In dem ersten Artikel über die Umsatzsteuer in Bulgarien haben wir Sie über den Umfang und den Steuersatz der Ust., die Anmeldung nach dem UStG und die Seuererklärung informiert. In diesem zweiten Artikel über die bulgarische Umsatzsteuer werden wir Sie über die Möglichkeiten der Rückerstattung der Steuer an einheimischen und ausländischen Personen informieren, wie innergeinschaftliche Lieferung und Erwerb behandelt werden, sowie wie eine Rechnung aussehen soll.
IV. Erstattung der Umsatzsteuer
Wann wird Umsatzsteuer an eine registrierte Person erstattet?
Laut dem Umsatzsteuergesetz beträgt die Steuerperiode einen Kalendarmonat, was bedeutet, dass Personen ihr Steuerergebnis für jeden Monat bestimmen müssen. Das Ergebnis kann entweder eine Steuerzahlung (wenn der Betrag der erhobenen Umsatzsteuer größer als der Betrag der Steuergutschrift ist) sein, die bis 14. des nächsten Monats bezahlt werden muss oder kann Steuererstattung (wenn der Betrag der Steuergutschrift größer als der Betrag der erhobenen Umsatzsteuer für ausgeführten Lieferungen) sein.
Wenn das Ergebnis für den Monat Umsatzsteuererstattung ist, wird dieses Ergebnis innerhalb der nächsten zwei Monaten von einer möglichen Steuerzahlungspflicht abgezogen.
Ein Anspruch auf Erstattung der USt hat die Person, die in drei aufeinander folgenden Monaten mehr Verkäufe / Kosten / als Einnahmen erzeugt hat. Dann beginnt der Prozess der Rückerstattung und zu diesem Zweck macht die Steuerbehörde eine Prüfung oder Revision.
Die restliche Umsatzsteuererstattung wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der letzten Steuererklärung aus der Zeit des Abzuges erstattet und nach der Aufnahme durch andere kostenpflichtige und unbezahlte Steuerschulden der registrierten Person. Falls einer Steuerrevision die Verpflichtungen einer steuerpflichtigen Person läuft, wird die Frist für die Erstattung bis zum Ende der Steuerprüfung verlängert.
Ist die Erstattung der Umsatzsteuer an einer ausländischen Person, die nicht nach dem UStG registriert ist, möglich?
Ja. Gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates ist es möglich, dass die Umsatzsteuer an eine steuerpflichtige Person durch einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig ist, erstattet wird, wenn aber die Person in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist. Zu diesem Zweck muss die Person einen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der Erstattung über das von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal einreichen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Mitgliedstaat der Erstattung teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags in diesem Mitgliedstaat mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Wenn zusätzliche Informationen angefordert werden, verlängert sich die Frist auf acht Monate. Werden erneut zusätzliche Informationen angefordert, so wird die Frist um weitere acht Monate verlängert.
Unter welchen Bedingungen entsteht das Recht auf Umsatzsteuererstattung an eine ausländische steuerpflichtige Person?
1. Die Person hat keinen Sitz und Verwaltungsadresse, keine feste Niederlassung, keine ständige Anschrift oder ordentlichen Wohnsitz im Inland;
2. Die Person hat keine Lieferungen von Waren und /oder Dienstleistungen mit Ausführungsort auf dem Territorium des Landes gemäß UStG ausgeführt, mit Ausnahme von:
a) Erbringung von Beförderungsleistungen und solchen verbundenen mit dem internationalen Transport im Sinne des Art. 30 und Art.31 UStG;
b) Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, für welche der Steueranspruch gegen den Empfänger der Lieferung gemäß Art.82 Abs.2 UStG entsteht;
3. Der Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist, ist im Verzeichnis der Staaten, die Umsatzsteuer erstatten, angegeben.
V. Internationale Lieferungen von Waren und Dienstleistungen
Wie wird die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen behandelt?
Waren
Wenn eine Person eine Lieferung von Waren aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat ausführt, und wenn der Lieferant und der Empfänger eine Umsatzsteuer-Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten haben, dann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) vorhanden. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verlassen die Waren das Gebiet des Ausfuhrlandes. Jedoch, im Unterschied zur Ausfuhr, bei der es eine Lieferung von Waren in Staaten außerhalb der EU gibt, haben der Lieferant und der Empfänger bei der igL eine Umsatzsteuer-Registrierung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Die innergemeinschaftliche Lieferung ähnelt einer Ausfuhr in der Hinsicht, dass die Waren das Gebiet Bulgariens verlassen und keine USt erhoben wird (Belegung mit dem Nullsatz), und die Umsatzsteuer wird vom Empfänger geschuldet.
Dienstleistungen
Wenn ein Unternehmen Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen erbringt, gilt als Erfüllungsort des Umsatzes der Ort, an dem der Dienstleister ansässig ist, seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder seine ständige Niederlassung (falls es sich nicht um den Ort handelt, an dem der Lieferant seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat) oder den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lieferanten (falls es weder einen Ort für die Aufnahme der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit noch einen Ort für die ständige Niederlassung gibt).
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen, gilt als Ort des Umsatzes der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist, seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder seine Betriebsstätte (falls es sich nicht um den Ort handelt, an dem der Empfänger den Sitz seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat) oder den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Empfängers (falls es keinen Sitz der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und keine Betriebsstätte gibt).
Diese Regel gilt auch für wenn der Empfänger – eine nicht steuerpflichtige Person, ansässig außerhalb der EU ist und die Dienstleistungen - Dienstleistungen intellektueller Art sind, wie z.B.: Beratung, Werbung, Übertragung von Rechten, Patenten, Lizenzen, Software-Entwicklung, Datenverarbeitung usw. In diesen Fällen ist der Ausführungsort in dem Staat des Empfängers, also muss der Lieferant keine Umsatzsteuer berechnen, der Empfänger wird sich selbst mit Umsatzsteuer belegen, falls die lokale Gesetzgebung dies erfordert.
Für die folgenden Gruppen von Dienstleistungen gelten die oben angegebenen Regeln zur Feststellung des Ausführungsortes gemäß dem Status des Empfängers nicht:
- Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien;
- Personenbeförderung;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen und anderen ähnlichen Veranstaltungen;
- Erbringung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen;
- kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen.
Wie wird die Einfuhr von Waren behandelt?
Der innergemeinschaftliche Erwerb (igE) ist mit dem Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, wenn der Lieferant eine Umsatzsteuer-Registrierung in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verbunden.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ähnelt einer Einfuhr in der Hinsicht, dass die Waren auf dem Gebiet Bulgariens ankommen. Jedoch, im Unterschied zur Einfuhr, bei der es eine Zollkontrolle gibt und die Umsatzsteuer an die Zollagentur gezahlt wird, gibt es beim igE keine Zollkontrolle und im Prinzip keine tatsächliche Zahlung der Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet der Empfänger 20% USt. (Verlagerung der Steuerpflicht), und falls er Recht auf Steuergutschrift hat, wird dies keine Nettosteuerauswirkung haben.
Wenn die Ware aus einem Staat außerhalb der EU erhalten wird, dann wird die Ware vom Zollamt anhand einer Zollanmeldung befreit und die Umsatzsteuer wird dem Zollamt geschuldet. In diesem Fall haben wir eine tatsächliche Zahlung der Umsatzsteuer an die Zollbehörden, und falls es eine Steuergutschrift vorhanden ist, wird der bezahlte Umsatzsteuerbetrag von den Umsatzsteuerschulden des Unternehmens abgezogen oder tatsächlich erstattet.
VI. Rechnungen
Gibt es eine Anforderung zur obligatorischen Ausstellung von Rechnungen?
Ja. Jede steuerpflichtige Person, registriert nach dem UStG, die ein Lieferant ist, ist verpflichtet für die von ihr ausgeführte Lieferung von Ware oder Dienstleistung oder beim Erhalt einer Vorauszahlung vor der Ausführung, eine Rechnung auszustellen (Art.113 UStG).
In den Fällen, bei denen die Lieferung anhand eines Protokolls dokumentiert wird, wird keine Rechnung ausgestellt. Eine Rechnung darf in den folgenden Fällen nicht ausgestellt werden:
- bei Lieferungen, bei welchen der Empfänger keine steuerpflichtige Person ist;
- bei Erbringung von Finanzdienstleistungen, die gemäß dem Gesetz steuerfrei sind;
- bei Erbringung von Versicherungsdienstleistungen, die gemäß dem Gesetz steuerfrei sind;
- beim Verkauf von Flugtickets;
- bei unentgeltlichen Lieferungen;
- Bei Lieferungen im Rahmen der Fernabsatzregelung von Waren, die aus Drittländern oder Gebieten oder aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden;
- Im Falle von Leistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, die nicht gesetzlich registriert sind, mit Ausnahme von Einzelunternehmern, wenn für die von ihnen erbrachten Leistungen eine andere Art von Dokument ausgestellt wird, das in einem anderen Gesetz beschrieben ist, oder wenn die Ausstellung eines Dokuments nach dem Einkommenssteuergesetz nicht zwingend erforderlich ist.
Was muss eine Rechnung enthalten?
