Unter Zivilvertrag wird ein Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag oder ein anderer Vertrag, der ein Selbständiger, nicht Arbeitnehmer, erfüllen muss, verstanden.
I. Hauptmerkmale
Der Zivilvertrag ist im bulgarischen Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (SVG) und dem Handelsgesetz (HG) geregelt. In der arbeitsrechtlichen Welt wird der Vertrag, der diese Verhältnisse zwischen den Beteiligten regelt als Auftragsvertrag bezeichnet. Der Abschluss dieser Vertragsart erfolgt zwischen zwei Parteien, die als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet werden. Diese Vertragsart wird meistens zwecks der Erbringung einer bestimmten Leistung oder Dienstleistung, die der Auftraggeber in Auftrag gibt und der Auftragnehmer sich mit der Besorgung zu den im Vertrag geregelten Bedingungen einverstanden erklärt, abgeschlossen.
Die Zivilverträge im Sinne des SVG und HG schließen folgende Vertragstypen ein:
- Auftragsvertrag;
- Werkvertrag;
- Kommissionsvertrag;
- Vertrag mit einem Handlungsbevollmächtigten;
- Vertrag mit einem kaufmännischen Geschäftsführer.
Diese Verträge haben Folgendes zu beinhalten:
- die zu erbringende Leistung;
- Leistungsfrist;
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers;
- Betrag und Zahlungsfrist der vereinbarten Vergütung.
II. Unterschied zwischen Zivil- und Arbeitsvertrag
Die Hauptunterschiede zwischen beiden Vertragstypen sind:
- die Arbeits- und Zivilverträge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt: der Arbeitsvertrag im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch und der Zivilvertrag, wie bereits weiter oben erwähnt, – vom SVG und HG;
- die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, der mit einer bestimmten Person geschlossen wurde, können keinem Dritten übertragen werden und nach Maßgabe von Art. 288 SVG ist das für den Zivilvertrag möglich;
- der Abschluss, die Änderung und Kündigung des Arbeitsvertrags bedarf der Meldung an der Nationalen Einnahmenagentur innerhalb bestimmter Fristen und der Zivilvertrag unterliegt keiner solchen Anzeigepflicht;
- Der Zivilvertrag ist an einer bestimmten Leistungsfrist gebunden, der Arbeitsvertrag kann hingegen unbefristet sein;
- Beim Arbeitsvertrag sind sowohl die Arbeitszeiten als auch der Arbeitsort festzulegen, was der Zivilvertrag, für den lediglich die Einhaltung der Leistungsfrist einzuhalten ist, nicht bedarf;
- Beim Arbeitsvertrag gibt es reguläre monatliche Zahlungen und beim Zivilvertrag erfolgt die Zahlung bei der Erbringung einer bestimmten Leistung innerhalb einer festgelegten Frist und sollten regelmäßige monatliche Zahlungen vorliegen, kann das bei einer Prüfung von der Arbeitsinspektion als verdeckter Arbeitsvertrag ausgelegt und mit erheblichen Sanktionen geahndet werden;
- Für den Zivilvertrag besteht kein s. g. gesetzlicher Schutz wie es beim Arbeitsvertrag der Fall ist – Unfallverhütung, bei Mutterschaft und Arbeitslosigkeit;
- der Leistungserbringer nach Maßgabe des Zivilvertrags hat keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub oder einer Krankschreibung;
- Der Zivilvertrag kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich und der Arbeitsvertrag darf nur entgeltlich sein;
- Für den Arbeitsvertrag bestehen gesetzliche Regelungen zum Mindestlohn, für den Zivilvertrag gibt es jedoch keine solche Einschränkungen;
- Für den Zivilvertrag greifen die Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht, wie es für den Arbeitsvertrag der Fall ist;
- Die Zeiten aus dem Zivilvertrag gelte nicht als Dienstzeit sondern lediglich als Beitragszeiten;
- Die Auftragnehmer des Zivilvertrags werden für weniger Risiken versichert, als die Beschäftigten aus dem Arbeitsvertrag;
- Beim Zivilvertrag sind keine Versicherungsbeiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Allgemeinerkrankung und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und die Auftragnehmer des Zivilvertrags können entsprechend keinen Anspruch auf staatliche Leistungen in diesem Zusammenhang geltend machen.
