Ihrem Wesen nach ist die Übertragung von Geschäftsanteilen in einer bulgarischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOD, hier zu mehr Verständnis GmbH) ein Rechtsgeschäft mit Gegenstand Mitgliedschaftsverhältnis von einem bestimmten Gesellschafter, welches bestimmte Rechte und Pflichten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft umfasst. Wegen dieser besonderen Eigenschaften unterliegen diese Geschäfte bei ihrer Abwicklung einer besonderen Verfahrensregelung, die in diesem Artikel behandelt wird.
I. Notwendige Bedingungen für Realisierung der Übertragung von Geschäftsanteilen
Diese Regelung ist hauptsächlich im Kapitel Dreizehn uzehn bulgarischen Handelsgesetzes (Art.113-157 HG) und insbesondere im Art.129 und 130 HG enthalten. Im Art.129 ist die prinzipielle Möglichkeit geregelt, dass ein bestimmter Geschäftsanteil übertragen und vererbt wird. Gleichzeitig stellt aber das Gesetz Anforderungen in Abhängigkeit davon, ob der Geschäftsanteil an eine Person übertragen wird, die bereits Gesellschafter in der Gesellschaft ist oder an einen Dritten. Deshalb müssen beide Varianten einzeln behandelt werden.
А. Übertragung von einem Geschäftsanteil an eine Person, die bereits ein Gesellschafter ist
Bei dieser Hypothese schreibt das Gesetz vor, dass man die Übertragung frei vornehmen kann und das bedeutet, dass die Einholung der Zustimmung von der Hauptversammlung der Gesellschaft nicht notwendig ist. Die einzige erforderliche Voraussetzung ist die Einhaltung der Anforderung von Art.129, Abs. 2 HG und nämlich, dass die Übertragung anhand eines Vertrags erfolgt, der mit gleichzeitiger notarieller Beurkundung der Unterschriften und des Inhaltes abgeschlossen sein soll. Das ist aber nicht ausreichend, denn es ist auch die Eintragung von diesem Vertrag im bulgarischen Handelsregister erforderlich und das bedeutet, dass die Eintragung in diesem Fall eine konstitutive Wirkung hat und ohne ihre Verwirklichung kann der Vertrag seine Rechtsfolgen nicht hervorrufen.
B. Übertragung eines Anteils an einen Dritten
Hier stellt das Gesetz zusätzliche Anforderungen, die vom Umstand bedingt sind, dass die Person, die den Geschäftsanteil erwerben wird, die Eigenschaft eines Gesellschafters in der Gesellschaft noch nicht hat. Deshalb ist die Einhaltung der Anforderungen für Aufnahme eines neuen Gesellschafters notwendig, wobei die Aufnahme allein und einzig durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen kann - Art. 137, Abs.1, P. 2 HG. Notwendig ist die Fassung eines Beschlusses seitens der Hauptversammlung über die Aufnahme des neuen Gesellschafters und die Erteilung ihrer Zustimmung für Übertragung des Geschäftsanteils auf das neue Mitglied. Dieser Beschluss muss den Mehrheitsanforderungen entsprechen. Die Anforderung gemäß Art. 137, Abs. 3 betreffend diese Beschlüsse ist, dass sie mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel des Gesellschaftskapitals gefasst werden. Notwendig ist die Einhaltung von einer weiteren gesetzlichen Anforderung – Art. 137, Abs. 4 schreibt für diese Beschlüsse die Erstellung eines Protokolls mit gleichzeitiger notarieller Beglaubigung der Unterschriften und des Inhaltes vor. Diese Regel ist aber abdingbar, denn im Falle, dass im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit für Fassung von Beschlüssen mit einfacher schriftlicher Form vorgesehen ist, wird für ihre Wirksamkeit nur die schriftliche Form ausreichend sein. Zu diesem Ziel ist es aber notwendig, dass dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgehalten ist, andernfalls muss die Anforderung für notarielle Beglaubigung eingehalten werden, denn bei ihrer Verletzung werden die Beschlüsse nichtig sein und werden keine Rechtswirkung hervorrufen - Art. 137, Abs. 5.
Der neue Gesellschafter wird von der Hauptversammlung nach einem schriftlichen Antrag nach Maßgabe von Art. 122 HG aufgenommen, wobei er im Antrag seine Zustimmung mit den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags zum Ausdruck bringen soll. Der Aufnahmebeschluss wird im Handelsregister eingetragen. Nach Maßgabe von Art.140 Abs. 4 HG ist die Aufnahme eines neuen Gesellschafters seit Eintragung des Beschlusses im Handelsregister rechtswirksam.
Bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters muss außer den bereits angegebenen Anforderungen auch die erwähnte Anforderung von Art. 129 Abs. 2 eingehalten werden und nämlich: der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag soll mit einer gleichzeitigen Beglaubigung der Unterschriften und des Inhaltes abgeschlossen sein.
