Im Laufe des Jahres wurden Änderungen in den wichtigsten Steuergesetzen Bulgariens verabschiedet, und zwar im Umsatzsteuergesetz (UStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP), in der Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO), im Gesetz über die Einschränkung der Barzahlungen (EBG) und im Gesetz über die Verbrauchsteuer und Steuerlager (VSG). In diesem Artikel werden die Änderungen von essenzieller Bedeutung näher betrachtet.
I. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Für die nach dem bulgarischen UStG registrierten Gesellschaften, die auch Unternehmen im Sinne des bulgarischen Rechnungslegungsgesetzes (RG) sind (wie z. B. Kaufleute im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, inländische juristische Personen, die keine Kaufleute sind, öffentliche Unternehmen u. a., die in Art. 2 RG näher aufgeführt sind), wird eine neue Verpflichtung eingeführt. Diese neue Verpflichtung geht mit einer Steuererklärung über die zum Quartalsende verfügbaren Kassenbestände und Forderungen (einschließlich aus Darlehen) gegenüber Inhaber, die natürliche Personen sind, Arbeitnehmern, Angestellten, aufgrund eines Geschäftsführungsvertrags beschäftigten Personen und abrechnungspflichtigen Personen in einer Höhe ab 50.000 BGN, und zwar durch das Einreichen des Anhangs Nr. 4 zur Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG einher. Dieser Anhang Nr. 4 ist bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen, indem lediglich die Abgabefrist für das dritte Quartal von 2023 bis zum 14.11.2023 verlängert wurde. Sofern die weiter oben aufgeführten Auflagen erfüllt sind, haben die Personen nach Maßgabe von Art. 123 Abs. 10 UStG folgende Angaben einzeln zu deklarieren:
- Kassenbestände;
- Betrag der Forderungen (einschließlich aus Darlehen) gegenüber Inhaber, die natürliche Personen sind;
- Betrag der Forderungen (einschließlich aus Darlehen) gegenüber Arbeitnehmern, Angestellten, aufgrund eines Geschäftsführungsvertrags beschäftigten Personen und abrechnungspflichtigen Personen.
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Möglichkeit auf Senkung der Steuerbemessungsgrundlage für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer steuerbaren Lieferung, deren Forderung uneinbringlich ist, wurden zusätzliche Auflagen eingeführt. Die Möglichkeit zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage wurde zu Beginn von 2023 (Kapitel 13a UstG) und die Ergänzungen ab dem 01.08.2023 rechtskräftig eingeführt.
II. Änderungen des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
Ab dem 1. Januar 2023 werden Essensgutscheine in elektronischer Form eingeführt. Bis zum 30.06.2024 werden die neuen und alten Gutscheine für Mahlzeiten nebeneinander bestehen und danach werden die Essensgutscheine in Papierform endgültig abgeschafft.
III. Änderungen des bulgarischen Einkommensteuergesetzes (EStGnP)
Die 2022 festgelegten Steuervergünstigungen für Kinder bleiben in derselben Höhe bestehen, und zwar:
- für ein minderjähriges Kind – 6.000,- BGN
- für zwei oder mehr minderjährige Kinder – 12.000,- BGN
- für drei oder mehr minderjährige Kinder – 18.000,- BGN
Der Betrag der Steuervergünstigung für behinderte Kinder wird ebenfalls beibehalten, und zwar auf 12.000,- BGN (§ 2 Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für 2023).
2023 können die Steuervergünstigungen von den aufgrund von Arbeitsverträgen Beschäftigten weiterhin monatlich und von den Personen mit gewerblichen Einkünften und Mieteinnahmen oder Einkünften aus einer anderweitigen Nutzungsüberlassung von Mobilien oder Immobilien, die sie im Voraus versteuern müssen, - quartalsmäßig, in Anspruch genommen werden.
IV. Änderungen der Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO)
Die Nationale Einnahmenagentur (NEA) führt ab dem 01.10.2023 die vorherige Pflichtanmeldung von Waren mit hohem Steuerrisiko, die mit Fahrzeugen ab 3,5 t vom Land in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder zurück – aus dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Bulgarien – befördert werden (Art. 13 Abs. 3 Nr. 5 SVPO), ein. Das komplette Verzeichnis der Waren mit hohem Steuerrisiko ist in der Anordnung des Ministeriums der Finanzen Nr. 543/03.08.2023 über die Feststellung des Verzeichnisses von Waren mit hohem Steuerrisiko mit Kennzahlen aus der kombinierten Schlüsseltabelle enthalten. Die Daten sind mit einer elektronischen Signatur an die NEA zu übermitteln und haben Angaben zum Verkäufer, Käufer, Beförderer, Transportmittel und Ware zu enthalten.
V. Änderungen im Gesetz über die Einschränkung der Barzahlungen (EBG)
Die Einschränkung der Barzahlungen auf bis zu 10.000,- BGN wird für 2023 beibehalten. Die Änderungen betreffen zusätzlich eingeführte Hypothesen, und zwar:
- die Arbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs muss von Arbeitgebern mit 100 und mehr Angestellten überwiesen oder auf ein Zahlungskonto eingezahlt werden, indem eine Ausnahme hiervon die Vergütungen von Angestellten, die aufgrund von Arbeitsverträgen über kurzfristige Saisonarbeit beschäftigt werden, ausmachen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 EBG);
- Alle Dividenden im Sinne des § 1 Nr. 4 der Zusätzlichen Bestimmungen zum KStG ab 1.000,- BGN müssen überwiesen oder auf ein Zahlungskonto eingezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KStG).