Die Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in Bulgarien sind im 4. Teil (Art. 390- 396) der Bulgarischen Zivilprozessordnung (kurz: ZPO, bulg.: „Граждански процесуален кодекс“) geregelt.
Es handelt sich dabei um ein einseitiges Verfahren – daran beteiligt sich lediglich der Gläubiger und der Schuldner wird nicht angehört. Das bulgarische Gericht entscheidet in einem summarischen Verfahren aufgrund des vom Gläubiger eingereichten Antrags unter Berücksichtigung nur der Glaubhaftmachung der einen Partei, was eine Möglichkeit zur Irreführung des Gerichts durch betrügerische Absichten des Antragstellers eröffnet, sofern die von ihm vorgebrachten schriftlichen Beweise nicht immer den tatsächlichen Sachverhalt des Rechtsstreits offenlegen. Der Antrag auf Sicherung der Zwangsvollstreckung ist selbständig und darin ist die künftige Forderung in ihrem Grund und Höhe klar zu personalisieren, indem sämtliche unter Art. 127 ZPO aufgeführten Angaben zu nennen sind und den Anforderungen einer Klageschrift zu genügen haben (Hilfsbuch im Zivilprozess für Richteranwärter.
Der Zweck dieser Maßnahmen liegt darin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu gewähren, die Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Schuldner zu sichern. Durch dieses Verfahren wird der Schuldner gehindert, vor Beginn der Zwangsvollstreckung über sein Vermögen oder Teile davon zu verfügen oder anderweitige Hindernisse für die Befriedigung des Gläubigers vor oder während des Prozesses zu schaffen. Dafür kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Verfügung treffen:
- das Verbot für den Schuldner über ein Grundstück zu verfügen insb. durch Veräußerung, Belastung oder Verpfändung;
- die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen und Forderungen des Schuldners (z. B. von Kontoguthaben des Schuldners);
- weitere Anordnungen, die zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Dazu gehören insb. die Außerbetriebssetzung eines Fahrzeugs sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung (z. B. Pfändung von Geschäftsanteilen oder Aktien am Kapital einer Gesellschaft, Baueinstellung, Einstellung der Vollstreckung in Familienstreitsachen im Teil bezüglich der elterlichen Sorge usw.).
Die Zugehörigkeit des als Sicherheit dienenden Vermögens zum Patrimonium der Gegenpartei ist keine Voraussetzung für die Zulassung der Sicherung durch einstweilige Verfügung oder Pfändung, da im Verfahren zur Sicherung der Zwangsvollstreckung das Eigentum an den als Sicherheit dienenden Sachen nicht geprüft wird.
Das Gericht kann auch mehrere Maßnahmen nebeneinander bis zur Höhe des Wertes des Streitgegenstands anordnen.
Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherung der Zwangsvollstreckung aus einer künftigen Klage kann für alle Arten von Klagen beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich und vor Klageerhebung bei dem für die Hauptsache sachlich zuständigen Gericht zu stellen (Art. 390 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf keine weitergehenden als die begehrten Maßnahmen anordnen. Die begehrten Sicherungsmaßnahmen können auch nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genannt werden, d. h. wenn der einen Maßnahme nicht stattgegeben wird, sollte für die andere vom Antragsteller genannte Maßnahme eine einstweilige Verfügung angeordnet werden. Nach der bulgarischen Rechtsprechung ist jedoch das hilfsweise Begehren von Sicherungsmaßnahmen nicht zulässig, d. h. wenn das Gericht alleine zwischen den Maßnahmen wählen soll, denn dies gilt als eine unbestimmte Klage des Gläubigers.
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Klägers oder der Belegenheitsort des Grundstücks, das Gegenstand der künftigen Vollstreckung ist, maßgeblich (Art. 390 Abs. 1 ZPO). Bei Klagen, bei denen die sachliche Zuständigkeit an den als Steuerberechnungsgrundlage dienenden Grundstückswert anknüpft, ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, auch sachlich zuständig. Sollte der Antragsteller eine ausländische Person sein, finden die Bestimmungen des Art. 107 Abs. 3 ZPO Anwendung – der Antrag auf Sicherung der Zwangsvollstreckung ist beim zuständigen Gericht in Sofia oder beim nach Belegenheitsort des Grundstücks, das Gegenstand der künftigen Vollstreckung ist, zuständigen Gerichts zu stellen. Sofern eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist der Antrag nicht an das Berufungsgericht, sondern an das für Zivilsachen zuständige Gericht nach den Bestimmungen des Art. 390 ZPO zu stellen.
