngeld für die Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 2 Jahren wird auf BGN 710 erhöht.
- Unverändert bleiben auch die Bestimmungen zum Krankengeld, das in den ersten 3 Tagen vom Arbeitgeber zu tragen ist und 70 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes beträgt, ab dem 4. Tag leistet das NVI 80 v. H. des durchschnittlichen Tagesbruttolohnes.
- Für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs wurde der Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers auf die erhöhte Basis von 355 BGN festgelegt und der Beitrag während eines Krankenurlaubs, Mutterschutz und Elternzeit beträgt 8 % auf 355 BGN oder 28,40 BGN.
- Der Zeitraum Mutterschaftsleistungen bleibt weiterhin 410 Tage.