Ab Anfang 2023 sind in Bulgarien einige wesentliche Änderungen der wichtigsten Steuergesetze in Kraft getreten, und zwar im Umsatzsteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen. In diesem Artikel sind die wichtigsten Änderungen näher aufgeführt.
I. Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Die wesentlichen Änderungen im bulgarischen Körperschaftsteuergesetz für 2023 lauten wie folgt:
- Ab dem 1. Januar treten die Änderungen im Art. 167 des Gesetzes in Kraft. Die Ermäßigung der Körperschaftsteuer wird um eine neue allgemeine Anforderung ergänzt. Es bestehen keine Verbindlichkeiten, wenn sie zum 31. Dezember desselben Jahres im Steuer- und Sozialversicherungskonto nicht gebucht oder bei der Nationalen Einnahmenagentur zur Vollstreckung nicht angemeldet sind.
- Aufhebung der Steuervergünstigungen für Steuerpflichtige, die in den Bereichen Verkehr, Braunkohle, Kohle, Stahlerzeugung, Energie, Breitbandnetze, Fischerei und Aquakultur, Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
- Die staatlichen Beihilfen für regionale Entwicklung in Form von Steuerermässigungen werden für Erstinvestitionsvorhaben von Steuerpflichtigen, bei denen es sich um ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen handelt, gewährt, indem die Auflagen für die Gewährung der staatlichen Beihilfe geändert wurden. Ab dem 1. Januar 2023 sind die immateriellen Vermögensgegenstände, die zur Erstinvestition gehören, für die die Beihilfe gewährt wird, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in den Vermögenswerten des Steuerpflichtigen aufzunehmen und dem Erstinvestitionsvorhaben zuzuordnen. Ausserdem kann die Steuervergünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der berichtigte Betrag der Regionalbeihilfe für grosse Investitionsvorhaben nach Massgabe der Nr. 19 (3) der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) eingehalten wurde.
- Die Steuervergünstigung, die der Finanzminister bei der Europäischen Kommission gemeldet hat und eine staatliche Regionalbeihilfe darstellt, tritt nach Erlass einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission über seine Übereinstimmung mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) in Kraft.
- Eine Ermässigung der für 2022 fällig Körperschaftsteuer kann nur bei fristgemässer Einreichung der Bewerbungspapiere innerhalb einer Frist vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023, Erteilung einer Genehmigung von der Bulgarischen Agentur für Investitionen bis zum 30. Juni 2023 und Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Gesetzes über die Anwendung von Steuervergünstigungen gewährt werden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Europäischen Kommission dürfen keine Körperschaftssteuervorauszahlungen abgeführt werden. Nach Erlass einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission stellt der Finanzminister keine einzelne Bescheide an die Steuerpflichtigen aus, ausgenommen für grosse Investitionsvorhaben;
- die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags wird nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2022/1854 unter Einhaltung der Anforderungen an die Festlegung der Überschussgewinne für 2022 und 2023 nach Massgabe des Körperschafsteuergesetzes berechnet. Die vier Haushaltsjahre für die Zwecke der Berechnung des Durchschnitts der steuerpflichtigen Gewinns sind 2018, 2019, 2020 und 2021. Der befristete Solidaritätsbeitrag ist ein öffentlicher Beitrag, der nach Massgabe der bulgarischen Steuer- und Versicherungsprozessordnung durch einen öffentlichen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.
- Die Steuervergünstigung, die eine staatliche Beihilfe für Landwirte darstellt, kann ab dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Notifikation der Europäischen Kommission nach Massgabe des geltenden Europäischen Rechts in Anspruch genommen werden.
II. Umsatzsteuergesetz (UStG)
Die wesentlichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz für 2023 lauten wie folgt:
- Der im Juli 2022 als vorübergehende Massnahme zur Krisenbewältigung eingeführte Steuersatz von 9 % für die unter Art. 66 UStG aufgeführten Waren, wird 2023 dauerhaft für folgende Waren und Dienstleistungen umgesetzt:
- Lieferung von Büchern und periodisch erscheinende Druckwerke auf Papier oder in digitaler Form. Der ermässigte Steuersatz gilt nicht für Veröffentlichungen, die ganz oder teilweise zu Werbezwecken herausgegeben werden und grundsätzlich video- oder audio-musikalische Inhalte einschliessen;
- Lieferung von den im Anhang Nr. 4 zum UStG aufgeführten Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Babywindel und –Hygieneartikel;
- der Schwellenwert für die USt-Pflichtanmeldung, der seit Juli 2022 von BGN 50.000 auf BGN 100.000 geändert wurde, bleibt 2023 weiterhin bestehen. Das Gesetz sieht vor, dass der Steuerpflichtige, der in einem Zeitraum, der nicht mehr als die letzten 12 aufeinanderfolgenden Monaten umfasst, steuerbare Umsätze ab BGN 100.000 erwirtschaftet hat, verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Ablauf der Steuerperiode, in der dieser Schwellenwert erreicht wurde, einen Antrag auf Pflichtanmeldung einzureichen; - Die Sondermassnahme findet bis zum 31. Dezember 2024 – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates umgesetzt haben müssen – Anwendung. Die Richtlinie sieht vor, dass der Schwellenwert 85.000,00 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen darf.
- Mit einer Neufassung wird eine Möglichkeit zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer steuerbaren Lieferung, deren Forderung uneinbringlich ist. Das Berichtigungsverfahren ist im neuen Kapitel 13a des UStG enthalten.
- Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/284, womit die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Daten für bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die sie bearbeitet haben und ihre Zahlungsempfänger anbelangen, zu erfassen und an die NEA weiterzuleiten. Die Zahlungsdienstleister haben Aufzeichnungen für die grenzüberschreitenden Zahlungen und ihren Zahlungsempfänger zu führen und der NEA Angaben über die Personen, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen in einem Kalenderquartal empfangen haben, zu übermitteln. Die Angaben zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind in elektronischer Form im Monat, der auf den Kalenderquartal folgt, in das sie getätigt wurden, einzureichen. Der dazu auszufüllende Vordruck der Erklärung ist in der Durchführungsverordnung zum UStG enthalten.
- Die Lieferungen von Waren, die ausserhalb der EU von einem in der EU nicht ansässigen Lieferanten versendet oder befördert werden, werden bei den inländischen Zollbehörden zum Nachweis der Anwendung eines Nullsteuersatzes nach Massgabe des Art. 28 UStG auf eine neue Art und Weise erklärt.
- Die steuerfreie Erbringung von Finanzdienstleistungen wird um das Management alternativer Investmentfonds, die nach Massgabe der im europäischen Recht festgelegten Kriterien als spezielle Investmentfonds bezeichnet werden, erweitert.
III. Einkommensteuergesetz für natürliche Personen
Die wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen für 2023 lauten wie folgt:
- in Bezug auf die Steuervergünstigungen für Kinder und behinderte Kinder gilt:
- die Steuervergünstigungen für 2022 nach Art. 22a EStGnP können vom Betrag der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 17 in Abzug gebracht werden. Für die Monate Oktober – Dezember 2022 können die Steuervergünstigungen bei einer Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach Massgabe des EStGnP in Anspruch genommen werden.
- Des Weiteren darf der Arbeitnehmer/Angestellte einmalig wählen, ob er von der Steuervergünstigung im Voraus Gebrauch machen möchte, und zwar mit einem Antrag beim Arbeitgeber. Für die Fälle einer Vorabbesteuerung nach EStGnP können die Steuervergünstigungen über die Reduzierung der fälligen Vorsteuer angewandt werden, sofern das andere Elternteil, bzw. das andere Pflegeelternteil, Angehörige oder Verwandte die vorläufige Reduzierung für das entsprechende Steuerjahr nicht in Anspruch nimmt. Steuervergünstigungen werden auch einem Elternteil gewährt, dem die elterliche Sorge bei einer Scheidung nicht übertragen wurde. Der aufgrund einer Steuervergünstigung erstattete Betrag ist nicht vollstreckbar. - Änderung des Umfangs des Einkommens, das der Arbeitgeber in der Erklärung über die im Jahr geleisteten Einkommen nach Art. 45 Abs. 1 in der Auskunft nach Art. 73 Abs. 6 anzugeben hat, indem die dem Arbeitnehmer oder Angestellten gewährten Sachleistungen davon auszuschliessen sind.