Die Ausübung der Tätigkeit zur Personalvermittlung in Bulgarien ist im Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Kapitel VI Abr. 26, 27, 27a, 28, 29) und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung über die Anforderungen und Bestimmungen zur Ausübung der Personalvermittlung geregelt.
Die Arbeitsvermittlung umfasst die Gesamtheit von oder einzelne Vermittlungsleistungen und zwar:
- Information und/oder Beratung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern;
- psychologische Unterstützung von Arbeitssuchenden;
- Beratung zur Weiterbildung von Erwachsenen;
- Beratung und Unterstützung der Arbeitsaufnahme, einschließlich an einem anderen Wohnort im Land oder in anderen Ländern.
Die Personalvermittlung äußert sich in der Mitwirkung bei der Zusammenführung von Arbeitssuchenden und Arbeitsstellen anbietenden Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen.
Die Ausübung der Personalvermittlung bedarf der erfolgreichen Anmeldung bei der Agentur für Beschäftigung, infolge welcher der Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson dem Antragsteller eine Anmeldebescheinigung für die Personalvermittlung, die im Register eingetragen wird, ausstellt. Die Liste der Personalvermittler mit einer gültigen Bescheinigung ist auf der Website der Agentur für Beschäftigung veröffentlicht.
Die Anmeldung der Personalvermittlung in Bulgarien kann von natürlichen und/oder juristischen Personen (Personen, die gemäß bulgarischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats, oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Arbeitsvermittlung berechtigt, in der Republik Bulgarien ansässig und gemäß dem Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme angemeldet sind) beantragt werden. Das Anmeldeverfahren der Personalvermittlung für Personen, die nach bulgarischem Recht angemeldet sind, beginnt mit dem Einreichen des Anmeldeantrags. Dazu müssen die Vermittlungsbewerber folgende Kriterien erfüllen:
- Sie dürfen keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat oder der Gemeinde im Sinne des Art. 162 Abs. 2 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung durch einen in Kraft getretenen und von der zuständigen Behörde erteilten Bußgeldbescheid haben, sofern keine Stundung oder Aufschub der Verbindlichkeiten gewährt worden ist, sowie keine Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsbeiträgen haben – eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von der Gemeinde und von der Nationalen Einnahmenagentur ausgestellt und ist zum Antrag beizufügen;
- Sie dürfen keine Insolvenz angemeldet haben.
- Sie dürfen sich nicht in Liquidation befinden;
- Ihnen dürfen keine administrativen Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2 – fehlende Anmeldung in der Agentur für Beschäftigung oder Ausübung der Personalvermittlung und Leistungen im Verstoß gegen die Anforderungen zur Ausübung dieses Gewerbes, fehlender Vermittlungsvertrag mit Arbeitssuchenden und Arbeitgebern bei direkter oder indirekter Leistung von Gebühren oder anderen Zahlungen seitens der Arbeitssuchenden oder eingestellten Personen) für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sein.
- Für Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitgliedern der juristischen Personen gilt:
a) Ihnen dürfen keine Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2) für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sein;
b) Sie dürfen keine Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder von Körperschaften gewesen, sein, denen Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme (Art. 81 Abs. 1 oder 2, Art. 28 Abs. 1 und 3 und Abs. 7 Ziff. 2) für die letzten drei Jahre vor Antragsstellung auferlegt worden sind.
Zum Anmeldeantrag haben die nach bulgarischem Recht angemeldeten Personen folgende Unterlagen beizufügen:
- Ablichtung der Bescheinigung der Eintragung oder der Einheitlichen Identifikationsnummer (EIC) gemäß Art. 23 vom Handelsregistergesetz;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat oder den Gemeinden im Sinne des Art. 162 Abs. 2 der Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung zum Tag des Einreichens des Antrags;
- Identifikationsnummer für die Eintragung im Register im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 vom Datenschutzgesetz, das von der Kommission für Datenschutz (KD) geführt wird (die Anmeldung als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher bei der Kommission für Datenschutz erfolgt durch Ausfüllung von Formularen bezüglich der Person, die die personenbezogenen Daten bearbeiten wird und hinsichtlich der Register, die gepflegt werden). Die Bewerber für die Eintragung als für die Datenverarbeitung Verantwortliche müssen bestimmte Auflagen des Datenschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Nr. 1 vom 30. Januar 2013 über die Mindestanforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen und zulässige Art des Schutzes der personenbezogenen Daten erfüllen. Es ist wichtig, die Datenregister, die die Datenverarbeiter zu pflegen beabsichtigen und die Art und Weise der Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten genau zu überdenken, da die Sanktionen bei Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen bis zu 100 T. Leva ausfallen können. Die Anmeldeformulare können auf Papierträger oder auf der Website der KD ausgefüllt werden. Für den letzteren Fall ist ein schriftlicher Bestätigungsnachweis, der auf der Website der Kommission online ausgefüllt wird, einzureichen (bei Übermittlung per Post ist dieser notariell zu beglaubigen) oder elektronisch zu signieren. Das Verfahren der KD nimmt nach dem Einreichen der erforderlichen Unterlagen 14 Tage in Anspruch. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die richtig ausgefüllten Unterlagen eingereicht oder die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt haben, werden im Register der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die von ihnen geführten Register für personenbezogenen Daten der KD unter einer Identifikationsnummer eingetragen;
- Notariell beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse für mittlere Reife oder den Hochschulabschluss der natürlichen Person oder des Vertreters der juristischen Person, der die Arbeitsvermittlung ausüben wird.
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson entscheidet über den Antrag und den Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang.
Sollte der Antrag und/oder seine Anlagen die Anforderungen nicht entsprechen, wird der Antragsteller über die festgestellten Unvollständigkeiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu ihrer Beseitigung schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson stellt die Bescheinigung für die Anmeldung der Personalvermittlung aus. Die Bescheinigung wird laut einem vorgegebenen Muster ausgestellt und im Register eingetragen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 von der oben genannten Verordnung werden im Register folgende Daten eingetragen:
- Registrierungsnummer;
- Name der die Vermittlung ausübenden Person;
- Geschäftsanschrift;
- Anschrift des Büros;
- Name der Vertreters;
- Gebiet und Art der Vermittlungsleistungen;
- Weitere Daten.
Die Bescheinigung wird nach Entrichtung einer Gebühr gemäß dem Tarif des Ministerrats und Vorlage eines Überweisungsbelegs ausgestellt. Die Gebühr ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntmachung der erforderlichen Leistung an den Antragsteller zu leisten. Laut dem Tarif der Gebühren, die für die Anmeldung einer Personalvermittlung gemäß dem Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahmen erhoben werden, beträgt die Gebühr für die Anmeldung einer Personalvermittlung in der Republik Bulgarien, einschließlich der Ausstellung der Anmeldebescheinigung, BGN 380, für die Anmeldung einer Personalvermittlung in anderen Ländern und für Seeleute, einschließlich Ausstellung der Anmeldebescheinigung, - BGN 670. Das heißt, dass sofern die Person ihre Vermittlungsleistungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien und in anderen Ländern ausübt, hat sie beide Gebühren zu entrichten, obwohl dafür nur eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wird.
Um die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Bulgarien an die in anderen EU-Mitgliedstaaten gültigen anzupassen, wurden 2014 einige Änderungen im Gesetz über die Förderung der Arbeitsaufnahme verabschiedet, womit die Anforderungen zur Anmeldung der Verträge mit ausländischen Arbeitgebern, die durch Vermittlungsagenturen geschlossen worden sind, weggefallen ist.
Laut der Europäischen Kommission schränkt die Verpflichtung zur Anmeldung der Vermittlungsverträge mit ausländischen Arbeitgebern die Freiheit der Festlegung und des freien Anbietens von Dienstleistungen ein. Laut Art. 14 der Verordnung kann der Vermittler sein Vermittlungsgeschäft auf eigenem Wunsch durch schriftliche Benachrichtigung an die Agentur für Beschäftigung einstellen. Die Einstellung erfolgt durch Löschung aus dem Register und Rückgabe der Anmeldebescheinigung an die Agentur für Beschäftigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntmachung. Der Vermittler ist verpflichtet, die Arbeitgeber und Arbeitssuchenden, mit denen er Verträge abgeschlossen hat, über die Einstellung seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.