Zunächst ist der Gegenstand der Urheberrechte znäher zu bestimmen:
Im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UVSG), Gegenstand des Urheberrechts ist jedes Werk der Literatur, Kunst und Wissenschaft, das infolge persönlicher geistiger Schöpfung entstanden ist und auf irgendeiner Art und objektiven Form Ausdruck gefunden hat. Das Gesetzt setzt die geistige Schöpfung ausdrücklich voraus, d. h. dass es sich dabei nicht um die Erfüllung von Arbeitspflichten handelt. Diese Gegenstände sind:
- Werke der Literatur, einschließlich Werke der wissenschaftlichen und technischen Literatur, der Publizistik und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- Bühnenwerke - dramatische, musikdramatische, choreographische und pantomimische, choreographische u. a. Werke;
- Filmwerke und andere audiovisuelle Werke;
- Werke der bildenden Kunst, einschließlich Werke der angewandten Kunst, des Designs und des volkstümlichen Kunstschaffens;
- Architektonische Werke;
- Werke der Fotografie und Werke, die auf einer der Fotografie ähnlichen Weise geschaffen worden sind;
- Entwürfe, Karten, Skizzen, Pläne und andere sich auf Architektur, Raumplanung, Geographie, Topographie, Museumswesen und jedes weitere Gebiet der Technik und Wissenschaft beziehenden Werke;
- Graphische Gestaltung von Druckwerken.
Zum Gegenstand des Urheberrechts gehören auch:
- Übersetzungen und Überarbeitung bestehender Werke und Werke der Volkskunst;
- Arrangements zu Musikwerken und Werke der Volkskunst;
- periodische Veröffentlichungen, Enzyklopädien, Almanache, Anthologien, Bibliographien, Datenbanken u. Ä., die mehr als zwei Werke oder Materialien einschließen.
Gegenstand des Urheberrechts können auch Teile eines Werkes sowie vorbereitende Skizzen, Pläne und dergleichen sein.
Nicht dem Urheberrecht unterliegen:
- Normative und individuelle Rechtsakte staatlicher Verwaltungsorgane, Gerichtsakte sowie deren amtliche Übersetzungen.
- Ideen und Konzepte
- Volkswerke
- Nachrichten, Fakten, Informationen und Daten
Die Rechtsinhaber der bisher aufgeführten Werke verfügen über das ausschließliche Recht, über die Verwertung dieser gegen Entgelt zu verfügen.
Nach Art. 18 Abs. 2 UVSG gilt als Verwertung:
- die Wiedergabe des Werks;
- die Verbreitung des Originals oder Ausfertigungen des Werks an einer unbegrenzten Zahl von Personen;
- die öffentliche Ausstellung oder Aufführung des Werks;
- die Rundfunkübertragung;
- die Übertragung per Kabel oder ein anderes technisches Mittel;
- die öffentliche Ausstellung eines Werks der bildenden Kunst und von Werken der Fotografie und Werken, die auf einer der Fotografie ähnlichen Weise geschaffen worden sind;
- Übersetzung des Werks in einer anderen Sprache;
- Überarbeitung des Werks. Unter Überarbeitung ist auch die Verwendung des Werks zur Erschaffung eines neuen, davon abgeleitetes Werk, zu verstehen;
- Ausführung von Bauvorhaben durch Errichtung oder Herstellung des Objekts für den geplanten Zweck.
- Angebot an einer unbegrenzten Anzahl von Personen vom drahtlosen oder drahtgebundenen Zugang zum Werk oder zu einem Teil davon in einer Weise, die es ermöglicht, diesen Zugang von einem Ort und zu einem Zeitpunkt aus zu ermöglichen, den jeder von ihnen individuell wählt;
- die Ein- und Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken des Werks in handelsüblichen Mengen in Drittländer, unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder unter Verletzung des Rechts nach Ziff. 1 hergestellt wurden.
Das Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) verweist auf die Definition der Urheber- und Lizenzgebühren aus dem Absatz 1 Nr. 1 der Ergänzungsbestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes, und zwar:
Urheber- und Lizenzgebühren sind Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme sowie Filme oder Tonbänder und andere Bild- oder Tonträger für Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder Softaware; von Patenten, Topologien für integrierte Schaltungen, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Aus den Urheber- und Lizenzgebühren sind ausgeschlossen die Zahlungen für Nutzungsrechte an Software, die lediglich als Programmkopie enthalten ist, sofern keine Rechte zum Kopieren, Vervielfältigen, Verbreiten, Ändern, öffentlichen Präsentation und weiteren Formen des kaufmännischen Verkehrs erteilt worden sind.
„Gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstung“ sind alle Mobilien einschließlich Fahrzeuge, Ausrüstung, Investitionsgüter, Dienstleistungsgüter u. a., die das Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit einsetzt.
Besteuerung des Einkommens aus Urheber- und Lizenzrechte in Bulgarien
Wie bereits zu Beginn vermerkt, hier geht es nicht um Einkommen aus Arbeitsverhältnissen. Aus diesem Grund wenden wir uns den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP) zu, indem unter Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die Betriebsaufwendungen auf 40 v. H. – für Urheber- und Lizenzgebühren, einschließlich Einkommen aus dem Verkauf von Erfindungen, Werken der Wissenschaft, Kultur und Kunst seitens ihrer Urheber – festgelegt sind, sowie Honorarvergütungen für Künstler.
