In Bulgarien findet die Quellensteuer für Einkommen, die von inländischen an ausländischen Personen verteilt werden, Anwendung. Sofern der Einkommensempfänger eine ausländische Person ist, wird die Quellensteuer vom Zahler des Einkommens abgeführt. Wichtige Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die ausländische Person keine Betriebsstätte im Land (in der Republik Bulgarien) hat.
Quellensteuerpflichtige Einkommen:
- Dividende und Liquidationsanteile, die von bulgarischen juristischen Personen zugunsten von ausländischen Personen sowie an inländischen juristischen Personen, die keine Kaufleute sind, ausgeschüttet werden;
- Zinszahlungen;
- Urheber- und Lizenzgebühren;
- Vergütung für technische Dienstleistungen nach dem bulgarischen Körperschaftssteuergesetz, technische Dienstleistungen sind Zahlungen aus einer sich in der Republik Bulgarien befindlichen Quelle für die Montage oder Installation von Vermögenswerten sowie von Beratungsleistungen aller Art und Marktforschungen, die von einer ausländischen Person erbracht werden;
- Vergütungen für Franchise- und Factoringverträge;
- Vergütung für die Geschäftsführung und Aufsicht einer bulgarischen juristischen Person;
- Einnahmen aus Mieten und Immobilienverwaltung;
- Vertragsstrafen und Schadenersatz (ausgenommen von Versicherungssummen);
- Einkommen ausländischer juristischer Personen aus Niedrigsteuergebiete (s. g. Offshore-Finanzplätze).
Quellensteuerfreie Einkommen:
- Verwaltung von Finanzinstrumenten;
- Dividende und Liquidationsanteile, die zugunsten einer inländischen juristischen Person mit staatlicher Beteiligung ausgeschüttet werden; Investmentfonds;
- Zinserträge aus Schuldverschreibungen, die von einer inländischen Person ausgegeben wurden und auf einen geregelten Markt gehandelt werden;
- Zinserträge aus Darlehen, deren Empfänger der Staat und Kommunen sind.
Bemessungsgrundlage bei der Festlegung der Quellensteuer
In der Regel dient das Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer. Ausnahmen bei der Festlegung der Quellensteuer sind folgende Maßnahmen:
- Einkommen aus Liquidationsanteilen – als Bemessungsgrundlage dient die Differenz zwischen Marktpreis und nachweislichen Kaufpreis der Aktien oder Geschäftsanteilen des entsprechenden Aktionärs oder Gesellschafters;
- Zinserträge aus Finanzierungsleasingverträge – sofern im Vertrag die Zinsen nicht geregelt sind, dient der Marktzins als Bemessungsgrundlage;
- Erträge aus der Immobilienverwaltung – als Bemessungsgrundlage wird die Differenz zwischen Verkaufspreis und nachweislicher Erwerbspreis dieser Immobilie angenommen.
Steuersatz
Nach dem KStG beträgt der Quellensteuersatz:
- 5 % für Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteile (Art. 194 KStG);
- 10 % für alle anderen Einkommen (Art. 195 KStG).
Anmeldung und Abführung der Steuer
Die Anmeldung und Abführung der Steuer erfolgt quartalsweise – bis zum Ende des Monats, der auf den Quartal folgt, in dem die Steuer abgeführt wurde (Art. 201 KStG): Beispiel: Sollte am 01.07.2021 ein Beschluss zur Dividendenausschüttung gefasst worden sein, ist der Steuerbetrag bis zum 31.10.2021 anzumelden und Abzuführen. Die Quellensteuerpflichtigen führen die Quellensteuer nach Maßgabe des Art. 194 und 195 ab, melden die Steuer anhand einer Steuerklärung nach Mustervorlage an. Die Erklärung ist bei der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (das bulgarische Finanzamt) nach Maßgabe der gemeldeten Anschrift des Zahlers des Einkommens einzureichen. Ist der Zahler des Einkommens nicht meldepflichtig, ist die Steuererklärung bei der Bezirksdirektion der NEA – Sofia einzureichen. Sollte der Zahler des Einkommens eine Person, die zum Abzug und Abführung der Quellensteuer nicht verpflichtet ist, ist die Erklärung vom Einkommensempfänger einzureichen. Die Steuererklärung ist auf elektronischem Weg (mit einer elektronischen Signatur) einzureichen. Die Betroffenen sind berechtigt, die Ausstellung einer Bescheinigung von der NEA für die von ihnen zu ihrem Gunsten gemeldeten und abgeführten Quellensteuer zu beantragen. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt, in der die Steuererklärung eingereicht wurde, ausgestellt.
Die Fristen für die Abführung der Steuer stimmen mit den Anmeldefristen überein, und zwar bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal, in dem das Einkommen erworben wurde, folgt. Die Steuer ist an das Finanzamt nach Maßgabe der Anschrift des Zahlers des Einkommens abzuführen. Sofern der Zahler des Einkommens kein Steuerpflichtiger ist, ist die Steuer vom Einkommensempfänger abzuführen, indem als Steuertatbestand der Tag der Auszahlung des Einkommens an die ausländische Person gilt. In diesem Fall ist die Steuer an das FA Sofia abzuführen.
Sollte eine Quellensteuer fälschlicherweise in Abzug gebracht worden sein, hat die Person, von der sie abgezogen wurde, einen Anspruch auf Erstattung durch das FA. Das Erstattungsverfahren ist in der Steuer- und Versicherungsprozessordnung geregelt.
Internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Die Republik Bulgarien hat mehr als 70 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Mit diesen Abkommen wird die Festlegung von Regeln zur Besteuerung der einzelnen Einkommen bei der Verteilung von Einkommen und Gewinne zwischen den Personen aus den betroffenen Staaten bezweckt. Je nach Vereinbarung über die einzelnen Einkommen können die Steuersätze der Quellensteuer im entsprechenden Staat niedriger sein oder die Besteuerung bestimmter Einkommen sogar entfallen. Die Internationalen DBA gehen dem nationalen Recht vor. Für Einkommen bis zu BGN 500.000 wenden die Steuerpflichtigen die DBA automatisch an, ohne dass es einer Erlaubnis vom FA bedarf. Für Einkommen ab BGN 500.000 hat der Steuerpflichtige die Anwendung der DBA beim FA zu beantragen. Das FA hat eine Prüfung der Anwendung des Abkommens einzuleiten und binnen zwei Monate ab Eingang der Unterlagen zum Geschäftsvorfall eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Anwendung abzugeben. Sollte das FA innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist keine Stellungnahme beziehen, ist von einer stillschweigenden Zustimmung zur Anwendung der DBA auszugehen.