In diesem Artikel werden die einzelnen Erträge aus Finanzinstrumenten und ihre Besteuerung nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG) und dem Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStG) je nach Empfänger des Einkommens – natürliche oder juristische Person – näher betrachtet. Die Finanzinstrumente stellen nach Maßgabe der ihnen im Gesetz über Märkte für Finanzinstrumente verliehenen Definition Wertpapiere und sonstige sich von den Wertpapieren abgrenzenden Instrumente dar, wie: Geldmarktinstrumente, Anteile an Investmentvermögen, Schuldverschreibungen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und sonstige Derivate.
I. Besteuerung des Handels mit Finanzinstrumenten nach dem MwSt.-Gesetz.
Nach Artikel 46 Absatz 1 des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes sind Umsätze mit Finanzinstrumenten steuerfreie Umsätze im Sinne des Gesetzes. Handelt es sich beim Handel mit Finanzinstrumenten jedoch um eine gewerbliche Haupttätigkeit und kann die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Kaufmann im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes angesehen werden, so ist sie verpflichtet, sich nach dem Mehrwertsteuergesetz registrieren zu lassen, wenn der Gesamtumsatz der getätigten Geschäfte innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten 166 Tausend BGN (ab dem 01.01.2025) erreicht.
II. Besteuerung der Erträge natürlicher Personen aus Finanzinstrumente
Alle weiter unten näher betrachteten Erträge natürlicher Personen sind in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 50 vom Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStG) bis zum 30. April des auf dem Bemessungsjahr folgenden Jahres zu erfassen. Die Fristen für die Steuerzahlung in Bezug auf die oben aufgeführten Erträge stimmen mit dem Abgabetermin der Steuererklärung überein.
Unter Umständen kann für die unten genannten Erträge auch für die im Ausland geleistete Steuer das Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht werden, so dass diese in Bulgarien lediglich anzumelden, jedoch nicht zu versteuern sind. Das Vorsteuerabzugsrecht hängt von der Art der Erträge, dem Staat ihrer Erwirtschaftung und den Bestimmungen des zwischen dem entsprechenden Staat und Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu einer solchen Möglichkeit und entsprechenden Auflagen ab.
Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Erträge aus Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im Sinne des EStG (Art. 13 Abs. 1 NR. 3 EStG) als steuerfrei gelten. Die Besteuerung des Anlagehandels, der von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, umfasst:
1. Erträge aus dem Aktienhandel
Nach Art. 33 Abs. 3 EStG stellt das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Umtausch von Aktien die Summe aus den im Jahr erwirtschafteten Gewinne, die für jedes einzelne Geschäft ermittelt und um den Betrag der im Jahr getätigten Verluste für jedes einzelne Geschäft gemindert wird, dar. D. h., dass sofern der Verlust den Gewinn der Person übersteigt, keine Steuer abzuführen ist.
Das Ergebnis eines Aktiengeschäfts wird als die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis gewertet und mit einem Steuersatz von 10 v. H. (Art. 33 Abs. 4 EStG) versteuert.
Bei diesen Geschäften werden steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen pauschal von 10% vorgesehen. Das bedeutet, dass nach Abzug des Pauschalabzuges der Steuersatz auf Gewinne aus Aktienhandel 9% beträgt.
Diesbezüglich ist es wichtig zu beachten, dass der Erwerbspreis der Aktien nachzuweisen ist (Art. 33 Abs. 5 EStG). Andernfalls wird dieser auf 0 angesetzt und der gesamte Verkaufspreis versteuert.
Dem bulgarischen Finanzamt sind das der Erwerbs- und Verkaufspreis sowie das Ergebnis anzugeben.
Auf Gewinne aus dem Aktienhandel wird keine Vorsteuer geschuldet.
