Laut dem bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuch gelten als selbstständig Erwerbstätige:
- die Personen, die einer registrierten selbstständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen;
- die Personen, die eine Erwerbstätigkeit als Einzelkaufleute, Inhaber oder Gesellschafter in Handelsgesellschaften ausüben und
- die natürlichen Personen – Mitglieder an Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit; und ordnungsgemäß registrierte Landwirte und Tabakhersteller (Art. 4 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB).
Die Pflicht zur Sozialversicherung der Selbstständigen in Bulgarien entsteht am Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und ist bis zum Tag ihren Abbruchs oder Einstellung (Art. 1 Abs. 1 von der Verordnung über die gesetzliche Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen, der im Ausland tätigen bulgarischen Staatsangehörigen und Seeleute /VGSSE/) wirksam.
Die Selbstständigen sind verpflichtet, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit einer Erklärung nach genehmigten Vordruck an die für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (BD der NEA) innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach der Aufnahme anzumelden. Der Abbruch, die Einstellung oder die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unterliegen ebenfalls der Meldepflicht durch eine Erklärung, die innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Eintritt des entsprechenden Umstands einzureichen ist (Art. 1 Abs. 2 VGSSE).
Die Pflichtversicherung der Selbstständigen erstreckt sich in Bulgarien auf die Risiken einer Behinderung wegen Allgemeinerkrankung, Alter oder Ableben (Rentenfonds). Wählbar ist die Versicherung für Allgemeinerkrankung und Mutterschaft (Art. 4 Abs. 3 und 4 SGB).
Die Versicherungsart ist von den Selbstständigen durch eine Erklärung nach genehmigtem Vordruck an die zuständige BD der NEA innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Aufnahme oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu melden. Wird diese Erklärung innerhalb der 7-tägigen Frist nicht eingereicht, unterliegt der Selbstständige lediglich einer Versicherung für den Fall einer Behinderung wegen Allgemeinerkrankung, Alter und Ableben (Art. 1 Abs. 3 VGSSE).
Bis Ende Januar jeden Jahres können die Selbstständigen Änderungen an der Versicherungsart für das entsprechende Kalenderjahr vornehmen. Im Laufe des Jahres kann die Versicherungsart nicht mehr geändert werden, selbst bei Abbruch oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder Aufnahme einer neuen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 3 und 4 VGSSE).
Für die Selbstständigen, die eine Rente beziehen, ist die Versicherung wählbar (Art. 1 Abs. 6 VGSSE). Das Gesetz legt die genaue Art der vom Selbstständigen zu beziehenden Rente, die ihn von der Leistung von Pflichtversicherungsbeiträgen befreit, nicht fest. Aus diesem Grund ist die Sozialversicherung in Bulgarien für alle Personen, die eine persönliche Rente, Hinterbliebenen- oder Behindertenrente usw. beziehen, bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich wählbar.
Die Selbstständigen sind verpflichtet, eine Erklärung nach genehmigtem Vordruck Nr. 1 „Angaben zum Versicherten“ monatlich einzureichen und die Versicherungsbeiträge bis zum 25. Tag des Monats, der den Beitragsmonat folgt, im Voraus einzuzahlen.
Die monatlichen Beiträge werden aufgrund eines ausgewählten Einkommens berechnet, das das monatliche beitragsrelevante Mindest- bzw. Höchsteinkommen nicht unterschreiten, bzw. überschreiten darf. Die Höhe dieser Einkommen werden jährlich durch das Gesetz über den Haushalt der öffentlich-rechtlichen Versicherung (HörVG) (Art. 6 Abs. 2 SGB) festgelegt.
Ab 01.01.2024 hat sich das Mindestversicherungseinkommen für Selbstständige und Gesellschafter in Handelsgesellschaften erhöht.
Selbstständig Erwerbstätige, die hauptberuflich Tätigkeiten mit unterschiedlichem Gegenstand ausüben, leisten ihre Beiträge für eine der Tätigkeit ihrer Wahl (Art. 2 Abs. 3 VGSSE).
Sollten die Selbstständigen auch einer Erwerbstätigkeit mit einem anderen Gegenstand nachgehen und Einkommen daraus beziehen, so werden die Versicherungsbeiträge aufgrund des gesamten erhaltenen Einkommens berechnet. Das monatliche beitragsrelevante Einkommen darf in diesem Fall das durch das HörVG für das entsprechende Jahr festgelegte monatliche beitragsrelevante Höchsteinkommen nicht überschreiten, welches für 2024 BGN 3.750 beträgt.
