Die Betriebsstätte ist der Ort, an dem eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und Einkünfte erzielt werden. Je nachdem, wo sich die Betriebsstätte befindet, wird bestimmt, wo und in welcher Höhe die zu zahlenden Steuern liegen.
Die Definition und die Kriterien für die Erstellung von Betriebsstätte sind in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Bulgarien und in dem bulgarischen Körperschaftsteuergesetz (KStG). Hier ist zu beachten, dass ein DBA als internationaler Vertrag Vorrang vor dem lokalen Recht hat. Im Falle einer Kollision zwischen den beiden Gesetzen gilt das DBA vorrangig vor dem KStG.
Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Die Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ ist für die Anwendung des DBAs von wesentlicher Bedeutung. In Art. 5 Abs. 1 DBA wird dieser Begriff definiert und besagt, dass es sich um den physischen Tätigkeitsort handelt, durch den ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dabei geht es nicht um den Gegenstand der Tätigkeit, die die Person ausübt, sondern um die konkrete Arbeit, die sie gegen Vergütung verrichtet. Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten fallen daher weg, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang und verwandeln sich in eine Haupttätigkeit der Person. Die Idee der Bildung einer bestimmten Betriebsstätte basiert darauf, dass die Betriebsstätte eine dauerhafte Präsenz im Land der ausländischen Person und eine dauerhafte Erzielung von Einnahmen aus einer Geschäftstätigkeit im Land bedeutet. Die Laufzeit hängt auch stark von der Dauer ab, in der Regel sind es 6 Monate. Die Laufzeit bei Bau- und Montagearbeiten beträgt in der Regel 12 Monate.
In allen DBA, denen Bulgarien beigetreten ist, wird davon ausgegangen, dass Gewinne an jedem Ort der Geschäftstätigkeit nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteuert werden. Das heißt, es gibt keine DBA, die Gewinne der Betriebsstätte von der Steuer befreit. In Ermangelung eines Niederlassungsortes werden alle Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger ansässig ist, und sind von der Quellensteuer befreit (Art. 7 Abs. 1 DBA). Zum Beispiel, wenn die Umstände der Anwendung der DBA-Präferenz im Zusammenhang mit der geschuldeten Vergütung einer ausländischen juristischen Person nachgewiesen werden, muss die betreffende ausländische Person (Einkommensempfänger) unachtsam erklären, dass es in Bulgarien keine Betriebsstätte gibt, mit dem der genannte Ertrag verbunden ist.
Kurz gesagt, wenn eine Person Einkünfte bei Vorliegen einer Betriebsstätte erzielt, werden die Einkünfte nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteuert. In Fällen, in denen nachgewiesen werden soll, dass die Einkünfte nicht durch Betriebsstätte erzielt wurden (d. h. die Einkünfte sind nicht ausserhalb des Landes der gewöhnlichen Besteuerung zu versteuern), muss sich die Person auf die oben genannten Kriterien berufen.
Das DBA enthält Bestimmungen für verschiedene Arten von Einnahmen - Dividenden, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen, technische Dienstleistungen usw. Für die konkreten Einkommens- und Steuerarten sind die Vereinbarungen zwischen den Teilnehmerstaaten im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Jede Gesetzgebung enthält unterschiedliche Bestimmungen über die Reihenfolge der Anwendung des DBAs.
Betriebsstätte im Sinne und für die Zwecke des bulgarischen Körperschaftssteuergesetzes
Gemäß Art. 3 Abs. 2 KStG sind inländische juristische Personen auf ihre Gewinne und Einkünfte aus allen Quellen im In- und Ausland zu besteuern. Die Betriebsstätte in einem Staat führt zur Besteuerung des Nettoergebnisses (Gewinns) der Geschäftstätigkeit an diesem Ort in dem betreffenden Staat. Fehlt ein steuerlicher Gewinn, so fehlt auch die Besteuerung.
