Die betrieblichen Sozialleistungen sind verschiedene soziale Bezüge, die den Arbeitnehmern und Angestellten neben dem Arbeitsentgelt aufgrund ihres Arbeits- oder Geschäftsführervertrags in Bulgarien gewährt werden. Sie stellen keine Vergütung für die geleistete Arbeit dar und sind nicht an die Höhe der Arbeitsvergütung geknüpft. Um sie als Sozialkosten behandeln zu können, müssen diese Leistungen für alle Arbeitnehmer und Angestellte und nicht etwa nur einem Teil davon zugänglich sein. Ganz allgemein unterteilen sich die Sozialleistungen in Sachbezüge und andere, die vom Charakter her keine Sachbezüge sind. Sie können auch direkt (der konkrete Nutzen ist für eine bestimmte Person gedacht wie z. B. Sportkarte, zusätzliche Krankenversicherung) und indirekt – wenn alle Arbeitnehmer davon Gebrauch machen können und der Nutzen für die Allgemeinheit bestimmt ist wie z. B. für die Pflege der betrieblichen Einrichtungen für Erholung und Freizeit - gewährt werden.
I. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Kosten als Sozialleistungen behandeln und für steuerliche Zwecke nach dem KStG anerkannt werden zu können?
Unter Art. 204 i. V. m. § 1 Nr. 34 ZBKStG sind die Voraussetzungen zur Erfassung der Kosten als Sozialleistungen aufgeführt, und zwar müssen sie:
- in Form von Naturalien gewährt werden;
- nachweisbar sein;
- Arbeitnehmern, Angestellten und Personen, die durch Geschäftsführerverträge eingestellt sind, gewährt werden;
- Sozialleistungen nach Maßgabe des Art. 294 AGB sein;
- nach Art. 293 AGB (durch Beschluss des Betriebsrates) oder durch die Geschäftsführung eingeräumt werden;
- für alle Arbeitnehmer und Angestellten und für Personen, die aufgrund eines Geschäftsführervertrags eingestellt sind, zugänglich sein. D. h. Dass alle Arbeitnehmer von den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Sozialleistungen Gebrauch machen können.
- als Aufwendungen gebucht werden.
Die Sozialleistungen, die nicht in Naturalien sondern in Form von Geld an die Arbeitnehmer und Angestellten und für Personen, die aufgrund eines Geschäftsführervertrags eingestellt sind, gewährt werden, sind nicht nach Maßgabe des KStG zu besteuern. Diese Beträge werden als Einkommen der natürlichen Personen behandelt und unterliegen einer Besteuerung nach dem bulgarischen Einkommensteuergesetz.
II. Welche Sozialleistungen sind nicht nach Maßgabe des KStG zu versteuern?
Die Sozialleistungen für Beiträge für eine zusätzliche freiwillige Altersversorgung und Lebensversicherung in Höhe von bis zu 60 BGN monatlich pro Beschäftigten sind steuerfrei. In diesen Fall dürfen die Steuerpflichtigen keine öffentlich-rechtliche vollstreckbaren Verbindlichkeiten haben.
Die in Form von Essensgutscheine im Wert bis zu 200 BGN im Monat pro Arbeitnehmer gewährten Sozialleistungen sind ebenfalls steuerfrei. Um von dieser Steuervergünstigung Gebrauch machen zu können, müssen die unter Art. 209 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- das vereinbarte monatliche Grundgehalt der Person in dem Monat der Gutscheinüberalassung darf nicht unterhalb des für die letzten drei Monate vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts liegen;
- der Steuerpflichtige darf zum Zeitpunkt der Gewährung keine öffentlich-rechtliche vollstreckbare Verbindlichkeiten haben;
- die Gutscheine werden dem Steuerpflichtigen von einer Person, die vom Finanzminister eine Genehmigung für die Erbringung von Dienstleistungen als Betreiber aufgrund eines Auswahlverfahrens erteilt bekommen hat, zur Verfügung gestellt.
Sollten jedoch die Gutscheinkosten BGN 200,- pro Person und für die zusätzliche freiwillige Versicherung und Lebensversicherung BGN 60 übersteigen, ist eine Steuer in Höhe von 10 % auf die Differenz ab BGN 200 für Gutscheine und BGN 60 für die zusätzliche freiwillige Versicherung und Lebensversicherung zu leisten. Sofern das Unternehmen die im KStG aufgeführten und weiter oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat es die volle Steuerschuld zu tragen.
Die Sozialleistungen für die Beförderung der Beschäftigten vom Wohnort bis zur Arbeitsstelle und zurück sind steuerfrei. Das gilt jedoch nicht, sofern die Beförderung mit einem PKW und zusätzliche Linienbusse erfolgt. Die zusätzlichen Linienbusse sind solche mit einem genehmigten Linienfahrplan, der das Anhalten, Aus- und Einsteigen auf Wunsch der Fahrgäste an die dafür vorgesehenen Stellen ermöglicht und die Hauptbuslinien ergänzt, ohne sie dabei vollständig zu duplizieren.
Sollte die Beförderung mit einem PKZ jedoch aus unzugänglichen und abgelegenen Gebieten erfolgen und der Steuerpflichtige ohne diesen Aufwand seiner Arbeit nicht nachdehnen können, erfolgt sie steuerfrei.
III. Für welche Sozialleistungen sind keine Versicherungsbeiträge fällig?
- Mittel, die für Rechnung der Sozialleistungen für den Unterhalt von Kantinen (einschließlich zur Herabsetzung der Preise des Speiseangebots) gewährt werden;
- Mittel, die für Rechnung der Sozialleistungen für den Unterhalt von Kindertagesstätten gewährt werden;
- Mittel, die für Rechnung der Sozialleistungen für den Unterhalt von Erholungsanlagen gewährt werden;
- Mittel, die für Rechnung der Sozialleistungen zur Befriedigung von kulturellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer und Angestellten gewährt werden;
- Beiträge für eine zusätzliche freiwillige Rentenversicherung, freiwillige Krankenversicherung und freiwillige Arbeitslosenversicherung und Berufsqualifikation;
- pauschale Geld- oder Sachleistungen, die den Arbeitnehmern und Angestellten für Arzneimittel bei länger andauernden Erkrankung, Geburt, im Todesfall eines Familienmitglieds oder bei einem anderen zufälligen Ereignis gewährt werden.
- Mittel, die in Form von Essensgutscheine an Arbeitnehmer und Angestellten einschließlich an die Personen, die aufgrund von Geschäftsführerverträge im Unternehmen beschäftigt werden, unter Einhaltung der Bestimmungen des KStG gewährt werden. D. h. wenn die Beträge BGN 200 übersteigen und für das Unternehmen die zusätzlichen Voraussetzungen der KSTG nicht zutreffen, sind Versicherungsbeiträge auf den gesamten Betrag der Aufwendungen zu leisten (in beiden Fällen ist die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen).