Anfang jeden Jahres sieht die bulgarische Gesetzgebung eine Reihe von Veränderungen vor. Die Grundlegenden, die die Gesetzgebung im Bereich der sozialen und der Rentenversicherung ab dem 01.01.2015 eintreten, sind folgende:
1. Der monatliche Mindestlohn wird von 340 BGN auf 360 BGN erhöht und ab dem 01.07.2015 wird eine weitere Erhöhung auf 380 BGN pro Monat vorgesehen. Für 2015 werden keine Beiträge zum Fond „garantierte Forderungen den Arbeitnehmer und Angestellten“ eingezahlt.
2. Die Obergrenze des Versicherungseinkommens wird für alle Versicherten von 2.400 BGN auf 2.600 BGN erhöht.
3. In diesem Zusammenhang wird auch die Untergrenze ab 2015 für Versicherungen der wichtigsten Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen mit durchschnittlich 4,4 % im Vergleich zu 2014 angehoben.
4. Die Abfindungen bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes werden auf der Basis eines längeren Zeitraumes, von 18 auf 24 Monate, berechnet. Der Umfang der Abfindung zur Erziehung eines Kleinkindes im Alter bis zu 2 Jahre wird bei 340 BGN behalten.
5. Personen, die innerhalb eines Kalendermonats für bis zu 5 Arbeitstagen oder 40 Stunden angestellt sind, werden gegen alle Risiken versichert.
6. Die Pflicht zur Austellung von Nachweisen zur Bestätigung des Versicherungszeitraumes und -einkommens beim Beenden von Arbeitsbeziehungen entfällt; diese werden nur auf Antrag, innerhalb einer 14-tägigen Frist ab dem Zeitpunkt der Beantragung, erstellt.
7. Die freiwillig versicherten Personen, welche sich sowohl gegen allgemeine Erkrankungen als auch für den Mutterschutz versichern, entrichten die Beiträge monatlich.
8. Art. 6 wird durch Abs. 15 vervollständigt, welcher besagt, dass die Obergrenze der Versicherung bei Summierung der Arbeitszeiten für mehr als einen Monat gleich die Summe der Obergrenze für den Versicherungszeitraum entspricht, für welchen die Gesamtabrechung der Arbeitszeiten bestimmt ist.
9. In diesem Jahr wird es keine Veränderung der Prozentzahl bei den Beiträgen für die Rentenkasse geben, dieser behält den Stand aus 2014 bei. Der Umfang dieser Beiträge ist demnach: 17.8 % für Personen, ab dem Geburtsjahrgang 1960 unter Aufrechterhaltung des vorherigen Verhältnisses – 9.9 % Arbeitgeberanteil und 7.9 % Arbeitnehmeranteil; für nach dem 31.12.1959 Geborenen beträgt das Verhältnis entsprechend 7.1 % zu 5.7 %. Bei dem universellen Pensionsfond für Personen, geboren nach dem 31.12.1959 – 5 % aufgeteilt in 2.8 % , die der Versicherer zu tragen hat und 2.2 % werden von dem Versicherten getragen. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (60 zu 40 %) für die restlichen Versicherungsrisikos, sowie die Höhe der Beiträge, werden aufrechterhalten – allgemeine Erkrankungen und Mutterschutz – 3.5 %; Arbeitslosigkeit – 1 %. Die Höhe der Beiträge zum Fond „Arbeitsunfälle“ und Berufskrankheiten wird wie bisher bestimmt – differenziert ab 0.4 % bis 1.1 % zu Lasten des Arbeitgebers gem. Anhang 2 des Gesetzes über den Haushalt der staatlichen Sozialversicherungen (bulg. ЗБДОО).
10. Des Weiteren bleibt auch der Umfang der differenziertierten monatlichen Mindesthöhe der freiwillig versicherten Personen bestehen, abhängig von deren Einkommen im Jahr 2013:
- Bis 5.400 BGN – 420 BGN;
- Ab 5.400,01 bis 6.500 BGN – 450 BGN
- Ab 6.500,01 bis 7.500 BGN – 500 BGN
- Über 7.500 BGN – 550 BGN.
Für Personen, die im Jahr 2013 keine Tätigkeiten ausgeübt haben, sowie solche, die im 2014 und 2015 mit einer Ausübung angefangen haben, verbleibt die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge bei dem Mindestbeitrag – 420 BGN. Der Mindestversicherungsbeitrag für Landwirte und Tabakerzeuger wird von 240 BGN auf 300 BGN angehoben.
11. Personen ab Geburtsjahrgang 1959, die bisher durch einen universellen Pensionsfonds für eine Zusatzrente versichert wurden, können diese ablehnen und dadurch werden sie nur durch den Pensionsfonds versichert und der Umfang des Gesamtversicherungsbeitrags für den universellen Pensionsfond bereits eingezahlt, geht an dem Nationalen Sozialversicherungsinstitut (bul. НОИ) über. Für diese Ablehnung besteht keine Frist, allerdings, kann diese der Gesetzgebung nach, nur einmalig eingereicht werden. Die zum ersten Mal angestellten Personen können sich innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie durch einen Pensionsfonds oder dem Nationalen Sozialversicherungsinstitut versichert werden möchten. Wenn innerhalb dieser Frist keine Angaben gemacht werden, erfolgt die Versicherung bei dem Pensionsfond der staatlichen Sozialversicherungen (bulg. DOO). Diese Entscheidung kann nur einmalig getroffen werden.
12. Ab dem 01.01.2015 wurde Art. 94 Abs. 2 des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuches (bulg. КСО) außer Kraft gesetzt, gemäß welcher für den Anspruch auf Rente aufgrund der Dauer der Mindestversicherung und die Altersgrenze, es notwendig war, dass die Person die Ausübung ihrer Tätigkeit vorläufig einstellt, damit der Antrag auf Gewährung der Rente gestellt werden kann, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die ensprechende Abfindung gem. Art. 222 Abs. 3 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches, steht nur im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, unabhängig davon auf welcher Grundlage diese erfolgt ist.
13. Ab 2015 erhöht sich die Mindestversicherungsdauer für den Ruhestand um 4 Monate für die größte Gruppe (dritte Kategorie). Die Altersgrenze zur Pensionierung bleibt unverändert. Damit eine Person im Jahr 2015 in Rente gehen kann, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Für Frauen – Altersgrenze liegt bei 60 Jahren und 8 Monaten, sowie 35 Jahre Dauer der Versicherung
- Für Männer – Altersgrenze liegt bei 63 Jahren und 8 Monaten, sowie 38 Jahre Dauer der Versicherung