Das beitragsrelevante Mindesteinkommen für selbstständige Landwirte und Tabakhersteller, die lediglich nur landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, betrug in Bulgarien ab 01.01.2024 BGN 933.
Sollten die Selbstständigen auch in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, sind die Versicherungsbeiträge auf die Summe der Einkommen in dieser Reihenfolge zu leisten:
- Einkommen laut Arbeitsvertrag;
- das gewählte Einkommen als Selbstständiger. In diesem Fall darf das monatliche beitragsrelevante Einkommen das monatliche beitragsrelevante Höchsteinkommen von 3.750 Leva (Art. 4 Abs. 2 VGSSE) nicht überschreiten.
Für nicht arbeitsrechtlich begründete geleistete Einkommen an selbstständig Erwerbstätige, sind die Auftraggeber zur Leistung von Versicherungsbeiträgen nicht verpflichtet und solche werden auch von der Vergütung der Selbstständigen nicht in Abzug gebracht. Diese Einkommen der Selbstständigen werden bei der Bemessung des beitragsrelevanten Einkommens berücksichtigt, unbeachtet der angemeldeten Tätigkeit. Die Summe der Einkommen, für die Versicherungsbeiträge zu leisten sind, dürfen das gem. Ar. 6 Abs. 2 Nr. 2 vom SGB (Art. 11 Abs. 1 und 2 VGSSE) festgelegte monatliche beitragsrelevante Mindesteinkommen nicht unterschreiten.
Die Selbstständigen, die für eine Behinderung wegen Allgemeinerkrankung und Mutterschaft für den Zeitraum versichert sind, in dem sie Leistungen wegen vorläufigen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Geburt oder Erziehung eines Kleinkindes oder Adoption eines Kindes im Alter von 2 bis 5 Jahren beziehen oder für die Zeiträume einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sowie auch für die Zeit in denen sie keinen Anspruch auf Leistungen haben, leisten keine Versicherungsbeiträge.
Die Personen, die lediglich für die Risiken einer Behinderung wegen Allgemeinerkrankung, Alter und Ableben versichert sind, haben für die Zeiträume der vorläufigen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Geburt oder Erziehung eines Kleinkindes oder Adoption eines Kindes im Alter von 2 bis 5 Jahren. entsprechende Versicherungsbeiträge zu leisten.
Der Selbstständige ist ein Mal im Jahr verpflichtet, eine Erklärung nach Vordruck Nr. 6 „Angaben zu den zu leistenden Versicherungsbeiträgen“ bis zum 30. April des Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, einzureichen. Die endgültige Höhe des monatlichen beitragsrelevanten Einkommens wird für den Zeitraum, in dem die Tätigkeit im Vorjahr ausgeübt worden ist, aufgrund der Angaben, die im Einkommensspiegel zur Steuererklärung gemäß dem Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) angegeben worden sind, bemessen und darf das monatliche beitragsrelevante aufgrund des HörVG für das entsprechende Jahr festgelegte Mindest- oder Höchsteinkommen nicht unterschreiten, bzw. überschreiten. Die Höhe des beitragsrelevanten Einkommens, auf dessen Grundlage Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen, wird aufgrund des Differenzbetrags zwischen geleistete und zu leistende Beiträge berechnet (Art. 6 Abs. 8 SGB; Art. 2 Abs. 4 VGSSE).
Die endgültige Höhe des beitragsrelevanten Einkommens für das Jahr 2024 wird aufgrund der Angaben ermittelt, die bis zum 30.04.2025 im Einkommensspiegel zur jährlichen Steuererklärung gemäß Art.50 Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (ESTGnP) für Jahr 2024 angegeben worden sind. Sollte sich ein höheres beitragsrelevante Einkommen als das vorangemeldete Einkommen, auf dessen Grundlage die jährlichen Versicherungsleistungen geleistet worden sind, ergeben, hat die Person zusätzliche Leistungen in Höhe der Differenzbeträge für den Rentenfonds und der zusätzlichen gesetzlichen Rentenversicherung. Auch für die Zusatzrentenversicherung in Höhe der Allgemeinen Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbstversicherte, die sich entschieden haben, sich bei dieser Kasse bis zum Abgabetermin der Steuererklärung zu versichern (die Änderung in Artikel 6 Absatz 8 der CSR) . ist gültig ab 01.01.2016). (die Änderung des Art. 6 Abs. 8 SGB ist ab dem 01.01.2016 in Kraft), nachzuzahlen.