§ 1, p. 2 der SB von KStG lautet, dass „Betriebsstätte“ einе Betriebsstätte im Sinne des § 1 p. 5 SB von SSVO ist. Das heißt:
- Ein bestimmter Ort (eigener, gemieteter oder anderweitig genutzter Ort), an dem eine ausländische Person ganz oder teilweise eine Geschäftstätigkeit im Inland ausübt. Als solche kann z. B. bezeichnet werden: Verwaltungssitz, Zweigniederlassung, Handelsvertretung, die im Land registriert ist, Büro, Rechtskanzlei, Atelier, Fabrik, Werkstatt, Laden, Lager, Werkstatt, Montageobjekt, Baustelle, Mine, Steinbruch, Bohrloch, Öl- oder Gasbrunnen, Quelle oder ein anderes Objekt zur Gewinnung natürlicher Ressourcen;
- Ausübung von Tätigkeiten im Inland durch Personen, die befugt sind, Verträge im Namen von Ausländern abzuschliessen. Eine Ausnahme bildet die Tätigkeit der unabhängigen Vertreter nach Kapitel sechs des Handelsgesetzbuches;
- Dauerhafte Durchführung von Handelsgeschäften mit Erfüllungsort im Land, auch wenn kein ständiger Vertreter oder ein bestimmter Ort vorhanden ist.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Bestimmung nicht gilt, wenn mit dem betreffenden Staat Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Verhinderung der Steuerhinterziehung durch Einkommensteuer (Art. 5 Abs. 4 der Verfassung der Republik Bulgarien) besteht.
In dem KStG sind ausdrücklich Einkünfte mit Quellenangabe angegeben, in welchem Land keine Betriebsstätte entsteht. Das heisst, diese Einkünfte sind in Bulgarien steuerpflichtig (KStG „Gewinne und Einkünfte aus Quellen in Bulgarien“, Art. 12 Abs. 2-5 und Abs. 7-9).
Art. 12, Abs. 7 KStG lautet, dass die Einkünfte aus der Land-, Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft im Hoheitsgebiet Bulgariens aus einer Quelle im Land stammen, auch wenn keine Betriebsstätte eingerichtet ist. Diese Einkünfte sind mit der Nutzung natürlicher Ressourcen auf dem Territorium Bulgariens verbunden, daher ist es logisch, dass diese als Einkünfte mit dem Herkunftsland betrachtet und in Bulgarien besteuert zu werden. Alle DBA, denen Bulgarien beigetreten ist, enthalten keine Ausnahmeregelungen oder Präferenzregelungen, die niedrigere Steuersätze zulassen.
Die in Art. 12, Abs. 2-5 und 8-9 des KStG genannten Einkünfte unterliegen der Quellensteuer zum Zeitpunkt ihrer Berechnung. Solche Einkünfte sind zum Beispiel Einkünfte aus dem Besitz von Kapital, Eigentum, geistigem oder gewerblichem Eigentum, Vergütungen für die Verwaltung und Kontrolle einer bulgarischen juristischen Person, Vergütungen für technische Dienstleistungen und andere. Bei diesen Einkommensarten wird das Bruttoeinkommen besteuert, ohne dass die Höhe des erzielten Gewinns berücksichtigt wird oder ob es überhaupt einen gibt. Die einzige Ausnahme sind Einkünfte, die aus dem Verkauf oder der Ersetzung von Verfügungen durch Immobilien und finanzielle Vermögenswerte entstehen. In diesem Fall wird das Nettoeinkommen besteuert, d. h. der erwirtschaftete Steuergewinn und auch nur dann, wenn es einen gibt (wie bei der Steuerart der Betriebstätte). Personen, die der Quellensteuer (10%) unterliegen, haben die Möglichkeit, eine Neuberechnung der Jahressteuererklärung (KStG, Art. 202a) für die im Laufe des Jahres fälligen Einkünfte einzureichen. Auf diese Weise wird unter bestimmten Voraussetzungen die an der Quelle zu viel eingezahlte Steuer an ausländische Personen zurückerstattet.
Einkünfte, die nicht als Einkünfte mit der Quelle Bulgarien (KStG, Art. 12, Abs. 2-5 und Abs. 7-9) aufgeführt sind, werden im Land nicht besteuert und an die ausländische Person in voller Höhe ausgezahlt.
Art. 12 Abs. 10 KStG lautet, dass bei der Bestimmung der Einkommensquelle der Ort der Einkommensauszahlung nicht berücksichtigt wird. Es kommt also darauf an, ob die Person ein Einkommen aus den in Art. 12 KStG aufgeführten Einkünften bezieht, und nicht darauf, wo dieses Einkommen ausgezahlt wird.