In der 54. Ausgabe des bulgarischen Amtsblatts vom 17.07.2015 wurden Änderungen des Gesetzes über das Handelsregister (kurz: HRG) veröffentlicht, die vom bulgarischen Parlament am 30. Juli 2015 verabscheidet worden sind.
Diese Änderungen sind am 21.07.2015 in Kraft getreten, wobei die Eintragungsagentur ihre Tätigkeit im Einklang mit dem Gesetz nicht später als 4 Monate ab Inkrafttreten ausführen sollte.
Die Mitarbeiter der Eintragungsagentur haben bei Ausübung ihrer Funktionen die Möglichkeit kostenlosen Zugang zu den Daten des nationalen Melderegisters zu erhalten.Laut dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über das Handelsregister wird ein kostenloser Zugang zu den Daten des nationalen Melderegisters zwecks Erfüllung der Funktionen der Eintragungsagentur eingerichtet. Dieses Zusatzrecht wurde neu als Abs. 5 des Art. 3 des HRG hinzugefügt.
Eine wichtige Veränderung, die Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Kaufleute haben wird, ist die Änderung der Frist zur Bearbeitung der Erstanmeldungen von Firmen. Laut der geänderten Fassung des Art. 13 Abs.3 werden die Unterlagen für die Firmengründung in Bulgarien bis zum Ende des Folgewerktages ab Eingang beim Handelsregister überprüft, wobei auch eine Entscheidung unverzüglich nach der Überprüfung der Unterlagen bekanntgegeben wird, ausgenommen der Fälle nach Art. 22 Abs. 5, d. h. wenn nicht alle Unterlagen, die laut Gesetz erforderlich sind eingereicht oder die dafür zu entrichtende Gebühren nicht bezahlt worden sind. Im letzeren Fall erlässt die zuständige Amtsperson Anweisungen zur Behebung der Unstimmigkeiten.
Bisher erfolgte die Bearbeitung der Anträge von den Amtspersonen nach der Reihenfolge des Eingangs, die Entscheidung darüber wurde unverzüglich nach Ablauf von 3 Werktagen ab Eingang der Unterlagen beim Handelsregister bekanntgegeben, wenn laut Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wurde. Die 3-tägige Frist zur Bekanntgabe der Entscheidung bleibt für alle anderen Fälle zur Eintragung oder Löschung, sowie zur Bekanntgabe von Sanktionen bestehen.
Eine weitere Neuerung ist auch die Benachrichtigung des Antragssteller über den Eingang der Anmeldeunterlagen beim Handelsregister über seine E-Mail, vorausgesetzt eines solche wurde von seiner Seite angegeben, über festgestellte Unstimmigkeiten (z. B. fehlende Unterlagen oder nicht entrichtete Bearbeitungsgebühr) – Art. 22 Abs. 5 Satz 3 (neu).
Die Autorin dieses Artikels, Frau Irina Konstantinova, ist Juristin bei den Rechtsanwälten Ruskov und Kollegen in Sofia.