Nach Art. 43 Abs. 1 EStGnP hat die Person, die Einkommen aus der wirtschaftlichen Betätigung nach Art. 29 erworben hat, eine Steuervorauszahlung für die Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen und die seitens der selbständig Erwerbstätigen für das Quartal des Einkommenserwerbs zu leistenden Pflichtbeiträgen zu leisten und sofern die Person kein selbständig Erwerbstätiger ist, ist die Steuer für die Differenz zwischen des zu versteuernden Einkommens und der abgezogenen Pflichtbeiträgen vorauszuzahlen.
Generell gilt nach Art. 43 Abs. 4 EStGnP, wenn das Einkommen aus der wirtschaftlichen Betätigung von einem in Bulgarien ansässigem Unternehmen nach Art. 29 (wie im vorliegenden Fall) geleistet wird, ist die Steuer vom Zahler des Einkommens zu ermitteln und bei dessen Auszahlung in Abzug zu bringen. Eine Ausnahme dieser Regel ist unter Art. 43 Abs. 5 EStGnP vorgesehen, womit festgelegt wird, dass die Bestimmung des Abs. 4 keine Anwendung findet, wenn die das Einkommen erwerbende Person, und somit der Steuerpflichtige, ein im Sinne des Sozialversicherungsgesetzbuchs selbständig Erwerbstätiger ist und das dem Zahler des Einkommens schriftlich erklärt. Der anzuwendende Steuersatz ist 10 v. H.
Sozialversicherungsleistungen für Einkommen aus Urhebervergütungen aus Bulgarien
Hier werden wir erneut hervorheben, dass die Einkommen aus überlassenem Nutzungsrecht an Werken keine Einkommen aus Arbeitsverhältnissen sind, sondern infolge überlassener Nutzung des Werks als Schutzgegenstand im Sinne des bulgarischen Gesetzes über das Urheberrecht und der verwandten Schutzrechte erworben werden und aus diesem Grund sind sie bei der Berechnung der einkommensabhängigen Beitragsbemessungsgrundlage nach Art. 9 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs (SVGB) auszuschließen.
Dazu bestehen mehrere Möglichkeiten zum künstlerischen Schaffen auch per Arbeitsvertrag oder Erwerbstätigkeit, die auf keinem Arbeitsvertrag beruht.
Das UVSG regelt ausdrücklich diese Fälle unter Art. 12, 41, 42 und 81. Bei einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags erfolgt in Bulgarien die Sozialversicherung auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 SVGB.
Bei einer Erwerbstätigkeit, die auf keinem Arbeitsvertrag beruht, bestehen zwei Möglichkeiten:
Die Person, die ohne Arbeitsvertrag (mit oder ohne einen geschlossenen schriftlichen Vertrag) eine Berufstätigkeit auf eigener Gefahr und Rechnung ausübt, wie z. B. die Schaffenden im Bereich der Wissenschaft, Kunst, Bildung, Journalisten und weitere als Beispiel in der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Versicherung der selbständig Erwerbstätigen, im Ausland beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen Aufgeführten, unterliegt nach einer Anmeldung im BULSTAT-Register und Zuteilung einer Identifikationsnummer daraus der Versicherungspflicht nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 SVGB.
Eine ohne Arbeitsvertrag tätige Person, die keinen freien Beruf ausübt und aus diesem Grund über keine BULSTAT-Anmeldung verfügt, unterliegt der Versicherungspflicht nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 Nr. 5 oder Art. 4 Abs. 2 SVGB je nach der Vergütung, die sie für den Auftrag erhält.
Hinsichtlich der Produzenten in Tonaufnahmestudios und Rundfunk- und Fernsehgesellschaften als Rechtsträger von verwandten Schutzrechten nach Art. 72 UVSG bestehen einige Besonderheiten. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um juristische Personen. Die Möglichkeit, bei der sie ihrer Tätigkeit als Einzelkaufleute nachgehen, stellen ihre Einkommen Vergütungen dar, die zur einkommensabhängigen Beitragsbemessungsgrundlage nach Art. 9 Abs. 1 SVGB zu berücksichtigen sind, sofern sie infolge ihrer Berufstätigkeit erworben worden sind.
Besteuerung von Einkommen aus Urheber- und Lizenzgebühren von Ausländern in Bulgarien
Hier werden wir auch den Fall nennen, in dem der Ausländer ein Einkommen aus Urheber- und Lizenzgebühren durch eine Betriebsstätte in Bulgarien erzielt. Diese unterliegen der Quellensteuer. Die Bruttovergütung bildet die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuersatz beträgt 10 v. H. Die Anmeldung der Steuer ist quartalsmäßig mit einer Erklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 SVGB bei der zuständigen Direktion der Nationalen Einnahmenagentur, wo der Zahler des Ankommens registriert ist, vorzunehmen. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung läuft am Ende des Monats, der auf das Quartal der Berechnung des Einkommens folgt, ab.