Der Antragsteller muss die begehrte Sicherungsmaßnahme und den Wert des Streitgegenstandes bestimmen (Art. 395 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf keine weitergehenden als die begehrten Maßnahmen anordnen.
Der Antrag wird dem Antragsgegner (Schuldner und späterem Beklagten) nicht zugestellt (Art. 395 Abs. 1, S.2 ZPO). In diesem Verfahrensstadium kann der Antragsgegner Einwände erheben bzw. ihm stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung. Dies entspricht auch dem Hauptzweck dieses Verfahrens, nämlich Überraschung und Schnelligkeit. Das Gericht entscheidet über den Antrag am Tag der Antragstellung, indem es sich dabei lediglich um eine Richtfrist handelt und diese wird nicht immer vom Gericht gewahrt, da die Entscheidung des Gerichts zeitaufwändiger sein kann.
In der Regel entscheidet das Gericht in Bulgarien innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung in einer nichtöffentlichen Verhandlung. Falls dem Antrag statt gegeben wird, ergeht eine einstweilige Verfügung.
Um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, muss dem Antragsteller auch einen materiellen Anspruch zustehen, der ihn zur Klageerhebung berechtigt. Das bulgarische Gericht erlässt die einstweilige Verfügung, wenn festgestellt werden kann, dass die künftige Klage:
1) zulässig und
2) wahrscheinlich begründet ist, d.h.:
- durch überzeugende Urkundenbeweise glaubhaft gemacht (im Verfahren über die Zulassung der Sicherung wird die wahrscheinliche Begründetheit der künftigen Klage allgemein bewertet, da das Gericht die Begründetheit des eigentlichen Klageverfahrens erst aufgrund der eingereichten Klageschrift im Detail erörtert wird) oder
- eine Sicherheit, deren Höhe vom Gericht gem. Art. 180, 181 Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge zu bestimmen ist, geleistet wird. Gem. der ZPO ist eine Sicherheitsleistung zwingend erforderlich, wenn keine Urkundenbeweise vorhanden sind oder wenn solche zwar vorgelegt werden, aber diese das Gericht von der wahrscheinlichen Begründetheit der Klage nicht überzeugen können. Die Höhe der Sicherheit ist angesichts der unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die beim Antragsgegner entstehen würden, falls sich im Nachhinein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet erweist (391 Abs. 3 ZPO). Die überwiegende Rechtsprechung verlangt konsequent eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10-15% des Streitwerts auch in den Fällen, in denen überzeugende Urkundenbeweise vorliegen.
3) und ein Verfügungsgrund gegeben ist. Das ist der Fall, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet oder gar unmöglich wäre. Die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des gegebenen Verfügungsgrundes wird für jede Rechtssache einzeln und komplex abgegeben, indem das Gericht auch die Eigenschaft der Gegenpartei in Erwägung ziehen kann, d. h. ihre wirtschaftliche Verhältnisse sowie die Verhältnismäßigkeit zwischen Forderungshöhe des Gläubigers und das als Sicherheit gestellte Vermögen des Schuldners. Bei Geldforderungen wird ein Verfügungsgrund vorausgesetzt, da der Schuldner jederzeit über sein Vermögen verfügen kann. Aus dieser Sicht wird angenommen, dass eine einstweilige Verfügung und Pfändung stets angemessene Maßnahmen zur Sicherung darstellen.
Bei Unterhaltsansprüchen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung auch ohne Einhaltung der obigen Voraussetzungen oder sogar von Amts wegen erlassen (Art. 392 ZPO). Bei Geldansprüchen gegen den Staat, staatliche Einrichtungen, Gemeinden oder Krankenhäuser ist eine Sicherung der Zwangsvollstreckung durch einstweilige Verfügung nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Sicherung der Zwangsvollstreckung aus Geldansprüchen durch Pfändung von Gegenständen und Forderungen, die den Pfändungsverboten des Art. 444 ZPO unterliegen.
