RechnerRechtsanwaltsvergütung Bulgarien
Dieser Rechner wird zur freien Verwendung mit der freundlichen Mitwirkung von Legaltrek und Rechtsanwälte Ruskov und Kollegen zur Verfügung gestellt. Die Berechnungen beruhen auf den Bestimmungen der Verordnung über die minimale Rechtsanwaltsvergütung (VOMR) in Bulgarien und bietet Ihnen die Möglichkeit an, die dazu geschuldeten Gerichtsgebühren mitzuberechnen. Für weitere Informationen lesen Sie die Gebrauchsanweisung für den Online-Rechner über die Anwaltshonorare und Gerichtskosten.
Rechtsanwaltsgesellschaft Ruskov und Legaltrek tragen keine Verantwortung für eventuelle technische Fehler und Ungenauigkeiten in den Berechnungen.
Dieser Rechner wird zur freien Verwendung mit der freundlichen Mitwirkung von Legaltrek und Rechtsanwälte Ruskov und Kollegen zur Verfügung gestellt. Die Berechnungen beruhen auf den Bestimmungen der Verordnung über die minimale Rechtsanwaltsvergütung (VOMR) in Bulgarien und bietet Ihnen die Möglichkeit an, die dazu geschuldeten Gerichtsgebühren mitzuberechnen. Für weitere Informationen lesen Sie die Gebrauchsanweisung für den Online-Rechner über die Anwaltshonorare und Gerichtskosten.
Rechtsanwaltsgesellschaft Ruskov und Legaltrek tragen keine Verantwortung für eventuelle technische Fehler und Ungenauigkeiten in den Berechnungen.
Information
Für die Ausfertigung einer Klageerwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 1 VOMR
Information
Für die Ausfertigung einer Berufungserwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 1 VOMR
Information
Für die Ausfertigung einer Revisionsklage und einer Klageerwiderung ohne Vertretung bei den Gerichtsverhandlungen – siehe Art. 9, Abs. 2 und 3 VOMR
Information
Gerichtsentscheidungen in Zivilsachen mit einem Streitwert bis zum 5 000 BGN und in Handelssachen bis zum 10 000 BGN unterliegen keiner Revision aufgrund falscher Gesetzanwendung als Revisionsgrund.
Information
Rechtsvertretung und Mitwirkung in Verwaltungssachen ohne einen konkreten Streitwert – siehe Art. 9, Abs. 2 VOMR