Für einige Arten von Aufwendungen, die nur mittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens in Bulgarien zusammenhängen, haben wir unabhängig des Finanzergebnisses Steuern abzuführen. Diese Aufwendungen lassen sich in drei Kategorien gruppieren:
- Repräsentationskosten;
- freiwillige soziale Leistungen;
- Eigenverbrauch von Vermögensgegenständen.
Diese drei Aufwendungen unterliegen der Besteuerung mit der s. g. Ausgabensteuer.
I. Wesen
Repräsentationskosten
Das sind die Aufwendungen, die zu Repräsentations- und Unterhaltungszwecken gemacht werden, wie Aufwendungen für den Empfang, Aufenthalt und Verabschiedung von Gästen und Delegationen, Übernachtungskosten, Bewirtung mit Speisen und Getränken, Organisation von Geschäftstreffen, Feiern, Unterhaltungsveranstaltungen, Ausflüge sowie die Versorgung der Belegschaft mit Kaffee und Wasser.
Freiwillige soziale Leistungen
Aus der Sicht des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes gelten als freiwillige soziale Leistungen diejenigen, die der Arbeitgeber in Verbindung mit der Befriedigung sozialer und versorgungsrelevanter Bedürfnisse seiner Arbeitnehmer und Angestellten tätigt. Dazu zählen meistens die Gestellung von Mahlzeiten für die Belegschaft, Gestellung einer Beförderung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zurück, Gewährleistung des Zugangs zu Anlagen für kurz- und langfristige Erholung, Körperkultur, Sport, Tourismus und anderen körperlichen Aktivitäten und kulturellen Veranstaltungen. Zu den sozialen Leistungen zählen auch die Sachbezüge und zusätzliche freiwillige Sozial-, Kranken- und Lebensversicherungsbeiträge sowie die Kosten für Essensgutscheine.
Eigenverbrauch von Vermögensgegenständen
Eine weitere Kategorie der Aufwendungen ist die Überlassung eigener oder gemieteter Vermögensgegenstände für den Privatgebrauch an Personen, die mit dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag oder Werkvertrag als selbständig Erwerbstätige geschlossen haben. Das Körperschaftssteuergesetz verteilt diese Vermögensgegenstände auf drei Kategorien:
- Fahrzeuge
- Immobilien
- Sonstige (Mobiltelefone, Computer und weitere technische Geräte).
II. Nachweispflicht
Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit dieser Aufwendungen ist ihr nachvollziehbarer Nachweis. Hinsichtlich des nachvollziehbaren Nachweises der Repräsentationskosten räumt der bulgarische Gesetzgeber die Möglichkeit ein, diese anhand nur eines Kassenbons, ohne Bedarf einer Rechnung dazu zu belegen. Hinsichtlich des Eigenverbrauchs von Fahrzeugen, ist als Nachweis des von uns gemeldeten Verhältnisses zwischen Eigenverbrauch und Einsatz für die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens neben den primären Buchungsbelegen auch die Führung von Fahrtenblättern erforderlich.
Mit dem nachvollziehbaren Nachweis werden sämtliche mit der Ausgabensteuer besteuerten Aufwendungen sowie die Steuer selbst zu Steuerzwecken anerkannt. Andernfalls werden diese Aufwendungen als steuerlich nicht absetzbar behandelt und haben einen dauerhaften steuerlichen Unterschiedsbetrag zur Folge, d. h. das Finanzergebnis wird um den Betrag der nicht nachgewiesenen Aufwendungen erhöht und mit der Körperschaftsteuer besteuert.
III. Steuerliche Behandlung nach dem KStG
1. Steuerliche Behandlung der Repräsentationskosten nach dem KStG
Mit der Ausgabensteuer werden lediglich diese Repräsentationskosten besteuert, die mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. Sollten die Repräsentationskosten mit der Geschäftstätigkeit nicht in Verbindung gebracht werden können, wird die Aufwendung nicht besteuert und als positiver dauerhafter steuerlicher Unterschiedsbetrag qualifiziert, um den das Betriebsergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Finanzergebnisses erhöht wird. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuer auf die mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Repräsentationskosten ist der Betrag der für das Kalenderjahr berechneten Repräsentationskosten. Die Steuerbemessungsgrundlage schließt auch die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer (USt) ein, da für die Repräsentationskosten kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden darf. Der für die Repräsentationskosten anwendbare Steuersatz beträgt 10 %. Die Frist für die Erklärung und Abführung der auf die Repräsentationskosten zu leistende Steuer läuft am 31. März des Folgejahres aus und ist mit der jährlichen Steuererklärung des Unternehmens vorzunehmen.
2. Steuerliche Behandlung der freiwilligen sozialen Leistungen nach dem KStG
Für die steuerliche Absetzbarkeit aus der Sicht des KStG sind die sozialen Leistungen in Form von Sachbezügen zu gewähren. Die in Form von Sachbezügen gewährten freiwilligen sozialen Leistungen werden mit einem Ausgabensteuersatz von 10 % besteuert.
Die auf die freiwilligen sozialen Leistungen berechnete Steuer gilt als Betriebsausgabe und unterliegt keinen weiteren steuerlichen Behandlungen bei der Ermittlung des steuerbaren Ergebnisses für den Veranlagungszeitraum. Die Ausgabensteuer ist endgültig.
Die Art und Weise der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen kann nach Maßgabe der von der Geschäftsleitung festgelegten Bestimmungen und Voraussetzungen erfolgen.
Als Steuerbemessungsgrundlage für die freiwilligen sozialen Leistungen gilt die Überschreitung der Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen im Vergleich zu den aus denselben Tätigkeiten erzielten Erträgen pro Kalendermonat, d. h. die Steuerbemessungsgrundlage ist nicht der Bruttobetrag der Aufwendungen, sondern ihr Nettobetrag.
