Es kommt oft in der Praxis, dass im Laufe des Jahres die finanziellen Mittel der Gesellschaften von ihren Inhabern zu privaten Zwecken laufend genutzt werden und zwar in solchen Maßen, dass ihre Erstattung unmöglich wird. Das erfolgt mittels mehreren Bankkarten, Überweisungen oder Abhebung von Geldbeträgen von der Kasse. Aus den Geschäftskonten werden unmittelbar Gegenstände zum privaten persönlichen oder familiären Gebrauch gezahlt, man zahlt ähnliche Dienstleistungen für den aktuellen Bedarf, gewährt Darlehen an Familienmitgliedern oder Bekannten ohne ordnungsgemäße Unterlagenerstellung dafür und einer Aussicht auf Rückzahlung, es werden Mobilien und Immobilien direkt mit den finanziellen Mitteln der Gesellschaft erworben. Das sind die Mittel, die ihrer Art nach keine Vergütung aus einem Geschäftsführervertrag, keine Vergütung für die persönlich erbrachte Arbeitsleistung des Inhabers und keine durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschüttete Dividenden aus Gewinnrücklagen nach Abführung der entsprechenden Dividendensteuern darstellen.
Das bulgarische Handelsgesetz (HG) versteht unter Dividenden die Einnahmen aus Aktien der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (Art. 181 Abs. 1 HG). In den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/EGmbH) wird der Begriff Dividenden nicht gebraucht – unter Art. 133 Abs. 1 HG ist festgelegt, dass die Gesellschafter Anspruch nur auf einen Gewinnanteil im Verhältnis der von ihnen geleisteten Beiträge haben, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Dieser Anspruch wird gewohnheitsrechtlich als Dividende bezeichnet.
Der Nachweis, womit bescheinigt wird, dass eine Dividende im Sinne des Buchst. b Nr. 5 vom § 1 der EB zum EStGnP ausgeschüttet worden ist, stellt das Protokoll zum Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH /Beschluss des Alleingesellschafters der EGmbH dar. Eine Anforderung an die Beschlussfassung seitens der Gesellschafterversammlung der GmbH oder des Alleingesellschafters der EGmbH zur Dividendenausschüttung ist der Ablauf des Geschäftsjahres und die Feststellung des Jahresabschlusses und der Bilanz. D. h. diese Ausschüttung erfolgt aufgrund der Gewinnrücklagen vom Vorjahr / den Vorjahren und ist nicht nur bei der Feststellung des Jahresabschlusses möglich, sondern auch mehrmals im Laufe des Jahres, sofern Gewinnrücklagen und verfügbare Mittel in der Gesellschaft vorhanden sein sollten.
Es entstehen jedoch Situationen der Notwendigkeit zur Privatentnahme seitens der Inhaber auch wenn keine Gewinnrücklagen vorhanden sind. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass für die Gesellschaft die Erzielung eines Gewinns im Laufe des Jahres gewährleistet ist und die Verwendung der laufenden Mittel zu privaten Zwecken, die Zahlungen der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Gläubigern usw. nicht beeinträchtigt, d. h. dass es zu keiner Entkapitalisierung der Gesellschaft kommt. Seiner Eigenschaft nach stellt diese Zahlung eine vorzeitige Dividendenausschüttung dar.
Es werden z. B. Beträge an die Inhaber aufgrund des prognostizierten Jahresgewinns gezahlt und als Voranschlag am Jahresende in die laufende Bilanz der Gesellschaft aufgenommen. Im nächsten Jahr wird auf Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Vorjahr und Dividendenausschüttung, bzw. Abführung und Einzahlung der Dividendensteuer, der Voranschlag für im Voraus verwendete Beträge (vorläufige Dividenden) aufgelöst. Die Steuer ist bis zum Ablauf des Monats, der auf das Quartal der Entscheidung folgt, zu leisten. Innerhalb derselben Frist ist auch die Steuererklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG vom Einkommenszahler einzureichen.
In diesem Fall nimmt das Finanzamt in Bulgarien nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 KStG an, dass die geleisteten vorläufigen Dividenden ein kurzfristiges von der Gesellschaft gewährtes Darlehen darstellen, das mit dem marktüblichen Zinssatz im Sinne der Nr. 32 zum § 1 der EB zum KStG für die Laufzeit der Verwendung der „vorläufigen“ Dividende bis zu seiner Auflösung aus dem Voranschlag zu verzinsen ist, d. h. dies führt zu nicht ausgewiesenen Zinseinnahmen.
