Ab Anfang 2023 sind in Bulgarien einige wesentliche Änderungen der wichtigsten Steuergesetze in Kraft getreten, und zwar im Umsatzsteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen und im Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG), in Kraft getreten.. In diesem Artikel sind die wichtigsten Änderungen näher aufgeführt.
I. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
- Für die Personen, die auf Initiative des bulgarischen Finanzamtes angemeldet sind, wird die Möglichkeit eingeführt, die von ihnen in der Periode ab dem Tag ihrer Anmeldepflicht nach dem UStG bis zu ihrer Anmeldung nach dem UStG ausgestellten Rechnungen ohne ausgewiesene USt zu stornieren. Die Personen, die ihre Rechnungen mit der auf eine bestimmte Zeile ausgewiesenen USt neu erstellen, sind für dieselbe Periode vorsteuerabzugsberechtigt. Angenommen wird, dass die USt im ursprünglich vereinbarten Kaufpreis inbegriffen ist, sofern bei der Ausstellung der zweiten Rechnung nichts anderes vereinbart wurde. Sollten die Personen sich dazu entscheiden, die Rechnungen für die o. g. Periode nicht neu auszustellen, sind sie zum Ausweis der USt in einem Protokoll in der ersten oder nächsten Periode verpflichtet. Für die säumige Umsatzsteuer sind Verzugszinsen fällig (Art. 102 Abs. 6-12 UStG).
- Dem Empfänger einer Lieferung oder einer Ware wird die Möglichkeit eingeräumt, seine Zahlung zurückzuhalten, wenn für den Lieferanten eine Kassenbonpflicht besteht, dieser ihm jedoch keinen Kassenbon aus einem Gerät mit Fiskalspeicher (GFS) oder aus einem Integrierten Geschäftsverwaltungssystem (IGVS) übergibt (Art. 118 Abs. 1a UStG);
- Eingeführt wird die Möglichkeit für einen Steueraufschub beim Warenimport, vorausgesetzt dass der Steuerpflichtige zum Importzeitpunkt nach dem UStG gemeldet ist und eine den Zollvorschriften entsprechende Erlaubnis für den Steueraufschub des Einfuhrzolls vorlegen kann (Art. 57e UStG);
- Im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage werden für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer steuerpflichtigen Lieferung, deren Forderung uneinbringlich ist, zusätzliche Auflagen vorausgesetzt (Art. 126b Abs. 8 UStG);
- Ein Teil der Bußgelder und vermögensrechtlichen Sanktionen, die in den Verwaltungsstrafbestimmungen des UStG näher genannt sind, wurden erhöht;
- 2024 bleibt die Schwelle für die obligatorische Anmeldung nach dem UStG auf 100.000 BGN bestehen. Ab dem 01.01.2025 wird die Schwelle für die obligatorische Anmeldung nach dem UStG auf 166.000 BGN angehoben.
II. Körperschaftsteuergesetz
- Hinzugefügt wurde Art. 209a KStG zur Trennung der digitalen von den analogen Essensgutscheinen (Art. 209 KStG). In den anderen damit zusammenhängenden Gesetzestexten wurden ähnliche klarstellende Berichtigungen gemacht;
- Eingeführt wird eine zusätzliche Besteuerung um 15 % für bulgarische Unternehmen, die an multinationalen und nationalen Unternehmensgruppen beteiligt sind. Dazu gehören die Unternehmensgruppen, deren Einnahmen nach Maßgabe der konsolidierten Jahresabschlüsse aus den letzten 2 aus 4 Steuerperioden ab 750.000.000 Euro oder ihren Gegenwert in bulgarische Leva, berechnet nach dem offiziellen Wechselkurs der Bulgarischen Nationalbank (BNB), betragen (Art. 260a – 260ya KStG).
III. Einkommensteuergesetz für natürliche Personen
- Die Unternehmen und Selbstständigen sind zusätzlich verpflichtet, die geleisteten steuerfreien Tagegelder in Höhe ab 1.000 BGN pro Mitarbeiter anzumelden (Art. 73 Abs. 6 Nr. 1b EStGnP).
IV. Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben
- nach Art. 61z KStAG können die Restaurants, Bars und Café-Konditoreien der bis zur 3-Sterne-Kategorien, die nach dem UStG nicht gemeldet sind und deren Umsatz im Vorjahr unter 100.000 BGN liegt, der Gewerbesteuer unterworfen werden.