Es besteht kein gesetzlicher Zwang zur Beendigung oder Löschung aus dem bulgarischen Handelsregister eines nach dem Handelsgesetz eingetragenen Kaufmanns, der keine aktive Tätigkeit ausführt. Diese Personen haben bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Erklärung über die nicht aktive unternehmerische Tätigkeit einzureichen.
Trotz obiger Ausführung, können mehrere Gründe zur Entscheidung der Beendigung des Kaufmanns führen, das mehreren mit seiner Beendigung zusammenstehenden Verfahren nach sich zieht.
I. Schritte für die Beendigung einer GmbH
Die Beendigung einer Gesellschaft oder Kaufmanns ist keine einmalige Handlung. Im Gegensatz zur Anmeldung einer Gesellschaft, die ein vereinfachtes Verfahren darstellt, läuft deren Beendigung in mehreren Schritten ab:
- Einstellung der Geschäftstätigkeit;
- Meldung der bevorstehenden Auflösung an die Bezirksdirektionen der Nationalen Einnahmenagentur und des Nationalen Versicherungsinstituts;
- Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs;
- Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister.
II. Rechnungslegung bei Liquidation
Auf den Tag der Verwirklichung des Auflösungstatbestands ist eine abschließende Rechnungslegung nach Maßgabe des Rechnungslegungsgesetzes aufzustellen, und zwar in Form einer Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels ab Beginn der Abrechnungsperiode bis zum Tag des Liquidationsbeschlusses. Die Schlussbilanz wird in einer „Eröffnungsbilanz der Liquidation“ umgewandelt, indem dabei die Aktiva und Passiva zu inventarisieren, die Guthaben in Fremdwährung in bulgarischen Leva nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Bulgarischen Nationalbank zum Tag des Liquidationsbeschlusses umzurechnen sind und auf der Kopfzeile jeden Bestandteils der Abschlussrechnung zur Firmierung der Zusatz „in Liquidation“ aufzunehmen ist.
Im Anhang zum Abschluss sind die Beträge der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern, deren Forderungen in der Abschlussperiode beglichen, bzw. nicht beglichen worden sind, anzugeben.
Nach der Eintragung der Liquidation in das Handelsregister ist der Gläubigeraufruf bekanntzugeben, womit den Gläubigern ab der Bekanntmachung eine Frist von 6 Monaten zur Geltendmachung ihrer Forderungen eingeräumt wird. Nach der Befriedigung der Gläubiger wird auch die Schlussbilanz erstellt, indem darin das Vermögen dargestellt wird, das nach der Befriedigung der Gläubiger geblieben ist. Der Schlussbilanz sind die Unterlagen beizufügen, die die Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern nachweisen.
Nach Art. 107 Nr. 4 UStG ist die Beendigung der juristischen Person mit oder ohne Liquidation eine Voraussetzung für die Pflichtabmeldung nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz. Wobei im Falle einer Liquidation die juristische Person sich zur Fortsetzung der Anmeldung bis zum Tag der Löschung aus dem Handelsregister entscheiden darf, indem dieses Recht mit dem Einreichen einer Erklärung an die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur in einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt der Bedingung auszuüben ist. In diesem Fall haftet der Abwickler während der Liquidation gesamtschuldnerisch für die jeweils fälligen Steuern.
Aus der Sicht des bulgarischen Körperschaftsteuergesetzes ist die fällige Körperschaftssteuer zum Anmeldungstag der Einstellung der Geschäftstätigkeit und Bekanntmachung der Liquidation in das Handelsregister abzuführen. Die letzte Steuerperiode des Steuerpflichtigen beginnt am 1. Januar des Jahres, an dem die Löschung erfolgt, und endet am Tag der Löschung. Die fällige Steuer wird nach dem zu versteuernden Ergebnis für den Zeitraum ab Jahresbeginn bis zur Anmeldung der Löschung bemessen. Sollte die Person Vorsteuerzahlungen geleistet haben, werden diese von der berechneten fälligen Steuer in Abzug gebracht. In diesem Zusammenhang ist nach Art. 160 Nr. 1 KStG die fällige Steuer zum Beendigungsdatum zu deklarieren und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anmeldung der Löschung abzuführen.
