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Berechnung von Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtsgebühren in Bulgarien

Streitwert

Außergerichtliche Tätigkeit

Ausfertigung von schriftlichen Verträge gem. Art. 6, Abs. 8, Alt. 1 VOMR
Ausfertigung von Notarakten, Kaufverträge, Tausch-, Schenkungs-, Hypotheksverträge, Grunddiesntbarkeits- und Baurechtsverträge gem. Artikel 6, Abs. 8, Alt. 2 VOMR
Ausfertigung von außergerichtlichen Vergleiche gem. Art. 6, Abs. 8 VOMR

Vergütungen in Zivilsachen

für Verfahren, eingeleitet vor dem 04.11.2022
für Verfahren, eingeleitet nach dem 04.11.2022
Mahnverfahren gem. Art. 7, Abs. 5 VOMR
Klageverfahren gem. Art. 6, Abs. 2 VOMR
     Erste Gerichtsinstanz (*)   Berufungsinstanz (*)   Revisionsinstanz (*) (*)

Sicherungsverfahren gem. Art. 7, Abs. 7, Alt. 1 VOMR
Beantragung eines Vollstreckungsbescheides aus einer internationalen Schiedsgerichts- oder Gerichtsentscheidung gem. Art. 7, para. 7, Alt. 2 VMRO
Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Art. 10, Punkt 2 VOMR

Vergütungen in Verwaltungssachen mit einem Streitwert (*)

Verwaltungsgerichtsverfahren - Art. 8, Abs. 1 VOMR
     Erste Gerichtsinstanz   Revisionsinstanz

Kläger:
     Non-profit Unternehmen oder natürliche Person, die kein Händler ist    Juristische Person oder Kaufmann

Anwaltshonorare

    Multiplikator

Gerichtliche Gebühren

Gesamtsumme ohne MwSt

MwSt

20%
Wechselkurs: EUR
   

Information

Für die Ausfertigung einer Klageerwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 1 VOMR

Information

Für die Ausfertigung einer Berufungserwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 1 VOMR

Information

Für die Ausfertigung einer Revisionsklage und einer Klageerwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 2 und 3 VOMR

Information

Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen mit einem Streitwert bis zum 5 000 BGN und in Handelssachen bis zum 10 000 BGN unterliegen keiner Revision aufgrund falscher Gesetzanwendung als Revisionsgrund.

Information

Rechtsvertretung und Mitwirkung in Verwaltungssachen ohne einen konkreten Streitwert – siehe Art. 9, Abs. 2 VOMR