Die rechtliche Regelung der Überstunden befindet sich in Art. 143-150 ArbGB. Das ist eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Diese Arbeit wird nach einer Anweisung der Arbeitgeber oder mit dem Kenntnis der Arbeitgeber und ohne seine Gegenüberstellung geleistet (Art. 143 Abs. 1 ArbGB). Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn nicht anders vereinbart ist. Diese Zeit wird außer der regelmäßigen Arbeitszeit hingelegt (z.B. vor dem Anfang, nach dem Ende des Arbeitstages, während der Mittagspausen). Der Ausgleich der Überstunden mit Pausen ist verboten. Wenn Überstunden geleistet werden, dann wird immer die festgelegte Dauer der Arbeitszeit verletzt. Es muss eine Willenserklärung des Arbeitgebers gegeben sein. Diese Willenserklärung kann in schriftlicher Form sein. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Anweisung nach der Leistung der Überstunden ausgestellt werden. Überstunden können auch ohne Willenserklärung des Arbeitgebers geleistet werden, wenn er weiß, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet, und keinen Widerspruch erhebt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Gegenüberstellung in schriftlicher Anweisung abgefertigt werden. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ohne Kenntnis leistet, dass dieser Zeit Überstunden darstellt, und es keine Anweisung vom Arbeitgeber gibt, dann wird diese Zeit als Überstunden nicht anerkannt. Überstunden sind zulässig nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind (Art. 144 ArbGB): 1. Es handelt sich von einem öffentlichen Interesse, das verteidigt werden muss:
- Arbeit, die mit der Staatsverteidigung/Abwehr verbunden ist;
- wenn die Folgen einer Krise vorgebeugt, beherrscht oder überwunden werden müssen;
- bei der unaufschiebbaren gesellschaftlich nützlichen Arbeiten.
2. Tätigkeiten, die den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer betreffen:
- Bei Notwiederherstellungsarbeiten;
- Wenn eine Arbeit beendet werden muss, die nicht in der Arbeitszeit geleistet werden kann und ein Gefahr schafft;
- für die Leistung einer mühevollen jahreszeitlichen Arbeit.
Die Dauer der Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht mehr als 150 Stunden sein (Art. 146 Abs. 1 ArbGB); innerhalb einer Arbeitswoche – 6 Stunden Tagesarbeit und 4 Stunden Nachtarbeit; innerhalb eines Arbeitsmonats – 30 Stunden Tagesarbeit und 20 Stunden Nachtarbeit. Gemäß Art. 150 in der Verbindung mit 262 ArbGB werden die geleisteten Überstunden mit einer Erhöhung, die zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird, vergütet. Diese Erhöhung kann nicht weniger als:
- 50% für Arbeit in Arbeitstagen;
- 75% für die Arbeit in Feiertagen;
- 100% für die Arbeit in Tagen der offiziellen Feiertagen;
- 50% für die Arbeit bei summierter Berechnung der Arbeitszeit sein. Wenn nicht anders vereinbart ist, wird diese Erhöhung auf Grund der festgelegten mit Arbeitsvertrag Vergütung berechnet.