I. Die Stiftung als Rechtssubjekt
A. Wesen
Die Stiftungen sind in Bulgarien gemeinnützige juristische Personen, die nicht aus Mitgliedern zusammengesetzt sind. Die Vorschriften zu ihrer Tätigkeit und Anmeldung sind im bulgarischen Gesetz über die gemeinnützigen juristischen Personen (GJPG) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten.
Laut dem GJPG können bulgarische und ausländische natürliche und juristische Personen als Stiftungsgründer auftreten. Die Stiftung wird durch einseitige Gründungsurkunde zu Lebzeiten oder anlässlich des Ablebens (durch Testament oder Vermächtnis), womit das Vermögen für den genannten gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt wird, gegründet, indem für die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten die Urkunde der Schriftform und der notariellen Beglaubigung der Unterschriften bedarf. Im Fall der Übertragung von dinglichen Rechten an Immobilien, muss die Gründungsurkunde vom Eintragungsrichter beim für die Immobilie zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Der Inhalt der Gründungsurkunde ist unter Art. 34 GJPG geregelt. Darin sind Name, Sitz (Verwaltungssitz) und Adresse (Geschäftsadresse), Ziele, Art der Tätigkeit (gemeinnützig oder privatnützig), das zur Verfügung gestellte Vermögen, Stiftungsorgane, Niederlassungen, Regelung der Zuständigkeiten der Organe und der Vertretungsmacht, die Frist der gegründeten Stiftung sowie der Gegenstand der Geschäftstätigkeit, sofern die Stiftung einer solchen nachgehen wird, aufzuführen.
B. Führung
Die Stiftung hat ein Verwaltungsorgan zu bestellen, das sowohl aus einem oder mehreren Mitglieder bestehen kann. Mit der Gründungsurkunde können auch weitere Organe festgelegt werden. In diesem Fall finden laut Art. 35 Abs. 2 GJPG die Vorschriften zum Vorstand und Hauptversammlung, die für andere Arten von gemeinnützigen juristischen Personen und zwar für die Genossenschaften vorgesehen sind, Anwendung. Laut diesen ist die Hauptversammlung für die Verabschiedung der geschäftsinternen Urkunden, für die Bestellung und Kündigung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfassung zur Eröffnung oder Schließung von Niederlassungen zuständig und in der Zuständigkeit des Vorstands fallen die Vertretung der Stiftung, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Verfügung über das Stiftungsvermögen usw.
C. Tätigkeit
In der Regel ist die Tätigkeit der Stiftungen gemeinnützig, d.h., die Stiftung wird für die Erfüllung wohltätiger Zwecke gegründet, die von unterschiedlicher Natur sein können – ökologisch, bildungsorientiert usw. Das schließt jedoch die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Betätigung nicht aus. Das wäre möglich, sofern es sich dabei um eine Neben- und keiner Haupttätigkeit handelt, d.h., diese ist mit dem Gegenstand der bei der Anmeldung angegeben Haupttätigkeit verbunden und der damit erzielte wird Ertrag für das Erreichen der angesetzten Ziele verwendet.
D. Beendigung
Art. 13 Abs. 1 GJPG nennt die Gründe für die Beendigung einer Stiftung. Darunter fallen der Ablauf der Frist, für der sie gegründet worden ist (sofern vorhanden), Beschluss ihres Organs (sofern nur ein Organ bestellt ist) oder des höchsten Organs, Beschluss des für den Sitz der Stiftung zuständigen Landgerichts, sofern sie nicht rechtsmäßig gegründet worden ist, Insolvenz angemeldet hat oder ihre Tätigkeit gegen das Gesetz und den guten Sitten verstößt. Mit der Beendigung erfolgt auch die Liquidation der Stiftung und zwar durch ihren Geschäftsführer, durch eine von ihm oder eine vom Landgericht bestellte Person, sofern der Liquidator nicht vom Geschäftsführer benannt oder die Stiftung rechtswidrig gegründet worden ist. An dieser Stelle wäre es wichtig zu vermerken, dass im Insolvenzfall die Vorschriften des bulgarischen Handelsgesetzes angewendet werden. Sollte nach der Befriedigung der Gläubiger weiteres Vermögen verbleiben, wird dessen Verteilung anhand der Bestimmungen der Gründungsurkunde, vom Stiftungsorgan oder vom Liquidator, sofern eine solche Regelung bis zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht getroffen worden ist, verteilt. Liegt eine solche Regelung nicht vor, so geht das Vermögen der Stiftung auf die Gemeinde laut ihren Sitz über, die sich ihrerseits verpflichtet, dieses für Initiativen einzusetzen, die dem Zweck der beendeten Stiftung nahe liegen.
Nach der Verteilung des Vermögens ist der Liquidator verpflichtet, die Löschung der Stiftung beim für ihren Sitz zuständigen Landgericht zu beantragen.
II. Anmeldeverfahren für die Stiftung
Gemäß Art. 34 Abs. 3 GJPG ist der Antrag vom Gründer, seinen Bevollmächtigten oder von einem Organ, vom Testamentsvollstrecker oder Erben oder eine der gemäß Gründungsurkunde begünstigten Personen zu stellen. Die Eintragung der Stiftung erfolgt beim Landgericht, das für ihren Sitz zuständig ist.