Die Rechnung muss folgende Angaben unbedingt enthalten:
- Bezeichnung des Dokuments;
- Serienmäßige zehnstellige Nummer, bestehend nur aus arabischen Ziffern, die die Rechnung eindeutig identifiziert;
- Vermerk „Original“ auf dem ersten Exemplar;
- Ausstellungsdatum der Rechnung;
- Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Lieferanten;
- Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung;
- Menge und Art der Ware und/oder den Typ der Dienstleistung;
- das Datum, an dem das Steuerereignis der Lieferung entstanden ist oder das Datum, an dem die Zahlung eingegangen ist;
- Einzelpreis ohne Umsatzsteuer und die Bemessungsgrundlage der Lieferung, sowie auch Preisnachlässe und Rabatte, falls diese nicht im Einzelpreis enthalten sind;
- Umsatzsteuersatz, und wenn dieser ein Nullsatz ist, dann der Grund für keine Steuererhebung;
- der zu zahlende Betrag, falls er von der Höhe der Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer abweichend ist.
Wie lang ist die Frist zur Ausstellung einer Rechnung?
Die Rechnung muss unbedingt spätestens bis zu 5 Tagen nach der Entstehung des Steuerereignisses der Lieferung ausgestellt werden. Wenn eine Vorauszahlung für eine bevorstehende Lieferung erhalten ist, muss die Rechnung spätestens bis zu 5 Tagen nach dem Erhalt der Zahlung ausgestellt werden.
Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (igL) wird die Rechnung spätestens bis zum 15. des Monats nach dem Monat, in dem das Steuerereignis der ausgeführten Lieferung entstanden ist, ausgestellt. Spätestens bis zum 15. des Monats nach dem Monat, in dem das Steuerereignis der ausgeführten Lieferung entstanden ist, wird auch die Rechnung für eine erhaltene Vorauszahlung im Zusammenhang mit dieser innergemeinschaftlichen Lieferung, erstellt.
Darf der Lieferant elektronische Rechnungen ausstellen?
Ja, dies ist mit den Kunden zu vereinbaren und von denen anzunehmen.
Gibt es spezifische Anforderungen an die elektronischen Rechnungen?
- Es ist erforderlich, dass der Empfänger den Erhalt der Rechnung bestätigt;
- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet werden;
- Für die Ausstellung einer elektronischen Rechnung ist eine elektronische Signatur erforderlich (im Sinne des Gesetzes über die elektronischen Dokumenten und die elektronische Signatur)
- Die Rechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Ist es möglich, dass ein Unternehmen eine Lieferung, bei der es Empfänger ist, selbst fakturiert?
Ja. Aber dies ist mit der Erfüllung von bestimmten Bedingungen im Falle einer steuerbaren Lieferung, die von einer steuerpflichtigen Person ausgeführt wird, verbunden.
Gibt es spezifische Anforderungen bei der Selbstfakturierung?
- Vorvereinbarung zwischen den beiden Parteien – dem Lieferanten und dem Empfänger
- Es muss eine Prozedur für die Annahme von jeder Rechnung oder Meldung zu einer Rechnung durch die steuerpflichtige Person, die die Waren liefert und die Dienstleistungen erbringt, vorhanden sein.
Darf ein Unternehmen eine Rechnung mit USt. in einer anderen Währung ausstellen?
Ja. Die Beträge, angegeben in der Rechnung, können in jeder Währung sein, sofern die Höhe der Umsatzsteuer, die zu entrichten oder zu korrigieren ist, in der Landeswährung des Mitgliedstaates umgewandelt ist. Bei der Konvertierung von Währungen, anders als EUR, wird der Wechselkurs der jeweiligen Währung gegenüber dem Euro verwendet, der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs veröffentlicht wird.
Wie lange müssen die Rechnungen und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Jede steuerpflichtige Person, registriert oder nicht nach dem UStG, muss die ausgestellten und erhaltenen Steuerunterlagen bis zu 5 Jahren nach dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Begleichung öffentlich-rechtlicher Schulden aufbewahren, was anhand der Dokumente bescheinigt wird (Art.121 Abs.1 UStG).
Im Falle, dass die steuerpflichtige Person die Steuerunterlagen mit Hilfe von elektronischer Mittel aufbewahrt, die einen Online-Zugang zu den von ihr ausgestellten und den erhaltenen elektronischen Rechnungen und zu den elektronischen Meldungen garantieren, dann ist die Person verpflichtet den für die Einnahmen zuständigen Behörden einen elektronischen Zugang zu gewähren. Zu Kontrollzwecken haben die für die Einnahmen zuständigen Behörden ein Recht, die aufbewahrten Rechnungen herunterzuladen und zu benutzen