C. Neue Änderungen im Zusammenhang mit dem bulgarischen Arbeitsrecht
Wegen Änderungen im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch vom Dezember 2017 wurde auch Änderung von einigen Bestimmungen des Handelsgesetzes im Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmen oder Geschäftsanteilen erforderlich. Deswegen wurde im Staatsblatt Nr. 102 vom Jahr 2017 der Inhalt von Art.129, Abs.1 HG ergänzt, wobei in der Bestimmung auch eine zusätzliche Anforderung an die Geschäftsanteilsübertragung hinzugefügt wurde. Es müssen keine ausstehenden fälligen Arbeitsvergütungen, gesetzlichen Versicherungsbeiträge und Entschädigungen für Arbeitnehmer und Mitarbeiter in der Gesellschaft vorliegen, wobei diese Regel sowohl die beschäftigten Arbeitnehmer und Mitarbeiter betrifft, als auch diese, deren Rechtsverhältnis mit der Gesellschaft bis zu drei Jahren vor Übertragung des Geschäftsanteils beendet wurde. Wegen der Gesetzgebungslücke betreffend dessen wie das Fehlen von Verbindlichkeiten aus Arbeits- und Versicherungsverhältnissen belegt wird, hat die Eintragungsagentur am 04.01.2018 spezielle Anweisungen verabschiedet. Entsprechend diesen Anweisungen wird das Fehlen von Verbindlichkeiten aus Arbeits- und Versicherungsverhältnissen anhand einer Erklärung seitens des Geschäftsführers der Gesellschaft belegt. Die Erklärung von falschen Angaben ist eine kriminelle Tat und der Geschäftsführer trägt eine strafrechtliche Haftung entsprechend den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
D. Verantwortung bei Übertragung
Zu erwähnen ist die Bestimmung im Art. 130 HG - im Falle, dass zum Zeitpunkt der Übertragung Kapitaleinlagen fällig sind, entsteht eine Gesamtschuld zwischen Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger des Geschäftsanteils für deren Auszahlung. Das muss man berücksichtigen, denn die Zahlung oder Leistung der Stammeinlage ist eine der Hauptverpflichtungen des Gesellschafters gemäß Art. 124 HG. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt einen Grund für Ausschluss des Gesellschafters, der seinen Anteil innerhalb einer bestimmten Zeit nicht geleistet hat, aus der Gesellschaft dar. In diesem Fall wird er den gesetzlichen Zins und einen Schadensersatz schulden - Art. 121 Abs. 1 Handelsgesetz. Wenn der Gesellschafter seinen Anteil nicht zahlen oder leisten kann oder ihn an eine andere Person nicht verkaufen kann, entsteht für die übrigen Gesellschafter die Verpflichtung, dass sie den Fehlbetrag entsprechend ihrer Anteile zahlen oder dass sie das Gesellschaftskapital um diesen Anteil nach der jeweiligen Ordnung reduzieren - Art. 121 Abs. 2 Handelsgesetz.
II. Verfahren für Eintragung von Geschäftsanteilen
Die Regelung des Eintragungsverfahrens ist im Gesetz über das Handelsregister und das Register der gemeinnützigen juristischen Personen enthalten, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist und das detaillierte Verfahren ist in Verordnung Nr. 1 vom Jahr 2007 über Führung, Aufbewahrung und Zugang zum Handelsregister und zum Register der gemeinnützigen juristischen Personen enthalten. Die Eintragung erfolgt mit Antrag an das Handelsregister, das von der Eintragungsagentur geführt wird, die Zugang zum Zwecke des elektronischen Ausfüllens der Anträge sichert.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen in einer GmbH in Bulgarien stellt eine Änderung der Umstände betreffend diese Gesellschaft dar, wobei die notwendigen Dokumente für die Eintragung von ähnlichen Änderungen im Handelsregister im Art. 21 der Verordnung ausdrücklich geregelt sind. Die wesentlichen Dokumente, die bei der Eintragung erfordert werden, sind:
-Antrag auf Änderung der Umstände nach Muster und Beleg für geleistete Staatsgebühr;
-Beschluss der Hauptversammlung über Geschäftsanteilsübertragung;
-Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Gründungsurkunde, die die Änderung enthält und vom Organ, das die Gesellschaft vertritt, beglaubigt ist;
-Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Gründungsurkunde, in der die personenbezogenen Daten, außer denjenigen, die gesetzlich erfordert sind, gelöscht sind;
-Erklärung durch den Geschäftsführer der Gesellschaft über die Echtheit der Umstände, die zur Eintragung beantragt sind;
-Antrag auf Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Beschluss der Hauptversammlung oder des Alleingesellschafters über dessen Aufnahme, Geschäftsanteilsübertragungsvertrag mit gleichzeitiger notarieller Beglaubigung der Unterschriften und des Inhaltes;
-Dokument, welches das Existieren einer juristischen Person - Gesellschafter feststellt und welches die Personen belegt, die ihn entsprechend seinem nationalen Recht vertreten (nur für juristische Person - Gesellschafter, die nicht nach bulgarischem Recht gegründet ist oder juristische Person - Gesellschafter, die im Handelsregister und im Register der gemeinnützigen juristischen Personen nicht eingetragen ist);
- Beschluss des jeweiligen Organs der juristischen Person - Gesellschafter, über Beteiligung an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Hinblick auf die Frist zur Behandlung des Antrags ist zu berücksichtigen, dass die Amtsperson laut Eintragung unverzüglich nach Ablauf von drei Werktagen seit Eingang des Antrags beim Register entscheiden soll, es sei denn das Gesetz legt eine andere Frist fest.