Eine ausländische Person, die gemäß der Gesetzgebung ihres Landes zur Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung errichtet ist, kann im bulgarischen Handelsregister der Eintragungsagentur (Art. 17a Abs. 1 des bulg. Handelsgesetzes und Art. 25 vom Gesetz zur Förderung der Investitionen) eine Zweigniederlassung anmelden. Die Zweigniederlassung ist kein selbstständiges Rechtssubjekt, kann jedoch Rechtsgeschäfte abschließen, indem Träger der übernommenen Rechte und Pflichten nicht sie, sondern die ausländische Person ist. Die Tatsache, dass die Zweigniederlassung kein selbstständiges Rechtssubjekt ist, wird auch durch die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus dem unmittelbaren Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung ergeben, gegen den Kaufmann und bei dem Gericht, bei dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat (Art. 20 HG), bestätigt.
Die Zweigniederlassung hat einen eigenen Sitz und Geschäftsanschrift, Geschäftsführer und Unternehmensgegenstand, der von dem des ausländischen Kaufmanns abweichen kann. Diese Umstände sind bei der Anmeldung im Handelsregister einzutragen.
Im Sinne des Steuerrechts stellt die Zweigniederlassung eine Betriebsstätte (gemäß § 1 Ziff. 5 Buchst. „a“ der EB zur Steuer- und Versicherungsprozessordnung) dar. Außerdem ist die Zweigniederlassung eines ausländischen Kaufmanns zur gesonderten Führung der Geschäftsbücher als selbstständiger Kaufmann und handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet.
Eintragung im Handelsregister
Im Handelsregister werden Angaben zur ausländischen Person (Rechtsform und Firma oder Bezeichnung der ausländischen Person sowie Firma der Zweigniederlassung sofern sie von derjenigen der ausländischen Person abweicht; Register und Nummer, unter der die ausländische Person geführt wird, sofern das anwendbare Recht das vorsieht; Recht des Staates, dem die ausländische Person unterliegt, sofern sie nicht dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegt; die Vertreter der ausländischen Person laut dem Register, in dem sie geführt wird, sofern ein solcher Register vorhanden ist, Vertretungsbefugnisse sowie Liquidator und Insolvenzverwalter und ihre Befugnisse) sowie sämtliche diesbezügliche Änderungen zur Eintragung angemeldet. Laut dem bulgarischen Handelsgesetz unterliegen auch die Schließung der Zweigstelle, die Auflösung der ausländischen Person, die Insolvenzanmeldung, Fortführung der Betriebstätigkeit, die Einstellung und Beendigung der Liquidation der ausländischen Person einer Anmeldung; sämtliche Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die einer Anmeldung im Register, bei dem die ausländische Person geführt wird, unterliegen.
Dem Register ist eine Abschrift der Gründungsurkunde, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung des ausländischen Unternehmens, die sämtliche Änderungen und Ergänzungen enthalten, einschließlich nach Eintragung der Zweigniederlassung vorzulegen sowie jeden jährlichen Jahresbericht des ausländischen Unternehmens nach seiner Anmeldung oder Vorlage in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht für die Anmeldung zuständigen Landes.
Löschung
Die Zweigniederlassung genießt den Vorteil, dass deren Löschung ohne ein Liquidationsverfahren, sondern lediglich durch eine Anmeldung im Handelsregister erfolgt. In dieser Hinsicht ist die Zweigniederlassung eine gute Alternative zur Tochtergesellschaft.