Gem. Art. 394 ZPO ist eine einstweilige Verfügung nur über diesen Teil des zu sichernden Anspruchs möglich, der mit ausreichenden Beweisen untermauert ist. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird gem. Art. 395 Abs. 2 ZPO in einer nichtöffentlichen Verhandlung am Tage der Einreichung bei Gericht entschieden. Aufgrund der bestimmten Sicherungsmaßnahme, mit der dem Antrag statt gegeben wird, wird auch die einstweilige Verfügung erlassen (Art. 395 ZPO). Ist eine Sicherheit vom Gericht für notwendig erklärt worden, ergeht die Verfügung erst nach Leistung dieser Sicherheit (Art. 395 Abs. 3 S.2 ZPO). Wird dem Antrag statt gegeben, bestimmt das Gericht auch eine Frist zur Klageerhebung, die nicht länger als 1 Monat ist und diese kann nicht verlängert werden, selbst aus einem wichtigem Grund. Wenn innerhalb dieser Frist keine Beweise für die Klageerhebung vorgelegt werden, hebt das Gericht die einstweilige Verfügung von Amts wegen (Art. 390 Abs. 3 ZPO) auf.
Rechtsmittel (Art. 396 ZPO)
Weist das erstinstanzliche Gericht den Antrag zurück oder dem wird zu anderen als die gestellten Bedingungen stattgegeben, so kann der Antragsteller Beschwerde beim Berufungsgericht einlegen, indem dem Antragsgegner die Beschwerdeschrift nicht zugestellt wird.
Der Schuldner und jede weitere Person, deren Rechtsgut durch die stattgegebene Maßnahme zur Sicherung verletzt ist, kann gegen die Anordnung des Gerichts für Sicherungsmaßnahmen eine Beschwerde einlegen.
Der Schuldner erlangt Kenntnis über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erst durch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, das Grundbuchamt oder des Gerichts in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Ab der Kenntniserlangung bzw. dem Zugang der Benachrichtigung beginnt die 7- tägige Beschwerdefrist für den Schuldner/ Antragsgegner. Die Erhebung der Beschwerde hat keinen Suspensiveffekt bezüglich des Sicherungsverfahrens.
Ersatzsicherheit
Art. 398 Abs. 1 ZPO räumt die Möglichkeit zur Stattgabe des Ersetzens einer Maßnahme zur Sicherung mit einer anderen auf Antrag einer Partei. Die Gegenpartei wird über diesen Antrag benachrichtigt, indem sie ihre Einwände binnen einer Frist von drei Tagen nach der Benachrichtigung dem Gericht vorträgt und diese werden dann bei der Stattgabe des Antrags auf Ersetzen berücksichtigt.
Bei einer auf Geld gerichtete Klage darf die Gegenpartei jederzeit und ohne die Zustimmung der anderen Partei die vom Gericht stattgegebene Maßnahme zur Sicherung mit einem Pfand in Geld oder Wertpapieren nach Art. 180 und 181 vom Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (Abs. 2) ersetzen.
Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel (Art. 402 ZPO)
Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel erfolgt auf Antrag der betroffenen Partei. Eine Abschrift des Antrags wird dem Antragsteller, der innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung der Abschrift zur Berufung berechtigt ist, zugestellt.
Nach Prüfung des Wegfalls der Vollstreckbarkeit oder des Ersetzens der auf Geld gerichteten Klage durch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren im Sinne von Art. 180 und 181 vom Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge seitens der Gegenpartei, hebt das Gericht in einer nichtöffentlichen Verhandlung die Maßnahme zur Sicherung auf. Die Entscheidung des Gerichts kann durch eine Beschwerde nicht angefochten werden.
Das Aufheben des Pfands, die Löschung der einstweiligen Verfügung und Aufhebung der weiteren Sicherungsmaßnahmen erfolgt aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses.
Rückgabe der Sicherheit und Schadensersatz (Art. 403 ZPO)
Nach Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung, Erlass eines Beschlusses im Klageverfahren oder Einstellung des Verfahrens unterliegt die vom Antragsteller geleistete Sicherheit der Rückgabe. Eine Abschrift des Antrags ist dem Antraggegner, dem innerhalb einer Frist von einer Woche die Beschwerde zusteht, zuzustellen und dieser darf binnen einer Frist von einem Monat einen Antrag auf Ersatz der Schäden, die für ihn durch die Sicherheitsleistung entstanden sind stellen. Reicht der Antragsgegner innerhalb der genannten Fristen keine Beschwerde ein und macht er keinen Schadenersatzanspruch geltend, wird die Sicherheit zurückgegeben.
