Allgemeine Regeln
Gemäß Art. 288 HG gelten nach dem bulgarischen Recht für Handelsgeschäfte die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge über Angebot und Annahme der Willenserklärungen, Vertragsabschluss, seine Bindungskraft, die Angebotsrücknahme, über den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und den Abschlussort. Ein Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen, sobald die Annahme vom Anbietenden empfangen wird, an dem Ort, an welchem das Angebot unterbreitet worden ist. Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist es erlaubt, Handelsgeschäfte in elektronischer Form abzuschließen – (gem. Art.5 des Gesetzes über das elektronische Dokument und die elektronische Unterschrift kann ein Angebot in elektrischer Form vorgenommen werden, sofern dem Empfänger gesetzlich vorgeschrieben ist solche zu erhalten, oder falls angesichts eindeutiger Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zugestimmt hat elektronische Willenserklärungen zu empfangen). Handelsgeschäfte können persönlich oder durch einen Vertreter (gesetzlich oder bevollmächtigt) abgeschlossen werden. Wenn ein Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wird, ist dieses nach Art. 301 HG wirksam für den Händler, es sei denn der Händler hat gleich nachdem er darüber Kenntnis erlangt hat widersprochen. Der Widerspruch muss ausdrücklich sein, wobei der Gesetzgeber keine Form dafür vorgesehen hat. Der Händler muss innerhalb einer angemessenen Frist unmittelbar nach der Kenntnisnahme von dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft diesen anfechten. Es ist umstritten, ob Art. 301 für jede Art von handelsrechtlichen Handlungen oder nur im Bezug auf Handelsgeschäfte anwendbar ist. Komplikationen in der Regelung der Handelsgeschäfte nach dem bulgarischen Recht sind in Art. 299 HGB vorgesehen, nach der die Parteien vereinbaren können, dass bestimmte Bedingungen durch einen Dritten bestimmt werden. Falls der Dritte diese nicht bestimmt, hat jede Partei das Recht beim Gericht zu beantragen, den Inhalt der einschlägigen Klauseln zu bestimmen. Bei seiner Entscheidung nimmt das Gericht Rücksicht auf den Vertragszwecks, die restlichen Klauseln des Handelsgeschäfts und die Handelsbräuche – daneben handelt er nach dem Angemessenheitsprinzip. Gemäß Art. 300 HGB kann der Inhalt des Rechtsgeschäfts erst nach dem Auftreten eines zukünftigen Ereignisses endgültig abgestimmt werden.
Form des Handelgeschäfts
In der Regel sind die Handelsgeschäfte informelle Rechtsgeschäfte, es sei denn ein spezielles Gesetz sieht die schriftliche oder eine andere Form als formelle Voraussetzung vor. In der Praxis sind aber nur sehr wenige Handelsgeschäfte informell. Rechtsgeschäfte mit Wertpapiere, Bankgeschäften, Versicherungsverträge sind formal. Die schriftliche Form für die Gültigkeit des Handelsgeschäfts oder eine andere Form kann von den Parteien selbst vereinbart werden. Die Schriftform ist eingehalten, wenn ein elektronisches Dokument erstellt worden ist. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Damit das Handelsgeschäft unwirksam ist, ist es erforderlich, dass eine der Parteien die Wirksamkeit ihrer Willenserklärung bestreitet. Die Rechtsprechung nimmt an, dass das Bestreiten sowohl explizit als auch implizit erfolgen kann. Weder sieht das Gesetz irgendwelche Anforderungen hinsichtlich der Form des Bestreitens vor. Einer der Hauptprinzipien des Zivilrechts ist, dass wenn von dem Gesetz aus oder von den Parteien eine Formanforderung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts festgelegt worden ist, diese auch im Hinblick auf die Änderung, Durchführung und Beendigung des Vertrages eingehalten werden muss.
Erfüllung des Handelsgeschäfts
Bei der Erfüllung des Handelsgeschäfts finden der Grundsatz für die ordnungsgemäße Durchführung und der Grundsatz vom Treu und Glauben eine Anwendung - Art. 306 und 307 HGB. Gemäß Art. 302 müssen die Verpflichtungen aus einem Handelsgeschäft mit der Sorgfalt eines guten Kaufmannes durchgeführt werden. Dies ist eine höhere Sorgfalt, die den Besitz von kaufmännlichen Erfahrung, von den notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Kaufmann voraussetzt.
Fristen
Die Erfüllungsfrist für die Verpflichtungen aus einem Handelsgeschäft kann auf unterschiedliche Art und Weise bestimmt werden:
- von den Parteien oder durch einen Dritten gemäß Art.299 HGB;
- abhängig von den Eigenschaften des Handelsgeschäft und von der entsprechenden Verpflichtung, die zu erfüllen ist;
- laut der Handelsbräuche;
- Falls keinen von den oberen anwendbar ist, ist die Verpflichtung sofort fällig und soll im Rahmen der Arbeitsstunden des Kaufmannes erfüllt werden. Diese gesetzliche Vorschrift unterliegt eine korrektive Auslegung – die Erfüllung muss in einer angemessenen Frist erfolgen, die normalerweise für diese Art von Verpflichtungen notwendig ist.
Hinsichtlich der Erfüllungsfristen für Geldverpflichtungen gelten spezifische Rechtsvorschriften, die mit den letzten Gesetzesänderungen von Februar 2013 mit Amtsblatt Nr. 20 eingeführt worden sind. Der neue Artikel 303a HG legt fest, dass die Parteien eine Frist nicht länger als 60 Tagen vereinbaren können. Ausnahmsweise, können die Parteien eine längere Frist vorsehen, wenn das angesichts der Eigenschaften der Sache oder der Dienstleistung oder aufgrund einer anderen Angelegenheit notwendig ist, es sein denn dies führt zur Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers oder der guten Sitten. Wenn keine Frist ausdrücklich vereinbart worden ist, dann muss die Geldverpflichtung binnen 14 Tagen nach der Erhaltung der Rechnung oder den Empfang der Zahlungserinnerung erfüllt werden. Wenn das Datum der Erhaltung der Rechnung oder der Zahlungserinnerung nicht festgestellt werden kann, und wenn die Rechnung oder die Erinnerung vor dem Empfang der Ware/ der Dienstleistung erfolgen, läuft die 14-tägige Frist ab dem Tag, der den Tag der Lieferung folgt. Desweiteren, müssen nach dem bulgarischen Recht alle Geldzahlungen über 5.000 BGN durch eine Banküberweisung erfolgen.