III. Versicherungsschutz
Die Pflichtversicherungsbeiträge der aufgrund eines Zivilvertrags tätigen und auf einer anderen Grundlage für einen Betrag, der dem für das Land geltenden Mindestlohn entspricht oder höher ist, d. h. für 2021 ab 650 BGN, versicherten Personen sind wie folgt aufgegliedert:
- Rentenfonds der öffentlich-rechtlichen Versicherung – für Behinderung, Allgemeinerkrankung, Alter und Tod (für Personen die vor dem 01.01.1960 geboren sind) – 11,02 % für den Versichernden und 8,78 % für den Versicherten;
- Rentenfonds der öffentlich-rechtlichen Versicherung – für Behinderung, Allgemeinerkrankung, Alter und Tod (für Personen die nach 1959 geboren sind) – 8,22 % für den Versichernden und 6,58 % für den Versicherten;
- zusätzliche gesetzliche Rentenversicherung – 4,8 % für den Versichernden und 3,2 % für den Versicherten.
IV. Berechnung und Meldung der nach Maßgabe eines Zivilvertrags geleisteten Beträge
Die Leistungserbringer des Zivilvertrags sind verpflichtet, dem Auftraggeber bekanntzugeben, ob sie versichert sind und aufgrund welchen Betrag auf einer anderen Grundlage, um bei der Berechnung des Honorars Folgendes berücksichtigen zu können:
- die im BULSTAT-Register gemeldeten Selbständigen erhalten den im Vertrag genannten Bruttobetrag ohne Versicherungs- und Steuerabzüge. Sie sind verpflichtet, ihre monatlichen Versicherungsbeiträge und Steuern zu melden und abzuführen;
- Personen, die selbst aufgrund mehrerer Grundlagen für einen Betrag unter 650 Leva (Mindestlohn) im Monat der Honorarleistung versichert sind, haben keine Versicherungsbeiträge zu leisten;
- Personen, die aufgrund mehrerer Grundlagen versichert sind, sind verpflichtet, Versicherungsbeiträge bis zum im Land geltenden Höchstbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der für 2021 BGN 3.000 beträgt, zu leisten, d. h., sofern die Person auf einer anderen Grundlage für den Grenzwert von BGN 3.000 versichert ist, sind keine Versicherungsbeiträge für die zusätzlichen sich aus dem Zivilvertrag ergebenden Nebeneinkommen in Abzug zu bringen;
- Die Rentner, die aufgrund eines Zivilvertrags tätig sind, haben Rentenbeträge zu leisten, sofern ihr beitragspflichtiges Einkommen 650 BGN oder mehr beträgt, dazu stehen zusätzlich die Versicherungsfonds für öffentlich-rechtliche und zusätzliche Rentenversicherung zur freien Wahl.
Für die Zivilverträge bestehen gesetzlich anerkannte Ausgaben (versicherungs- und steuerfreier Betrag), die sich auf 25 % der Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit oder Vergütungen aus außerberuflichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EStGnP belaufen. Nach Abzug der gesetzlich anerkannten Ausgaben gilt der Betrag als beitragspflichtiges Einkommen, auf deren Grundlage die vom Auftragnehmer zu leistenden Pflichtbeiträge zu berechnen sind. Die Summe, die sich nach Abzug der Versicherungsbeiträge ergibt, ist nach Maßgabe des bulgarischen Einkommenssteuergesetzes mit der Einkommensteuer von 10 % zu besteuern.
Der Auftraggeber hat die Versicherungsbeiträge monatlich mit der Erklärung – Vorlage 1 und 6 – bis zum 25. Tag des Monats, der auf den Monat der Vergütungsleistung folgt – zu deklarieren.
Die Steuer unterliegt einer quartalsmäßigen Anmeldung nach Art. 55 EStGnP, die bis zum Ende des den entsprechenden Quartal folgenden Monats zu erfolgen hat.
Die Auftragnehmer des Zivilvertrags sind zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung bis zum 30.04 des darauffolgenden Jahres verpflichtet. Die Steuererklärung hat die Einkommen aus sämtlichen im Kalenderjahr verwirklichten Verhältnissen der Person zu enthalten. Dazu hat jeder Arbeitgeber oder Auftraggeber eine Bescheinigung nach Art. 45 EStGnP für die entsprechend im Kalenderjahr an die Person geleisteten Beträge auszustellen.