2. Erträge aus dem Handel mit Schuldverschreibungen
Die Erträge aus dem Handel mit Schuldverschreibungen, Optionen, Futures etc. werden ähnlich den Erträgen aus dem Aktienhandel versteuert. Das Ergebnis jeden einzelnen Geschäfts wird als die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis der Schuldverschreibungen ausgewertet und mit einem Steuersatz von 10 v. H. versteuert. Der Erwerbspreis ist auch hier nachzuweisen, anderenfalls wird dieser zum Nullwert angesetzt. Alle Geschäfte sind einzeln aufzulisten, die Verluste und Gewinne unterliegen jedoch der Verrechnung. Auch hier sieht das Gesetz steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen von 10% vor, so dass auch hier der Steuersatz sich auf 9% bemisst. Die bei der NEA zu meldenden Angaben sind die gleichen wie beim Aktienhandel.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Verlust aus dem Handel mit Schuldverschreibungen auf den Gewinn aus dem Aktienhandel angerechnet werden darf und umgekehrt.
3. Erträge aus dem Handel mit anderen Finanzinstrumenten (Entschädigungsscheine, Innovationsgutscheine u. a.)
Für alle Finanzinstrumente gilt dieselbe Berechnung des steuerbaren Einkommens, und zwar wird die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis mit dem Steuersatz von 10 v. H. versteuert. Auch hier sieht das Gesetz steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen von 10% vor, so dass auch hier der Steuersatz sich auf 9% bemisst. Die für den Handel mit Aktien und Schuldverschreibungen geltenden Besonderheiten finden auch hier entsprechende Anwendung.
Hier ist zu beachten, dass das Halten von Schuldverschreibungen an sich kein Anlass einer Versteuerung und/oder Meldung von Umständen bei der NEA ist. Die Versteuerung der Schuldverschreibungen wird erst bei Ausübung von Geschäften damit bewirkt.
4. Erträge aus dem Devisenhandel (Forex)
Eine häufige Form der Einkünfte sind diejenigen aus dem Devisenhandel, der auch unter der Bezeichnung "Forex" bekannt ist.
Die Erträge aus dem Devisenhandel werden ebenfalls mit dem Steuersatz von 10 v. H. besteuert, indem hier nur die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis der Besteuerung unterliegt. Auch hier sieht das Gesetz steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen von 10% vor, so dass auch hier der Steuersatz sich auf 9% bemisst.
Sollte der Erwerbspreis nicht schriftlich nachgewiesen werden können, wird dieser zum Nullwert angesetzt und der aus dem Verkauf erhaltene Gesamtbetrag versteuert.
Der Forex-Verlust darf auf den Forex-Gewinn angerechnet werden sowie mit dem Gewinn aus dem Handel mit Finanzinstrumenten (Aktien, Schuldverschreibungen u. a. und umgekehrt darf der Verlust aus dem Handel mit Finanzinstrumenten auf den Forex-Handel angerechnet werden).
Die Aufwendungen für den Devisenhandel können steuerlich nicht abgesetzt werden.
Dem Finanzamt werden Angaben zum Übertragungsdatum, Erwerbs- und Verkaufspreis sowie Angaben zum Zahler des Ertrags, sofern er nach bulgarischem Recht gemeldet ist, gemeldet.
III. Besteuerung der Erträge juristischer Personen aus Aktienhanden und sonstigen Finanzinstrumenten (KStG)
Der Hauptunterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen besteht darin, dass die juristischen Personen - wie GmbH oder Aktiengesellschaft - dazu verpflichtet sind, sämtliche Aufwendungen zu melden und haben dementsprechenden Anspruch, diese von ihren Einkünften abzusetzen und die natürlichen Personen dürfen keine Aufwendungen, oder sie können diese lediglich in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (also pauschal 10%), absetzen.
Die Besteuerung der Erträge aus dem Handel mit Aktien, Schuldverschreibungen und anderen Finanzinstrumenten sowie mit anderen Devisen seitens juristischer Personen unterscheidet sich von der Besteuerung ihrer sonstigen Gewinne nicht – der Gewinn ist mit der Körperschaftsteuer von 10 v. H. zu versteuern.
Hier können allerdings erzielte Verluste aus den letzten fünf Jahren mit aktuellen Gewinne verrechnet werden.
Ähnlich wie bei den natürlichen Personen gilt auch hier die Ausnahme für steuerfreie Gewinne und nicht anerkannte Verluste, und zwar in Bezug auf den Gewinn und Verlust aus Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind (Art. 44 KStG).
Der Gewinn aus Geschäften mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt und zum öffentlichen Angebot im Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, sind auch von der Quellensteuer befreit (Art. 196 KStG).