In diesem Artikel befassen wir uns mit den neuen Vorschriften zur Home Office Arbeit oder dem s. g. mobilen Arbeiten. Anwendbare Rechtsvorschriften in dieser Angelegenheit sind das bulgarische Arbeitsgesetzbuch (AGB) und das Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (SGAG).
Die Home Office Arbeit ist eine Form der Organisation der Verrichtung einer Beschäftigung mit Hilfe von „Informationstechnologien“. Die gesetzlichen Regelungen sind im Fünften Kapitel, Abschnitt VIII „b“ Art. 107h – 107m AGB enthalten.
Das Besondere bei dieser Arbeit ist, dass der Arbeitsplatz nicht als „die Wohnung des Arbeitnehmers/Angestellten“, sondern mit dem Begriff „außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers“ definiert wird, indem für ihre Verrichtung zwangsläufig Informationstechnologien zum Einsatz kommen und dazu gehört insbesondere die Verwendung von Software, Hardware und ein elektronischer Datenträger, der an das eine elektronische und die digitale Datenübertragung ermöglichende Netzwerk angeschlossen ist.
I. Änderungen im Arbeitsgesetzbuch
Am 29.03.2024 sind gesetzliche Änderungen, die mit der rechtlichen Regelung der Home Office Arbeit sowie mit der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Ausübung einer solchen Beschäftigung zusammenhängen, in Kraft getreten. In diesem Artikel werden wir uns den wesentlichen Änderungen zuwenden.
Nach Maßgabe der Änderungen ist im einzelnen Arbeitsvertrag der konkrete Arbeitsplatz zu definieren, indem gem. Art. 107h Abs. 8 AGB mehrere Arbeitsplätze vereinbart werden dürfen. Der Arbeitgeber ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers oder Angestellten berechtigt, den Arbeitsplatz bis zu 30 Arbeitstage im Jahr unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag und/oder den betriebsinternen Anordnungen festgelegten Bedingungen und Modalitäten zu ändern.
Art. 107h Abs. 9 AGB verpflichtet den Arbeitgeber, Regelungen, mit denen die Zuweisung und Abrechnung der Home Office Arbeit sowie der Inhalt, Umfang, die erzielten Ergebnisse und weitere für die Abrechnung der geleisteten Arbeit wesentliche Merkmale festgelegt werden, zu treffen. Sofern die Zuweisung und Abrechnung der Home Office Arbeit über ein Informationssystem erfolgt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder Angestellten schriftliche Abweisungen zur Art und Umfang der darin zu erfassenden, zu verarbeitenden und zu speichernden arbeitsbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Nach Maßgabe von Art. 107i Abs. 3 AGB hat der Arbeitgeber für die arbeitsbedingte und technische Ausstattung des Arbeitsplatzes Sorge zu tragen. Die Pflichten des Arbeitgebers zur Bereitstellung von technischen Geräten; zur Bereitstellung der Verbrauchsmaterialien; zur Sicherstellung des Schutzes der personenbezogenen Daten der Beteiligten und Gewährleistung der Verbindung zwischen Home Office Arbeit Arbeitnehmer oder –angestellter mittels Kommunikationsgeräten, einschließlich mit Hilfe einer Internetverbindung, sind dort im Einzelnen aufgeführt. Nach den Änderungen wurden dem Arbeitgeber auch zusätzliche Pflichten aufgebürdet, wie etwa zur Bereitstellung von Informationen über die Mindestanforderungen an die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz des Arbeitsplatzes, an dem die Home Office Arbeit verübt wird; von Informationen und Anforderungen an die Bedienung der Ausrüstung und ihrer funktionsfähigen Instandhaltung, sowie über die gesetzlichen Anforderungen und Regelungen, einschließlich über diejenigen des Unternehmens im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten, die während der Home Office Arbeit bearbeitet werden; über die Installation eines Überwachungssystems, sofern ein solches am Arbeitsplatz erforderlich und die schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers oder Angestellten eingegangen ist; in diesen Fällen ist sein Recht auf Privatsphäre unbedingt zu wahren. Abs. 5 der Bestimmung ermöglicht jedoch eine Vereinbarung über die Nutzung der privaten Geräte seitens des Arbeitnehmers/Angestellten mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.