Die in der Betriebsstätte zu steuerzwecken hergestellten oder erworbenen Vermögensgegenstände, gelten zum Beendigungsdatum als zum Marktpreis veräußert und werden abgeschrieben. Bei der Bemessung des steuerlichen Ergebnisses für die letzte Steuerperiode der Betriebsstätte ist das Ergebnis vor Steuern um den Gewinn zu erhöhen und um den Verlust zu mindern, der als Differenz zwischen dem Marktpreis der Vermögensgegenstände und ihren Buchungswert zum Zeitpunkt der Umwandlung ermittelt worden ist. Die mit dem Vermögensgegenstand verbundenen zu versteuernden temporären Differenzen werden in der letzten Steuerperiode nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen anerkannt.
Die zum Zeitpunkt der Verteilung als Liquidationsanteile verteilten Vermögensgegenstände gelten zu steuerzwecken als zu Marktpreisen vom Steuerpflichtigen veräußert und abgeschrieben, indem das Ergebnis vor Steuern um den Gewinn zu erhöhen und um den Verlust zu mindern ist, der als Differenz zwischen den Marktpreis der Vermögensgegenstände und ihren Buchungswert zum Zeitpunkt der Verteilung des Liquidationsvermögens ermittelt worden ist und die buchmäßigen Gewinne und Verluste, die in Verbindung mit der Verteilung des Liquidationsvermögens in Form von Vermögensgegenständen abgerechnet worden sind, zu Steuerzwecken nicht anerkannt werden.
III. Abgeltungssteuer
In Verbindung mit den Liquidationsanteilen wird eine Abgeltungssteuer von 5 von Hundert erhoben. Die Steuerbemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer auf die Liquidationsanteile ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis des dem entsprechenden Gesellschafter bei der Vermögensverteilung zustehenden und des nachgewiesenen Erwerbspreises seiner Geschäftsanteile. Die Abgeltungssteuer für den Liquidationsanteil ist bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal der Beschlussfassung zur liquidationsgebundenen Vermögensverteilung folgt, an die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur abzuführen. Die zu viel gezahlte Steuer wird von der zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur erstattet.
Unter Art. 194 Abs. 3 KStG sind einige Ausnahmen, auf die die Bestimmungen des Art. 194 Nr. 1 nicht greifen, d. h. keine Abgeltungsteuer auf die verteilten Liquidationsanteile abzuführen ist, vorgesehen. Das sind die Fälle, bei denen die Liquidationsanteile zugunsten einer inländischen juristischen Person, die sich als Staatsvertreter am Kapital der Gesellschaft beteiligt; an einem Investmentfonds oder ausländischen juristischen Person, die als Steuerpflichtiger in einem EU-Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemeldet ist, verteilt worden sind, ausgenommen der Fälle einer verdeckten Gewinnverteilung.
Art. 13 KStG bestimmt, dass sofern in einem von der Republik Bulgarien ratifizierten veröffentlichten und rechtskräftigen internationalen Vertrag Bestimmungen enthalten sind, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, der internationale Vertrag anzuwenden ist. D. h., dass sofern eine inländische juristische Person Liquidationsanteile an einer ausländischen juristischen Person, die von den Ausnahmen des Art. 194 Abs. 3 KStG ausgeschlossen ist und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die ausländische juristische Person ansässig ist, besteht, die Bestimmungen dieses Abkommens zur Besteuerung der Liquidationsanteile vorrangig anzuwenden sind, jedoch unter Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts II Kapitel XVI Teil 3 der SVPO, worin das Anwendungsverfahren der DBA geregelt sind.
IV. Sanktionen
Nach den Bestimmungen des Art. 9 KStG wird die nicht fristgemäß entrichtete fällige Steuer nach dem Gesetz über die Steuer- und Abgabenzinsen verzinst.
Nach Maßgabe des Art. 175 Abs. 2 Nr. 3 SVPO werden die Verbindlichkeiten der ausländischen juristischen Person für die Abgeltungssteuer ab ihrem Fälligkeitsdatum nach bulgarischem Recht bis zum Tag, an dem die ausländische juristische Person die Grundlage zur Anwendung der DBA mit der Republik Bulgarien nachweist, einschließlich der Fälle, in denen keine Steuer oder ein niedriger Steuerbetrag abzuführen ist, verzinst.