Die Versicherungsbeiträge für selbstständig Erwerbstätige, die nach 1959 geboren worden sind, sind wie folgt:
- für die Fonds der öffentlich-rechtlichen Versicherung-14,80 % und sollte der Versicherte alle Versicherungsrisiken wählen, einschließlich für den Fonds der „Allgemeinerkrankung und Mutterschaft“, der die Versicherung für vorläufige Arbeitsunfähigkeit, vorläufige Erwerbsminderung und Mutterschaft entschließt, beträgt der Versicherungsbeitrag für die Fonds der öffentlich-rechtlichen Versicherung-18,30 %;
- für den Fonds „Zusätzliche gesetzliche Rentenversicherung“ beim Einheitlichen Rentenfonds – 5,00 %;
- für den Fonds „Krankenversicherung“ – 8,00 %.
Wir werden zwei Beispiele für Einkommen unterhalb des Versicherungshöchsteinkommen und oberhalb des Versicherungshöchsteinkommens betrachten, welches für 2024 beträgt, und das Versicherungshöchsteinkommens beträgt BGN 3.750.
– Bei einem Jahreseinkommen von BGN 48.000 und den obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen ohne Allgemeine Kranken- und Mutterschaftskasse:
Es ist notwendig, den für den Monat erhaltenen arithmetischen Mittelwert zu berechnen, d.h. BGN 48.000 / 12 = BGN 4.000 monatliches Bruttoeinkommen. Selbstversicherte haben 25% der gesetzlich anerkannten Ausgaben, d.h. nur 75% des Bruttoeinkommens werden mit Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer veranlagt. Im konkreten Beispiel beträgt das Versicherungseinkommen BGN 4.000 * 75% = BGN 3.000. Der Gesamtprozentsatz der Pflichtversicherungsbeiträge beträgt 27,8%, d.h. die Versicherungssumme beträgt BGN 3.000 * 27,8% = BGN 834. Die Steuerbemessungsgrundlage wird nach Abzug der Versicherungssumme BGN 3.000 – 834 = BGN 2.166 berechnet, d.h die fällige Steuer beträgt BGN 2,166 * 10% = BGN 216,60. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt BGN 4.000 – 834 – 216,60 = BGN 2.949,40, was dadurch bedeutet, dass bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von BGN 48.000, das Nettoeinkommen BGN 2.949,40 * 12 = BGN 35.392,80 ist.
– Bei einem Jahreseinkommen von BGN 160.000 und den obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen ohne Allgemeine Kranken- und Mutterschaftskasse:
Es ist notwendig, den für den Monat erhaltenen arithmetischen Mittelwert zu berechnen, d.h. BGN 160.000 / 12 = BGN 13.333,34 monatliches Bruttoeinkommen. Selbstversicherte haben 25% der gesetzlich anerkannten Ausgaben, d.h. nur 75% des Bruttoeinkommens werden mit Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer veranlagt. Im konkreten Beispiel beträgt das Versicherungseinkommen BGN 13.333,34 * 75% = BGN 10.000. Der Gesamtprozentsatz der Pflichtversicherungsbeiträge beträgt 27,8%, es ist jedoch zu beachten, dass für das Jahr 2024 das maximale Versicherungseinkommen BGN 3.750 beträgt, d.h. die Versicherungssumme beträgt BGN 3.750 * 27,8% = BGN 1.042,5. Die Steuerbemessungsgrundlage wird nach Abzug des Versicherungsbetrags von 10.000 – 1.042,5 = BGN 8.957,50 berechnet, d.h die fällige Steuer beträgt BGN 8.957,50 * 10% = BGN 895,75 Das monatliche Nettoeinkommen beträgt BGN 13.333,34 – 1.042,5 - 895,75 = BGN 11.395,09 , was dadurch bedeutet, dass bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von BGN 160.000 BGN, das Nettoeinkommen BGN 11.395,09 * 12 = BGN 136.741,08 ist.
Die Selbstversicherten sind während des Jahres mit einem ausgewählten monatlichen Versicherungseinkommen versichert. Er beträgt unter dem Mindestversicherungseinkommen, das derzeit 933 BGN ist. Am Ende des Jahres werden nach den obigen Beispielrechnungen die während des Jahres gezahlten Beträge für Steuern und Versicherungen abgezogen. Jährliche Differenzen sind bei Abgabe einer jährlichen Steuererklärung zu zahlen.
Mit unserem Brutto Netto Rechner für Selbstständige Bulgarien können Sie als Selbstständiger in Bulgarien Ihre eigene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausrechnen.