Nach Verabschiedung des Staatshaushaltsgesetzes der Republik Bulgarien für 2026 im August gleichen Jahres wurden mehrere Änderungen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts beschlossen, die am 1. August 2026 in Kraft treten. Sie betreffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anhebung der maximalen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, die Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, die neue Regelung der Sozialversicherung für Beamte sowie Änderungen im Rentenrecht.
Gleichzeitig bleiben einige grundlegende Regelungen unverändert – darunter die Höhe der Einkommensteuer und die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
1. Die maximale monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung steigt
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erhöhung der maximalen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung.
Bis zum 31.07.2026 beträgt die maximale Beitragsbemessungsgrenze 2.111,64 Euro. Ab dem 01.08.2026 steigt sie auf 2.300 Euro.
Das bedeutet, dass für alle Personen, deren Bruttoeinkommen 2.300 Euro im Monat übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge nun auf Basis der neuen Höchstgrenze berechnet werden. Dadurch verringert sich das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer.
Wichtig ist, dass die Erhöhung der maximalen Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung keine Erhöhung der Einkommensteuer zur Folge hat. Sie führt lediglich zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge.
2. Die Mindestbeitragsgrenzen für die Versicherung ändern sich
Ab dem 1. August 2026 werden auch die Mindestbeitragsgrenzen für die Versicherung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen angepasst. Die Erhöhung fällt nicht für alle Branchen gleich aus. Bei einigen Tätigkeiten fällt die Erhöhung minimal aus, während bei anderen das Mindestversicherungseinkommen deutlich steigt. Besonders häufig betroffen sind administrative Tätigkeiten und Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie. Hier wurde das Mindestversicherungseinkommen für Geschäftsführer von Gesellschaften deutlich auf 936 Euro angehoben.
3. Selbstständige
Ab dem 1. August 2026 ist das Mindestversicherungseinkommen für Selbstständige an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass Freiberufler, eingetragene Landwirte, Einzelunternehmer und andere Selbstversicherte sich mit einem Mindestversicherungseinkommen von 620,20 Euro versichern müssen.
4. Beamte beteiligen sich nun an der Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge
Eine der wichtigsten Reformen ist die schrittweise Einführung einer Eigenbeteiligung von Beamten an der Finanzierung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge. Bisher wurden die Sozialversicherungsbeiträge für diese Berufsgruppe vollständig vom Staatshaushalt getragen. Ab dem 1. August 2026 tritt ein Übergangsmechanismus in Kraft, der es Beamten ermöglicht, sich mit eigenen Sozialversicherungsbeiträgen zu beteiligen. Der Beitragsanteil wird schrittweise erhöht, bis die allgemeine Regelung für alle Arbeitnehmer erreicht ist.
Ziel der Änderung ist die schrittweise Angleichung der Sozialversicherungssysteme von Staat und Privatwirtschaft.
5. Die Mindestrente für Sozialversicherung und Altersversorgung wurde zum 1. Juli 2026 auf 347,51 Euro erhöht.
6. Der Mindestbetrag des Arbeitslosengeldes pro Tag bleibt unverändert bei 9,21 Euro, der Höchstbetrag bei 54,78 Euro.
7. Für den Fond für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wurden Änderungen für verschiedene Wirtschaftszweige beschlossen.
Beispiel: Für Verwaltungs- und Bürotätigkeiten wird der Beitrag zum Fond für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von 0,4 % auf 0,5 % erhöht.
8. Trotz zahlreicher Änderungen bleiben einige Grundregeln unverändert:
• Einkommensteuer – 10 %;
• Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber;
• Bezugsdauer staatlicher Leistungen bleibt gleich:
- 18 Kalendermonate – für Krankengeld;
- 24 Kalendermonate – für Arbeitslosengeld;
- 24 Kalendermonate – für Mutterschafts- und Geburtsgeld;
- 24 Kalendermonate – für Leistungen bei Erwerbsminderung aufgrund von Schwangerschaft, Stillzeit oder fortgeschrittener Behandlung im Rahmen der künstlichen Befruchtung. Die Änderungen ab dem 1. August 2026 konzentrieren sich daher hauptsächlich auf den Bereich der Sozialversicherungsleistungen.
Von größter praktischer Bedeutung sind die Anhebung des Höchstbetrags der Sozialversicherungsleistungen, die Anpassung der Mindestbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung und das neue Modell der Sozialversicherung für Beamte.