Vor der Antragstellung sind folgende Handlungen zu unternehmen:
- Erstellung der Gründungsurkunde mit dem weiter oben genannten Inhalt;
- Wahl und Bestellung der Verwaltungsorgane;
- Reservierung der Bezeichnung der Stiftung, indem dessen Einzigkeit durch eine Urkunde bestätigt wird. Das erfolgt durch eine der Niederlassungen der Informatsionno obsluzhvane AD und kostet BGN 60; • Anfertigung von Unterschriftsmustern der Vertretern der Stiftung gegenüber Dritten;
- Anfertigung und Unterzeichnen eines Antrags auf Eintragung der Stiftung beim Register des Landgerichts.
Nach Erledigung dieser Handlungen sind je nach Gründungsart die entsprechenden Unterlagen beim für den Stiftungssitz zuständigen Landgericht einzureichen. Sollte die Stiftung mit einer einseitigen Schenkungsurkunde gegründet werden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag auf Eintragung vom Gründer oder andere ermächtigten Personen;
- Gründungsurkunde;
- Beschluss des Verwaltungsorgans des Gründers (gilt nur für Stiftungsgründer, die juristische Personen sind);
- Einseitige Schenkungsurkunde, womit ein Vermögen auf die Stiftung übertragen worden ist (diese stimmt meistens mit der Gründungsurkunde überein, kann aber auch ein separates Papier darstellen);
- Überweisungsschein für den auf das Konto der Stiftung überwiesene Betrag;
- Unterschriftsmuster der die Stiftung vertretende/n Person/en;
- Bescheinigung für die Einzigkeit des Namens der Stiftung;
- Beleg für die entrichtete staatliche Gebühr von BGN 50.
Sollte die Stiftung aufgrund eines Testaments gegründet werden, sind beim Gericht folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Eintragung;
- Ablichtung des Testaments, auf dessen Grundlage die Stiftung gegründet worden ist. In der Regel bedarf die Ablichtung einer notariellen Beurkundung der Richtigkeit des Inhalts;
- Sterbeurkunde des Erblassers;
- Erbschein, sofern der Antragsteller der Eintragung ein Erbe des Erblassers ist;
- Eigentumsnachweis zur Bestätigung, dass das der Stiftung übertragene Vermögen Eigentum des Erblassers war;
- Überweisungsschein, woraus ersichtlich ist, dass ein Betrag vom Nachlass auf das Konto der Stiftung überwiesen worden ist;
- Unterschriftsmuster der die Stiftung vertretende/n Person/en;
- Bescheinigung für die Einzigkeit des Namens der Stiftung;
- Beleg für die entrichtete staatliche Gebühr von BGN 50.
Mit der Eintragung der Stiftung im gerichtlichen Register entsteht ein neues Rechtssubjekt und dieses ist von nun an Träger von Rechten und Pflichten. Binnen einer Frist von sieben Tagen nach Erteilung des Gerichtsbeschlusses über die Eintragung der Stiftung ist diese auch im BULSTAT-Register durch das Einreichen eines Antrags beim zuständigen Eintragungsamt an der Eintragungsagentur anzumelden. Für diese Anmeldung ist eine Gebühr von BGN 40 zu entrichten.
III. Steuerliche Behandlung der Stiftungen
A. Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz
Wie bereits erwähnt, dürfen die Stiftungen auch einer wirtschaftlichen Nebentätigkeit nachgehen, womit sie das Erreichen ihrer Zwecke unterstützen. In diesem Sinne werden sie laut Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Steuerpflichtige behandelt, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit der regelmäßige Einkommen erwirtschaftet und zu Gewinnzwecken oder im Interesse der Stiftung ausgeführt werden, indem die Preise der Geschäfte die wirtschaftlichen Grundsätze folgen. In diesem Fall wird der erzielte Gewinn mit einem Steuersatz von 10 % besteuert. Die zu einer Projektfinanzierung vergebenen Mittel sind aus dem Gewinn herauszunehmen. Außerhalb der Reichweite des Körperschaftsteuergesetztes bleiben auch die Einkünfte der Stiftung, die durch Schenkungen und durch den Erlös geschenkter Waren erzielt werden, die im Sinne des Art. 1 Abs. 2 HG kein gewerbliches Geschäft darstellen. Das Vermögen der Stiftung bei ihrer Gründung sowie die nachträglichen Sacheinlagen der Gründer bilden vom Wesen her das Eigenkapital der Stiftung und unterliegen als solches auch keiner Besteuerung.
B. Gemäß dem Umsatzsteuergesetz
Jeder Steuerpflichtige ist in der Regel berechtigt, sich gem. dem UStG anzumelden. In besonderen Fällen sieht die Gesetzgebung jedoch eine Pflichtanmeldung vor, indem die Vorschriften zur Pflichtanmeldung für Stiftungen sich von den Vorschriften zur Pflichtanmeldung für andere juristischen Personen nicht unterscheiden. Die Pflichtanmeldung der Stiftung gemäß dem UStG wird durch die Erzielung des steuerbaren Umsatzes aus der gewerblichen Tätigkeit ab BGN 50.000 für einen Zeitraum von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem laufenden Monat (Art. 96 Abs. 1 UStG) bewirkt. In diesem Fall ist der Eintragungsantrag binnen einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der steuerbare Umsatz erzielt worden ist, zu stellen. Die Stiftungen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ab BGN 20.000 tätigen, unterliegen der Pflichtanmeldung, indem der Antrag auf Anmeldung binnen sieben Tagen vor dem Datum des Steuertatbestands, womit der Gesamtwert des Erwerbs BGN 20.000 übersteigen wird, einzureichen ist. Eine Pflichtanmeldung wird auch bei der Lieferung von Dienstleistungen mit Erfüllungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat bewirkt, wobei die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegt sowie beim Erhalt von Dienstleistungen von einem gegenüber Bulgarien gebietsfremden Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort der Lieferung im Land, wobei die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegt.