I. Steuervorauszahlungen der in- und ausländischen Personen gem. dem EStG
Objekt der Besteuerung gemäß dem Gesetz über die Einkommenssteuern der natürlichen Personen (hier Einkommensteuergesetz oder kurz EStG) sind die Einkommen der in- und ausländischen natürlichen Personen, die Einkommen in Bulgarien für das entsprechende Jahr beziehen. Gemäß dem EStG werden die Einkommen der natürlichen Personen auf jährlicher Bemessungsgrundlage besteuert, wobei in Bezug auf bestimmte Arten von Einkommen die steuerpflichtigen Personen verpflichtet sind, Steuervorauszahlungen auf der Grundlage der während des Jahres erworbenen Einkommen aus folgenden Tätigkeiten zu erklären und abzuführen:
- aus Arbeitsrechtsverhältnissen,
- aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit,
- aus Miete oder sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Rechten oder Vermögen.
1. Steuervorauszahlungen auf Einkommen aus Arbeitsrechtsverhältnissen
Die Steuervorauszahlungen auf die Einkommenssteuer aus Arbeitsrechtsverhältnissen werden monatlich entrichtet.
Das steuerbare Einkommen der Person umfasst den Arbeitslohn und alle anderen Leistungen in Geld und/oder in Naturalien vom Arbeitgeber oder auf Rechnung des Arbeitgebers mit Ausnahme bestimmter Einkommen (die im 24, Abs. 2 des EStG genannt sind). Dieses Einkommen wird um die abgezogenen oder eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge im In- oder im Ausland reduziert. So ergibt sich die monatliche Steuerbemessungsgrundlage.
Der Steuersatz der Lohnsteuer bemisst sich auf 10 % des steuerbaren Einkommens.
Die Steuer wird vom Arbeitgeber bis zum 25. Tag des Monats an das bulgarische Finanzamt erklärt, der den Monat folgt, für den sie sich bezieht, und an das örtlich zuständige Finanzamt entrichtet. Die Steuererklärung erfolgt seitens des Arbeitgebers. Die in- und ausländischen Personen sind nicht verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung der Einkommen aus Arbeitsrechtsverhältnissen einzureichen, wenn sie keine anderen Einkommen außerhalb dieser aus Arbeitsrechtsverhältnissen haben /Art. 52, Abs. 1 EStG/.
2. Steuervorauszahlungen auf Einkommen aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit (Einkommen von Personen, die keine Händler im Sinne des Handelsgesetzes sind)
Die Steuervorauszahlungen auf Einkommen aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit erfolgen quartalsweise. Das besteuerbare Einkommen der Person wird festgelegt, wobei das von ihr erworbene Einkommen um die gesetzlich pauschal anerkannten Ausgaben reduziert wird, wie folgt:
- um 60 % für Einkommen aus der Tätigkeit von Personen, die als Landwirte für die Produktion unverarbeiteter Produkte der Landwirtschaft gemeldet sind, mit Ausnahme der Einkommen aus der Produktion von dekorativen Pflanzen;
- um 40 % für:
o Einkommen aus der Tätigkeit für die Herstellung verarbeiteter oder unverarbeiteter Produkte der Land-, Forst-, Jagd- und Fischwirtschaft;
o Urheber- und Lizenzvergütungen;
o Einkommen aus der Ausübung eines Handwerks, welche mit keiner Handwerkssteuer nach dem Gesetz über die regionalen Steuern und Gebühren (hier Kommunalsteuergesetz oder KommStG) besteuert werden; - um 25 % für Einkommen aus der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit oder Vergütungen außerhalb von Arbeitsrechtsverhältnissen.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet die Differenz zwischen ihrem besteuerbaren Einkommen und den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen, die sie für das entsprechende Quartal geleistet haben, als Vorsteuer zu entrichten.
Der Steuersatz bemisst sich auf 10 % des steuerbaren Einkommens.
Die Vorsteuer wird innerhalb von einer Frist bis Ende des Monats geschuldet, der das Quartal des Erwerbs des Einkommens folgt, wobei für das vierte Quartal des Steuerjahres keine Vorsteuer entrichtet wird, es sei denn, dass die Person, die das Einkommen erwirtschaftet, schriftlich erklärt, dass sie einen Steuerabzug beantragt (Art. 65 und 66 des EStG). In diesen Fällen wird die entrichtete Vorsteuer vom Steuerschuldner bis zum 31. Januar des Folgejahres an das örtlich zuständige Finanzamt entrichtet.
Die in- und ausländischen Personen reichen auch eine jährliche Steuererklärung gem. Art. 50 EStG für Einkommen aus sonstiger Wirtschaftstätigkeit ein, mit Ausnahme der Fälle, die im Art. 52, Abs. 1 EStG genannt sind. Sie wird bis zum 30. April des Jahres, das das Jahr des Erwerbs des Einkommens folgt, bei dem örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht. Durch diese Steuererklärung wird Neuberechnung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Falls die festgestellte Steuer höher als die getätigten Steuervorauszahlungen ist, muss die Differenz an das Finanzamt nachgezahlt werden. Ist die dagegen niedriger, muss eine Steuerrückerstattung beantragt werden.
3. Einkommen aus Miete oder aus sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Rechten oder Vermögen
Die Steuervorauszahlungen auf Einkommen aus Miete erfolgen quartalsweise. Der Steuersatz bemisst sich auf 10% des Einkommens. Es wird die Differenz zwischen dem Einkommen und den Sozialversicherungsbeiträgen besteuert (Art. 44, Abs. 1 EStG).
