I. Die Repräsentationskosten aus Sicht des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes
1. Was gehört zu den Repräsentationskosten?
Eine Begriffsbestimmung der Repräsentationskosten ist in der Durchführungsverordnung zum UStG (Art. 62 Abs. 1) enthalten. Das sind die Aufwendungen, die zu Repräsentations- und Unterhaltungszwecken dienen:
- Empfang, Aufenthalt und Verabschiedung von Gästen und Delegationen;
- Übernachtungen;
- Bewirtung mit Speisen und Getränken;
- Organisation von Geschäftstreffen;
- Feiern, Unterhaltungsveranstaltungen;
- Ausflüge.
D. h. sämtliche mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Aufwendungen, die der Unterhaltung dienen, wie z. B. ein Geschäftsessen, können als Repräsentationskosten gewertet und als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Die Aufwendungen, die für die Organisation von Tagungen, Kongressen, Konferenzen u. Ä. Veranstaltungen dienen und zur unmittelbaren Präsentation oder Erprobung der von der Person innerhalb ihrer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung angebotenen Dienstleistungen oder Waren dienen, stellen keine Repräsentationsosten dar (Art. 62 Abs. 2).
2. Ist für die Repräsentationskosten eine abziehbare Vorsteuer buchbar?
Sofern die Aufwendungen als angemessene Repräsentationskosten anerkannt werden, kann das Unternehmen eine abziehbare Vorsteuer dafür nicht buchen (Art. 70 Abs. 1 Nr. 3). Aus diesem Grund enthält die Steuerbemessungsgrundlage der Repräsentationskosten auch den entsprechenden MwSt.-Steuersatz.
II. Die Repräsentationskosten aus der Sicht des bulgarischen Körperschaftssteuergesetzes
In den Texten des KStG ist der Begriff der Repräsentationskosten nicht eindeutig definiert und in diesem Zusammenhang ist im Sinne des Gesetzes über die Rechtsvorschriften und der etablierten Steuertheorie und –politik für die Zwecke der Körperschaftssteuer gemäß der Definition der Repräsentationskosten lt. der Durchführungsverordnung zum UStG vorzugehen.
1. Abziehbare Repräsentationskosten
Damit die Abzugsfähigkeit der Repräsentationskosten anerkannt wird, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem wirtschaftlich vertretbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen als solche ist die verlässliche Ermittlung ihres Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, d. h. es ist ein aktueller oder künftiger Nutzen für das Unternehmen nachzuweisen.
- Nachweis der betrieblichen Veranlassung nach Art. 10 KStG – ein Aufwand ist zu Steuerzwecken erst mit dem Nachweis durch einen primären Buchungsbeleg erfolgswirksam. D. h. der Anerkennung eines Aufwandes bedarf es einer Rechnung dafür. Für die Repräsentationskosten sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, indem für die Anerkennung zu Steuerzwecken lediglich die Vorlage eines Registrierkassenbelegs (Art. 10 Abs. 6) genügt. Für ein Geschäftsessen stellt es also kein Problem dar, wenn Sie keine Rechnung vom Restaurant erhalten, diese Aufwendungen gehören zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, sofern ihre betriebliche/berufliche Veranlassung nachgewiesen werden kann.
2. Besteuerung der Aufwendungen
Nach der Anerkennung der Repräsentationskosten sind sie am Jahresende mit einer Steuer auf die Betriebseinnahmen in Höhe von 10 v. H. zu besteuern. Diese Steuer unterscheidet sich von der Körperschaftsteuer, die denselben Steuersatz aufweist. Steuerpflichtig sind alle Personen, die abzugsfähige Repräsentationskosten gemeldet haben und der Körperschaftssteuer unterliegen. Die Steuerbemessungsgrundlage der Repräsentationskosten wird aufgrund der abzugsfähigen Repräsentationskosten für das Kalenderjahr (einschl. MwSt.) berechnet. Die Steuer ist bis zum 31. März des nächsten Jahres aufgrund der Jahressteuererklärung nach Art. 92 KStG (Teil VIII – Steuer auf die Betriebseinnahmen) abzuführen.
3. Welche Auswirkung haben die Repräsentationskosten?
Die Repräsentationskosten und die dafür zu entrichtende Steuer werden vom Gewinn des Unternehmens abgezogen und mindern somit die Körperschaftssteuer.
Eine nähere Erläuterung dazu anhand des folgenden Beispiels: ein Unternehmen das keine Repräsentationskosten hatte, weist einen Gewinn von 5.000 Leva aus und hat dementsprechend eine Körperschaftsteuer von 500 Leva abzuführen. Sollte das Unternehmen jedoch abzugsfähige Repräsentationskosten von 1.000 Leva gebucht haben, sind dafür 100 Leva Steuern auf die Betriebseinnahmen abzuführen, somit wird der Gewinn des Unternehmens um 1.100 Leva (Repräsentationskosten + Steuern auf die Betriebseinnahmen) gemindert und daraus ergibt sich ein Gewinn von 3.900 Leva, auf den 390 Leva als Steuer abzuführen sind. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Steuern von 490 Leva, d. h. eine geringere Steuerschuld.