Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Abrechnung der bulgarischen Umsatzsteuer (USt) bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Europäischen Union und zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs, wurden 2021 Änderungen im Umsatzsteuersystem eingeführt. Die meisten durchgesetzten Änderungen und Ergänzungen im UStG ergeben sich aus der Notwendigkeit, die mit den zwei neuen Richtlinien eingeführten Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG in der bulgarischen Gesetzgebung aufzunehmen, und zwar mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl, L 348/7 vom 29.12.2017) und Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl, , L 313/14 vom 04.12.2019). Mit diesen Richtlinien wurden nicht wenige Änderungen, die zwei besondere Besteuerungen – innerhalb und außerhalb der Union, das s. g. System One Stop Shop (die zweite Art ist für die bulgarischen Steuerpflichtigen nicht von Interesse, da sie lediglich die außerhalb der Union ansässigen Personen betrifft) – eingeführt. In Bezug auf die Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern in die EU eingeführt werden, wurde eine neue Sonderregelung sowie eine alternative Regelung für die Einfuhr von Gegenständen verabschiedet. Die Änderungen treten ab dem 01.07.2021 in Kraft. Diese Vorschriften sollen die bisher in Bezug auf die Umsatzsteuer geltenden Pflichten entlasten und den Verwaltungsaufwand der Unternehmen, die grenzüberschreitende Fernverkäufe tätigen, vereinfachen. Die Abschaffung der Befreiungsgrenze von 22 Euro für die Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU bedeutet mehr Gleichheit für EU-Unternehmen.
Die Unternehmen werden ab dem 01.07.2021 ihre Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise elektronisch erklären und abführen können, und zwar nur bei der in ihrem Mitgliedstaat zuständigen Steuerbehörde und in ihrer Muttersprache, selbst bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Die neue Plattform für Unternehmen und Steuerpflichtigen – das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) – kann für die Umsatzsteuererklärung von allen innerhalb der gesamten EU online verkauften Waren und Dienstleistungen genutzt werden, das zur Verringerung der Befolgungskosten um bis zu 95 % führt.
Dazu erleichtert das One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) die Erhebung, Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer für Verkäufer, die Waren außerhalb der EU an Kunden innerhalb der EU liefern. In der Praxis bedeutet das, dass diese Lieferanten und elektronische Schnittstellen die Einfuhrumsatzsteuer direkt an die Steuerbehörden ihrer Wahl erheben, erklären und abführen können und die Kunden diese bei der Warenlieferung nicht mehr entrichten müssen. Das entlastet die Unternehmen und schützt gleichzeitig die Käufer vor versteckten Kosten.
Wir erörtern nun die Änderungen des UStG und der sich daraus ergebenden Änderungen der Umsatzsteuer im elektronischen Handel:
- Die bisherigen Lieferschwellen von 35.000 Euro für Bulgarien für Fernverkäufe in der EU, bei deren Überschreitung als Erfüllungsort der Lieferort der Waren im Mietgliedstaat galt, entfallen. Ab dem 1. Juli gilt für alle Mitgliedstaaten die gleiche Lieferschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr. Diese Lieferschwelle wird vom Fernabsatz von Waren, die vom Mitgliedstaat des Lieferanten befördert werden sowie von der Erbringung von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehdiensten und elektronischen Dienstleistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Nichtsteuerpflichtigen gebildet. Vor Erreichen des Schwellenwerts unterliegen Lieferungen weiterhin der Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem der die Dienstleistung erbringende Steuerpflichtige ansässig ist oder in dem sich diese Gegenstände zum Beginn ihrer Versendung oder Beförderung befinden.
- Das Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren wird auf die Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), den innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren sowie auf bestimmte innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgedehnt, das zum erweiterten One-Stop-Shop-Service führt. Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig und nicht obligatorisch. Sollte das Recht zur Anmeldung zum OSS-Verfahren in Bulgarien nicht ausgeübt werden, hat der Steuerpflichtige sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in das er seine Waren versendet, anzumelden. Dieses Recht wird durch das Einreichen eines Anmeldeformulars an die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur ausgeübt. Nach der Anmeldung für die Anwendung vom OSS hat das bulgarische Unternehmen eine spezielle Erklärung für die Umsatzbeträge aus Fernverkäufe/Dienstleistungen an nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger in der EU (Art. 159 UStG) quartalsweise einzureichen. Die Frist für das Einreichen der OSS-Erklärung ist das Monatsende des auf das Quartal folgenden Monats.
- Erweiterung des Verfahrens "innerhalb der Union". Es schließt nun alle innerhalb der EU an nicht steuerpflichtigen, in der EU ansässigen Empfängern durch in der EU ansässigen steuerpflichtigen Lieferanten erbrachten Dienstleistungen ein. Durch die Erweiterung des Lieferumfangs kann die Umsatzsteuer in einem Mitgliedstaat gemeldet und abgeführt werden, und zwar unabhängig davon wo die Steuer zu entrichten ist.
- Erweiterung des Verfahrens "außerhalb der Union". Dieses Verfahren schließt nun sämtliche Dienstleistungen, einschließlich Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehdiensten und elektronische Dienstleistungen mit Erfüllungsort innerhalb der EU durch außerhalb der Union ansässigen Unternehmer an in der EU ansässigen oder sich dauerhaft aufhaltenden nicht steuerpflichtigen Leistungsempfängern ein.
- Die für beide Verfahren – in und außerhalb der Union – bereits gemeldete Unternehmen können ihre Anmeldung weiterhin aufrechterhalten. Dazu haben sie eine elektronische Anmeldung zur Aktualisierung bereits erfasster Daten innerhalb der Frist vom 01.04.2021 bis zum 30.06.2021 einzureichen.
- Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 30 BGN wird abgeschafft und eine neue Regelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR – Import One Stop Shop (IOSS) genannt – eingeführt. Die Umsatzsteuer wird nicht beim Zoll, wie es bei der Standartzollanmeldung bei Einfuhr der Fall ist (Art. 58 Abs. 1 Nr. 19 UStG), sondern durch eine spezielle monatliche Erklärung durch den Lieferanten entrichtet. Diese Sendungen sind nach dem UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, die IOSS-Registrierungsnummer ist jedoch spätestens bei der Zollanmeldung der Einfuhr anzugeben. Der Lieferant (auch über einen in seinem Auftrag handelnden Vertreter) meldet sich für die Einfuhr im Mitgliedstaat seiner Anmeldung an und hat auch die abzuführende Umsatzsteuer dort zu entrichten. Die in der Sondererklärung anzugebenden Beträge sind in Euro anzumelden und abzuführen.
Beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen von in einem anderen Mitgliedstaat IOSS-gemeldeten Lieferanten können die Unternehmen ihre Umsatzsteuer nach den Regelungen und Vorschriften zur Erstattung der entsprechenden anderen Mitgliedstaaten erstattet bekommen.
Unternehmen, die Versandhandel über elektronische Schnittstellen betreiben, werden für umsatzsteuerliche Zwecke als "Lieferanten von Ware" behandelt. Der als Lieferant geltende Unternehmer gilt als Steuerpflichtiger bei der Lieferung folgender Waren, die über eine elektronische Schnittstelle verkauft werden, und zwar:
- Sendungen, deren Sachwert höchstens 150 Euro beträgt, die an in der EU ansässigen Sendungsempfängern in die EU eingeführt werden, unabhängig davon, ob der Hauptlieferant/Verkäufer innerhalb oder außerhalb der EU ansässig ist;
- Gegenstände, die bereits zum freien Verkehr in der EU gemeldet sind und in der EU befindlichen Waren, sofern diese Waren an Empfängern innerhalb der EU geliefert werden, unabhängig von ihrem Wert und sofern der Hauptlieferant/Verkäufer außerhalb der EU ansässig ist.
Infolge dieser Regelung wird der als Lieferant geltende Unternehmer – der Steuerpflichtige, der Versandhandel über elektronische Schnittstellen betreibt – für die umsatzsteuerlichen Zwecken als tatsächlicher Lieferant der Waren behandelt – die Lieferung zwischen dem Hauptlieferanten und dem Empfänger – Steuerpflichtiger, der Versandhandel über elektronische Schnittstellen betreibt – ist umsatzsteuerbefreit. Für die umsatzsteuerlichen Zwecken gilt, dass er die Waren vom Hauptlieferanten bezogen und sie dann an den Endverbraucher verkauft hat.
Zusammenfassend werden diese neuen Regelungen zum schnelleren und wirksamen grenzüberschreitenden Online-Shopping sowohl für Unternehmen als auch für die Kunden führen.