Die Steuer muss innerhalb bis Ende des Monats, der das Quartal des Erwerbs des Einkommens folgt, entrichtet werden. Es wird keine Vorsteuer auf das Einkommen, die im vierten Quartal des Steuerjahres erworben wird, geschuldet, es sei denn, dass die Person schriftlich erklärt, dass sie einen Steuerabzug beantragt. In diesem Fall muss die Vorsteuer innerhalb einer Frist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das Finanzamt überwiesen werden.
Die Steuerpflichtigen reichen auch eine jährliche Steuererklärung gemäß Art. 50 EStG, bezogen auf Einnahmen aus Miete, mit Ausnahme der Fälle, die im Art. 52, Abs. 1 EStG genannt sind. Sie wird bis zum 30. April des Folgejahres an das örtlich zuständige Finanzamt eingereicht. Durch diese wird eine Umberechnung der von der Person schuldigen jährlichen Einkommensteuer vorgenommen. Falls die festgestellte Steuer höher als die getätigten Steuervorauszahlungen ist, muss die Differenz an das Finanzamt nachgezahlt werden. Ist die dagegen niedriger, muss eine Steuerrückerstattung beantragt werden.
II. Vorausbesteuerung der in- und ausländischen Personen gemäß dem KStG
Zum Anwendungsbereich des Gesetzes über Körperschaftbesteuerung (hier Körperschaftssteuergesetz, oder kurz KStG) gehören die inländischen juristischen Personen, die ausländischen juristischen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit in Bulgarien durch eine Betriebsstätte ausüben, Verfügung über Vermögen in einer solchen Betriebsstätte vornehmen oder Einkommen aus einer Quelle in Bulgarien beziehen, die Einzelhandelskaufleute sowie noch einige anderen Einzelfälle.
Die steuerpflichtigen Personen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, monatliche oder dreimonatige Steuervorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer im Jahr 2022 auf Grundlage eines geschätzten Gewinns für das laufende Jahr zu entrichten. Falls sich der Nettoeinnahmen der Person im Jahr vor dem Vorjahr auf weniger als BGN 300.000 belaufen, werden keine Vorausbeiträge geschuldet (Art. 83, Abs. 2 KStG). Falls der Nettogewinn im Jahr davor zwischen BGN 300.000 und BGN 3.000.000 liegt, sind die Personen verpflichtet quartalsweise Steuervorauszahlungen zu entrichten (Art. 85 KStG). Für den Fall, dass der Gewinn BGN 3.000.000 übersteigt, haben die steuerpflichtigen Personen monatliche Steuervorauszahlungen zu leisten (Art. 84 KStG).
1. Monatliche Steuervorauszahlungen
Die monatlichen Steuervorauszahlungen werden auf Grundlage des Gewinns im Vorjahr und dem zu erwartenden Gewinn für das laufende Jahr festgelegt. Sie werden mit der jährlichen Steuererklärung für das Vorjahr festgesetzt, die bis zum 31. März beim bulgarischen Finanzamt eingereicht werden muss..
Die monatlichen Beiträge werden wie folgt geleistet:
- für die Monate Januar, Februar und März – in der Frist bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres;
- für die Monate von April bis Dezember – in der Frist bis zum 15. Tag des Monats, auf den sie sich beziehen.
Ende des Jahres wird eine Neuberechnung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Falls die festgestellte Steuer höher als die getätigten Steuervorauszahlungen ist, muss die Differenz an das Finanzamt nachgezahlt werden. Ist die dagegen niedriger, muss eine Steuerrückerstattung beantragt werden.
Wenn die jährliche Körperschaftssteuer den Betrag der monatlichen Beiträge erheblich übersteigt (mehr als 20%), wird auf den Mehrbetrag einen Zins geschuldet. Daher sind die Steuerschuldner berechtigt, die Vorsteuerbeträge durch die Einreichung einer Mustererklärung über Minderung oder Erhöhung der Beträge zu ändern (Art. 88 KStG).
2. Dreimonatige Steuervorauszahlungen
Die dreimonatigen Steuervorauszahlungen werden auf Grundlage des Gewinns im Vorjahr und dem zu erwartenden Gewinn für das laufende Jahr festgelegt.
Für das erste und zweite Quartal werden sie bis zum 15. Tag des Monats geleistet, der das Quartal folgt, auf das sie sich beziehen, und für das dritte Quartal – in der Frist bis zum 15. Dezember. Für das vierte Quartal wird keine Steuervorauszahlung geleistet.
Ende des Jahres wird eine Neuberechnung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Falls die festgestellte Steuer höher als die getätigten Steuervorauszahlungen ist, muss die Differenz an das Finanzamt bis zum 31. März des folgenden Jahres nachgezahlt werden. Ist die dagegen niedriger, muss eine Steuerrückerstattung beantragt werden.
Wenn die jährliche Körperschaftssteuer den Betrag der monatlichen Beiträge erheblich übersteigt (mehr als 20%), wird auf den Mehrbetrag einen Zins geschuldet. Daher sind die Steuerschuldner berechtigt, die Vorsteuerbeträge durch die Einreichung einer Mustererklärung über Minderung oder Erhöhung der Beträge zu ändern (Art. 88 KStG).