Die grundsätzlichen freiwilligen sozialen Leistungen des Arbeitgebers werden wie folgt besteuert:
A) freiwillige soziale Leistungen für zusätzliche Sozial- und Lebensversicherungsbeiträge (Prämien) – nach Art. 208 KStG gilt als Steuerbemessungsgrundlage die Überschreitung dieser Aufwendungen mit mehr als 60 Leva pro Person, sofern die Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Aufwandes keine der Zwangsvollstreckung unterworfenen öffentlichen Verbindlichkeiten haben.
B) freiwillige soziale Leistungen in Form von Essensgutscheine – nach Art. 209 KstG unterliegen die freiwilligen sozialen Leistungen, die in Form von Essensgutscheine gewährt werden, im Wert bis zu 60 Leva pro Person monatlich keiner Besteuerung. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der monatliche Grundlohn der Person darf im Monat der Gewährung der Gutscheine nicht unter dem vereinbarten monatlichen Durchschnittslohn der Person für die letzten drei Monate liegen;
- der Steuerpflichtige darf zum Zeitpunkt des Aufwandes keine der Zwangsvollstreckung unterworfenen öffentlichen Verbindlichkeiten haben;
- die Essensgutscheine werden dem Steuerpflichtigen von einer Person zur Verfügung gestellt, die durch eine öffentliche Ausschreibung die Genehmigung als Betreiber vom Finanzminister erteilt bekommen hat.
C) freiwillige soziale Leistungen als Gestellung einer Beförderung für die Beschäftigten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte - nach Art. 209 KStG unterliegen die freiwilligen sozialen Leistungen in Form einer Gestellung einer Beförderung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zurück für die Arbeitnehmer, Angestellten und Personen, die ein Geschäftsführungsverhältnis mit dem Unternehmen geschlossen haben, keiner Ausgabensteuer.
Für die steuerliche Absetzbarkeit der freiwilligen sozialen Leistungen müssen zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zugänglichkeit für alle Angestellten des Unternehmens, die anhand eines Arbeits- und Geschäftsführungsverhältnis beschäftigt werden, einschließlich für die Personen, die in Elternzeit oder vorläufig arbeitsunfähig sind;
- die freiwilligen sozialen Leistungen bedürfen der Form eines Sachbezugs.
Die freiwilligen sozialen Leistungen, für die die Form eines Sachbezugs nicht eingehalten ist und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Angestellter monetäre Beziehungen geschaffen werden, unterliegen der Besteuerung nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP), und zwar als Einkommen der natürlichen Personen als Empfänger dieser Begünstigungen.
Der für die Repräsentationskosten anwendbare Steuersatz beträgt 10 %. Die Frist für die Erklärung und Abführung der auf die Repräsentationskosten zu leistende Steuer läuft am 31. März des Folgejahres aus und ist mit der jährlichen Steuererklärung des Unternehmens vorzunehmen.
3. Steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs
Mit der Änderung des UStG wurde die Besteuerung der Entnahme betrieblicher Vermögensgegenstände für den Privatgebrauch auch im Körperschaftsteuergesetz widerspiegelt. Im AB 75 vom 27.09.2016 wurden die Änderungen veröffentlicht, womit eine weitere Ausgabensteuer für die betrieblichen Vermögensgegenstände, die für den Privatgebrauch überlassen werden, eingeführt, und zwar die s. g. Steuer auf Sachbezüge, die eher als Weekend-Steuer bekannt ist.
Mit der Einführung der Weekend-Steuer ab Anfang 2016 stellte sich die Hauptfrage, ob die Entnahme betrieblicher Vermögensgegenstände für den Privatgebrauch als Sachbezug der natürlichen Personen, die diese Vermögensgegenstände nutzen, zu besteuern ist.
Nach Art. 215a KStG gilt als Bemessungsgrundlage für die Ausgabensteuer der Betrag der Sachbezüge im Kalenderjahr, die mit betrieblichen, gemieteten und/oder zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände für den Privatgebrauch und/oder mit dem Einsatz von Personal verbunden sind.
Die Steuerbemessungsgrundlage wird für die einzelnen Vermögensgegenstände wie folgt bestimmt:
A) Fahrzeuge
Die Aufwendungen gelten als Eigenverbrauch, indem die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug wie folgt multipliziert werden:
- mit dem Verhältnis:
- zwischen gefahrene Kilometer für den Privatgebrauch und der gesamten Laufleistung des entsprechenden Fahrzeugs oder
- zwischen den Stunden des Privatgebrauchs des Fahrzeugs und den gesamten Stunden der Nutzung des entsprechenden Fahrzeugs
oder
- mit 50 von Hundert.
B) Immobilien
Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der mit Immobilien zusammenhängen Sachbezüge, die durch eine Messung nicht verteilt werden können, gelten die Aufwendungen als Eigenverbrauch, indem der mit der Immobilie zusammenhängende Betrag der gesamten Aufwendungen um dieses Verhältnis multipliziert wird:
- zwischen der privat Genutzten Fläche und Gesamtfläche der entsprechenden Immobilie oder
- zwischen den Stunden des Privatgebrauchs der Immobilie und den gesamten Stunden der Nutzung der entsprechenden Immobilie.
Die Steuerbemessungsgrundlage der Kosten, die mit anderen Vermögensgegenständen zusammenhängen, beträgt 20 von Hundert auf den Gesamtbetrag der mit dem Vermögensgegenstand verbundenen Kosten, sofern der Steuerpflichtige keine andere Bemessungsgrundlage nachweist.
Die Ausgabensteuer beträgt 10 % und ist in der jährlichen Steuererklärung des Steuerpflichtigen bis zum 31. März des Folgejahres zu erklären und abzuführen.