In Bezug auf die Angestellten, die Home Office Arbeit verrichten, wurden ihnen in Art. 107k ebenfalls zusätzliche Pflichten, die die Bereitstellung von schriftlichen Daten an den Arbeitgeber über die Eigenschaften des von ihnen bereitgestellten Telearbeitsplatzes beinhalten, aufgebürdet, indem der Arbeitgeber in Abs. 3 des Artikels verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, mit denen er zum Tag des Inkrafttretens oder der Änderung des Arbeitsverhältnisses gewährleistet, dass die Home Office Arbeitsplätze den Mindestanforderungen an die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die im Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit enthalten sind, genügen.
Eine der wichtigsten Änderungen vom 29.03.2024 bezieht sich auf die Arbeitszeit und ihre Organisation während der Home Office Arbeit. Nach Art. 107l Abs. 3 AGB hat der Home Office Arbeitnehmer oder –angestellte, seine Arbeitszeit selbständig so zu planen, dass er in den Zeiten, während welchen der Arbeitgeber mit Dritten kommuniziert, ebenfalls verfügbar ist. Die tatsächlich geleistete Arbeit kann über ein automatisiertes Arbeitszeiterfassungssystem abgerechnet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Home Office Arbeitnehmer oder –angestellten auf Anfrage den Zugang zu den Daten aus dem Arbeitszeiterfassungssystem zu gewähren. Die Home Office Arbeitnehmer oder –angestellten dürfen die Pausen während ihrer Arbeitszeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, dem Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie mit den einschlägigen Durchführungsverordnungen sowie mit den im einzelnen Arbeitsvertrag und/oder im Tarifvertrag enthaltenen Vereinbarungen frei bestimmen.
II. Änderungen im Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Mit den Änderungen des Arbeitsgesetzes wurden zeitgleich auch Änderungen im Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingeführt.
Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, für eine angemessene Schulung und Einweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes und des Berufs des Telearbeitnehmers Sorge zu tragen, und zwar:
a) bei Aufnahme der Arbeit;
b) bei Versetzung an einem anderen Arbeitsplatz oder bei Änderung der Arbeitsaufgaben;
c) bei der Einführung neuer oder Änderung von Arbeitsmitteln und –verfahren.
Der Arbeitgeber hat für alle mit den während den Arbeitszeiten durchgeführten Schulungen aufzukommen, indem die Schulungen und Einweisungen unter Einbeziehung von neuen oder geänderten Risiken regelmäßig durchzuführen sind. Angesichts dieser Pflichten der Arbeitgeber sind die Home Office Arbeitnehmer und –angestellten gehalten, den Zutritt zum Arbeitsplatz während den Arbeitszeiten und/oder gemäß den Vereinbarungen im einzelnen Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag nur aus wesentlichen Gründen verweigern zu dürfen.
Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchsetzung und Einhaltung der Anforderungen und Vorschriften zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit erfolgt folgendermaßen:
- die Home Office Arbeitnehmer und –angestellten sind berechtigt, eine Besichtigung ihres Home Office Arbeitsplatzes bei der zuständigen Direktion „Arbeitsaufsicht“ zu beantragen;
- der Arbeitgeber und/oder sein Vertreter, die Vertreter der Berufsgenossenschaften, die Arbeitnehmer- und Angestelltenvertreter im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AGB und die Aufsichtsorgane für Arbeitsschutz haben im Rahmen der im einzelnen Arbeitsvertrag und/oder des Tarifvertrags getroffenen Vereinbarungen ein Zutrittsrecht zum Home Office Arbeitsplatz, indem sie den Home Office Arbeitnehmer und –angestellten im Voraus in Kenntnis setzen und sein Einverständnis dazu einholen.