In einem anderen Fall, bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, d. h. es wurden für Steuerzwecke nicht anerkannte Aufwendungen (Art. 26 Nr. 11 KStG) gebucht oder es ist ein Voranschlag vorhanden, der nicht erstattet oder mit anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Inhabern nicht verrechnet wurde, wird die Aufwendung und der Voranschlag als verdeckte Gewinnausschüttung und folglich aufgrund von Nr. 5 Buchst. c zum § 1 der EB zum KStG als Dividende behandelt. Aus diesem Grund wird nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 3 EStGnP in Verbindung mit Nr. 5 Buchst. c zum § 1 der EB zum KStG eine Dividendensteuer von 5 v. H. erhoben. Nach Maßgabe des Art. 261 Abs. 1 KStG wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20 v. H. auf die ausgewiesene Aufwendung und Voranschlag auferlegt.
Ein solches ist nicht zu leisten, sofern im Jahr der verdeckten Gewinnausschüttung unter Teil VII – Erklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung der jährlichen Steuererklärung nach Art. 92 KStG für das entsprechende Jahr (Art. 267 Abs. 2 KStG) - dieser Betrag ausgewiesen worden ist.
Besteht ein Unterschied, wenn die Inhaber die Privatentnahme als verdeckte Gewinnausschüttung ausweisen?
Für die verdeckte Gewinnausschüttung wird kein Protokoll des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Dividendenausschüttung erstellt. Es bedarf keiner speziellen Dokumentation. Die Beträge werden quartalsmäßig verteilt und für die Steuerzwecke als Dividenden ausgewiesen, indem die Steuer von der Gesellschaft – Einkommenszahler – bis zum Ende des Monats, der auf den Quartal der verdeckten Gewinnausschüttung folgt - zu berechnen und abzuführen ist (Art. 38 Abs. 3 und Art. 65 Abs. 3 EStGnP). Der Einkommenszahler reicht ebenfalls die Erklärung nach Art. 55 Abs. 1 EStGnP und Art. 201 Abs. 1 KStG für die im Quartal verwendeten Beträge. Am Jahresende werden diese Privatentnahmen auch in der Auskunft nach Art. 72 EStGnP, Kennz. 814, deklariert.
Das ist die Bekanntmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne der Nr. 5 Buchst. a zum § 1 der EB zum KStG i. V. mit Nr. 8 zum § 1 EStGnP und wird unter Teil VII - Erklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung der jährlichen Steuererklärung nach Art. 92 KStG für das entsprechende Jahr angegeben, d. h. sofern die verdeckte Gewinnausschüttung in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 92 KStG deklariert wird, gelten die von den Inhabern laufend verwendeten Beträge praktisch als vorläufige Gewinnausschüttung ohne gesetzliche Sanktionen, sie werden bis zur Auflösung des Voranschlags nicht verzins und es wird kein Zwangsgelt von 20 v. H. auf die Beträge auferlegt. Ein Problem entsteht lediglich, wenn aufgrund dieser verdeckten Gewinnausschüttung die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Haushalt nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 SVPO nicht aufkommen kann. Aber diese Haftung besteht auch bei allen anderen Fällen der Dividendenausschüttung.
Der Fehlbetrag einer Aufwendung oder eines Betrags als verdeckte Gewinnausschüttung zieht bei der Feststellung während einer Steuerprüfung sehr schwere steuerliche Folgen nach sich (die Aufwendung wird nicht anerkannt, sofern ausgewiesen, es wird eine Dividendensteuer von 5 v. H. auf den Betrag erhoben und ein Zwangsgeld von 20 v. H. auf den Betrag auferlegt), sofern der Verlust von Ressourcen der Gesellschaft zugunsten der Inhaber und Gesellschafter verdeckt wird, begleitet von einer Nichtabrechnung von Einnahmen.
Abschließend kann genannt werden, dass lediglich die Gesellschaften, die beide Kriterien gleichzeitig – tatsächlich erzielbarer prognostizierter Gewinn und strikte Einhaltung der Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Haushalt - erfüllen, eine geeignetere Abrechnung der verwendeten Privatentnahmen ihre quartalsmäßige Erklärung für die buchhalterischen Zwecken, die Abführung der Dividendensteuer von 5 v. H. am Ende des Monats, der auf das Quartal der Entscheidung folgt und ihre Erklärung in der jährlichen Steuererklärung nach Art. 92 unter Abschnitt „Verdeckte Gewinnausschüttung“ ist.
Für Unternehmen, die keinen tatsächlichen und unumstrittenen Anlass zur Erzielung des prognostizierten Gewinns und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Haushalt haben, wäre eine vorläufige Dividendenausschüttung durch die Erklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung vollkommen ungeeignet.