Zusammenfassung
Das Verfahren zur Sicherung der Zwangsvollstreckung führt dazu, dass der Schuldner nicht frei über das als Sicherheit geleistete Vermögen verfügen kann – z. B. bei Pfändung von Kontoguthaben kann der Schuldner über das Guthaben bis zur Höhe der Forderung des Gläubigers nicht verfügen. Das Verfahren wird mit der Erteilung eines Vollstreckungstitels, das dem Gläubiger die Möglichkeit zur Befriedigung seiner Forderung durch das Vollstreckungsverfahren gibt, nicht abgeschlossen.
In der Praxis kommt es nach einer Pfändung/einstweiligen Verfügung häufig zur freiwilligen Leistung der Verbindlichkeiten seitens zahlungsfähiger Schuldner vor, da diese in den meisten Fällen seine Geschäftstätigkeit einschränken.
Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist die Schnelligkeit – eine einstweilige Verfügung wird in der Regel innerhalb des Tages (oder am nächsten Tag) der Antragstellung und Sicherheitsleistung erteilt. Somit wird die streitgegenständliche Forderung vom Gerichtsvollzieher gepfändet und der Schuldner kann für die Laufzeit der einstweiligen Verfügung nicht mehr frei darüber verfügen.
Alle Gläubiger, zu deren Gunsten der Maßnahme der Pfändung oder einstweiligen Verfügung stattgegeben worden ist, gelten als Vollstreckungsgläubiger, sofern dem Vollstreckungsgegenstand eine Forderung eines anderen Gläubigers entgegensteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfändung oder einstweilige Verfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder Vollstreckungsverfahren erlassen worden ist.
Aus diesem Grund gilt dieses Verfahren mangels genauer Angaben zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners als kosteneffizient. Es bedarf keiner Einzahlung eines Anteils vom Streitwert wie bei einer Klageerhebung der Fall ist, da die staatliche Gebühr bei der Antragstellung auf Erlass einer Sicherungsmaßnahme pauschal auf 40 Leva festgelegt ist.
Dazu werden die für die Parteien im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten erst mit der Gerichtsentscheidung zur Hauptsache angesichts seines Ausgangs entschieden (Nr. 5 der Auslegungsentscheidung Nr. 6 vom 26.11.2013 des OKG in der AS Nr. 6/2012, HVZHG, Berichterstatter Richterin Eleonora Chanacheva und Albena Boneva), d.h. dass es bei einer fristgemäßen Klageerhebung und Entscheidung zugunsten des Gläubigers, dieser die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten für staatliche Gebühren, Rechtsanwaltskosten und Gebühren des Gerichtsvollziehers vom Schuldner fordern kann.
Ein Nachteil der Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung ist, dass das Gericht in den meisten Fällen eine Sicherheitsleistung vom Antragsteller in Höhe von 10-15% des Streitwerts fordert. Diese ist auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen. Die Sicherheitsleistung dient für den Ersatz künftiger Schäden des Antraggegners im Falle eines unbegründeten Anspruchs des Antragstellers. Nach Abschluss des Klageverfahrens, bzw. bei einer nicht fristgemäßen Klageerhebung und Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel oder bei Einstellung des Verfahrens, ist die Sicherheitsleistung dem Antragsteller zurückzuzahlen, obwohl das in der Regel erst nach einigen Monaten und ohne Verzinsung erfolgt. Ein weiterer Nachteil dieses Verfahrens liegt darin, dass bei einer nicht freiwilligen Erfüllung seitens des Schuldners, der Gläubiger innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist (binnen eines Monats nach Erlass der einstweiligen Verfügung) zur Klageerhebung und Leistung der staatlichen Gebühr in Höhe von 4 % vom Streitwert verpflichtet ist, sofern er ein Interesse am Schutz seiner Forderung hat. Sollte die Gerichtsentscheidung zugunsten des Gläubigers fallen, kann er die entsprechenden Kosten beim Schuldner geltend machen.
Die Autorin dieses Artikels, Frau Irina Konstantinova ist tätig als Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.