In diesem Artikel werden wir die Einfuhr von Waren nach Maßgabe des bulgarischen Gesetzes über die Umsatzsteuer (UStG), die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Überführung im Zollverfahren 42 und die Behandlung der über einen anderen EU-Mitgliedstaat eingeführten Waren vom bulgarischen Zoll, näher betrachten.
Was ist eine Einfuhr nach dem UStG?
Die Einfuhr von Waren bedeutet im Sinne des UStG die Verbringung von Waren in das Hoheitsgebiet des Landes von anderen Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Die Einfuhr von Waren stellt nach dem UStG auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach einer passiven Veredelung, Verbringung von Gemeinschaftswaren in das Hoheitsgebiet des Landes aus Drittländern, die dem EU-Zollgebiet angehören und jedes weitere Ereignis, durch welches eine Zollschuld begründet wird (Art. 16 Abs. 1-4).
Sofern bei der Verbringung auf dem Hoheitsgebiet des Landes die Waren einen Status der vorübergehenden Verwahrung oder in einer Freizone oder einem Zollverfahren – Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorübergehende Einfuhr mit vollständiger Einfuhrzollbefreiung, externer Unionsversand - genießen, findet keine Einfuhr statt. Die Einfuhr gilt ab dem Zeitpunkt der Abwicklung des entsprechenden Zollverfahrens für das gesamte Gebiet des Landes für bewirkt (Art. 16 Abs. 5 UStG).
Steuertatbestand und Umsatzsteuer bei Einfuhr
Der Steuertatbestand entsteht bei der Wareneinfuhr und die Steuerschuld wird an dem Tag, an dem die Zahlungspflicht für die Zollabgaben im Land entsteht oder entstehen sollte, einschließlich bei einem Wert gleich Null (Art. 54 Abs. 1 UStG), bewirkt.
Die EUSt wird unabhängig davon, ob der Importeur nach dem UStG gemeldet ist oder nicht, erhoben (Art. 48 Abs. 1 DVUStG). Die EUSt wird von den Zollbehörden erhoben, es sei denn, der Importeur verfügt über ein vom bulgarischen Finanzminister genehmigtes Investitionsvorhaben und weist die Steuerschuld mittels eines Protokolls selbst aus (Art. 56 u. 57 UStG). Bei Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach einer "vorübergehenden Verwendung bei einer teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung" wird keine Steuer erhoben (Art. 48 Abs. 3 DVUStG).
Steuerbemessungsgrundlage bei Einfuhr
Nach Maßgabe des Art. 55 UStG stellt die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Einfuhr der um Folgendes erhöhte Zollwert dar, und zwar um die:
- die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats sowie die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben;
- bei der Einfuhr im Land geschuldeten Zölle, Verbrauchsteuern und sonstige Abgaben;
- Nebenkosten (Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten), die bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen;
- Beförderungskosten für die Überführung vom Land in einem anderen Mitgliedstaat, sofern aus den Begleitpapieren der Ware hervorgeht, dass die Waren für den anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Von der Einfuhrumsatzsteuer sind nach Art. 58 Abs. 1 UStG folgende Waren befreit:
- Diplomatengut;
- menschliche Organe, Gewebe und Zellen;
- genehmigte Schulbücher und Lernhilfen;
- Waren, nach deren Einfuhr anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt (Zollverfahren 42);
- Gold von der Bulgarischen Nationalbank und Anlagegold;
- Waren, die für die Zwecke von Ausbesserungsarbeiten vorübergehend ausgeführt werden;
- Waren für die private Nutzung/Verbrauch oder mit einem geringen Wert;
- privates Eigentum u. a.
Leistung der Einfuhrumsatzsteuer
Die von den Zollbehörden erhobene Einfuhrumsatzsteuer ist in den Fiskus zu den für die Einfuhrabgaben vorgesehenen Bedingungen und Fristen zu leisten und unterliegt keiner Verrechnung mit anderen Forderungen der Einnahmen- oder Zollbehörden. Bei einer Einfuhr nach Art. 16 im Zollverfahren der "vorübergehenden Einfuhr mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben" ist die von den Zollbehörden erhobene Steuer vor der Befreiung der Waren in den Fiskus einzuzahlen. Die Zollbehörden befreien die Waren erst nach der Leistung oder Sicherheitsleistung der erhobenen Steuer (Art. 60-61 UStG).
Steuerbefreiung beim Zollverfahren 42
Die Einfuhr von Waren, auf die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt, ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. In Bezug auf das Zollverfahren 42 "Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat" findet Art. 58 Abs. 1 Nr. 6 UStG Anwendung und demnach wird die Einfuhr von Waren unter der gleichzeitigen Erfüllung folgender Voraussetzungen befreit:
- der Importeur verfügt über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- aus den Begleitpapieren der Ware geht hervor, dass die eingeführten Waren für eine Lieferung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind;
- der Importeur wird die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung der Waren durchführen.
Der Importeur hat folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:
- seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, dem die Waren geliefert werden, zugeteilt von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zugeteilt vom Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung der Waren endet;
- Nachweis darüber, dass die eingeführten Waren für eine Beförderung oder Versand in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe der Durchführungsverordnung zum Gesetz bestimmt sind.
Sollte der Importeur diese Unterlagen bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf den Steuertatbestand folgt, nicht besorgen können, ist die Einfuhrsteuer für den Importeur am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Steuertatbestand folgt, fällig (Art. 58 Abs. 2-3 UStG).
Einfuhr nach Bulgarien über einen anderen Mitgliedstaat
Sofern ein bulgarisches Unternehmen Waren von einem Drittstaat über einen anderen EU-Mitgliedstaat einführt, gelten die auf dem Hoheitsgebiet eingeführten Waren als entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb. Nach Art. 13 Abs. 3 u. Abs. 6 UStG gilt als entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb die Abnahme von Waren auf dem Hoheitsgebiet des Staates des Steuerpflichtigen für die Zwecke seines Unternehmens, sofern die Waren von ihm oder für seine Rechnung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hergestellt, gewonnen, verarbeitet, gekauft, erworben oder eingeführt wurden, versandt oder befördert werden. Der Steuerpflichtige muss dafür in dem anderen Mitgliedstaat zu umsatzsteuerlichen Zwecken nicht gemeldet sein.
- der Steuertatbestand wird bei einem iGE nach Art. 13 Abs. 3 an dem Tag, an dem die Beförderung der Waren auf dem Hoheitsgebiet des Landes endet, bewirkt (Art. 63 Abs. 2 UStG);
- die USt ist beim iGE am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Bewirkung des Steuertatbestands folgt, fällig (Art. 63 Abs. 2 UStG);
- die Steuerbemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 13 Abs. 3 ist die Steuerbemessungsgrundlage, die für die Zwecke der innergemeinschaftlichen Lieferung in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Waren versandt oder befördert werden, verwendet wird (Art. 64 Abs. 2 UStG);
- ein steuerfreier iGE von Waren erfolgt für diejenigen, die bei einer Ausführung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, davon befreit wären (Art. 65 UStG).