Der rechtliche Rahmen der in Bulgarien errichteten Handelsvertretung ist hauptsächlich im Gesetz zur Förderung der Investitionen (FIG) und in der Eintragungsordnung des Einheitlichen Gewerberegisters der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer (BIHK) festgelegt.
Wesen der Handelsvertretung
Eine Handelsvertretung in Bulgarien darf durch eine ausländische Person errichtet werden, die laut der Gesetzgebung ihres Landes einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen darf. Die Handelsvertretung ist kein neues von der ausländischen Person unabhängiges Rechtssubjekt. Gemäß Art. 24 Abs. 2 FIG ist die Handelsvertretung keine juristische Person und zur wirtschaftlichen Betätigung nicht befugt. Die Handelsvertretung wird mit der Anmeldung im Einheitlichen Gewerberegister der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Sofia errichtet. Laut § 1 Nr. 5 vom Steuer- und Versicherungsgesetzbuchs (SVGB) vertritt die Handelsvertretung den Hauptsitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Obwohl es sich dabei nicht um ein neues Rechtssubjekt handelt, unterliegt die Handelsvertretung der Anmeldung im BULSTAT-Register der Eintragungsagentur und zwar binnen einer Frist von 7 Tagen nach der Anmeldung bei der BIHK (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 vom Gesetz über das BULSTAT-Register).
Die Handelsvertretung führt in der Regel Hilfsgeschäfte aus – sie darf keiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und ihre Tätigkeit ist auf die Werbung und Verkaufsförderung für die ausländische Person (Muttergesellschaft) beschränkt. Zu diesem Zweck darf die Handelsvertretung im Namen und auf Rechnung der Muttergesellschaft verschiedene Verträge abschließen, womit den Bedürfnissen der Handelsvertretung entsprochen wird (z. B. Mietverträge für Räumlichkeiten, Beschaffung von Bürobedarf usw.). Die Handelsvertretung bezieht Mittel für den Geschäftsbetrieb von der Muttergesellschaft und darf keinen Gewinn und eigene Einnahmen erwirtschaften. Laut Art. 24 Abs. 3 FIG erfolgt der Abschluss von Verträgen mit inländischen Personen für den Bedarf der Handelsvertretung gemäß den Vorschriften für Geschäfte zwischen inländischen Personen. Die Handelsvertretung darf auch eigenes Personal beschäftigen, indem das Arbeitsgesetzbuch sie (gem. § 1 Nr. 1) ausdrücklich als Arbeitgeber anerkennt.
Die Handelsvertretung hat eine Adresse in der Republik Bulgarien anzugeben und diese wird bei der Anmeldung im Einheitlichen Register der BIHK eingetragen.
Anmeldung einer Handelsvertretung in Bulgarien
Laut Art. 9 Nr. 12 der BIHK-Satzung führt die Kammer ein öffentliches Einheitliches Gewerberegister über die im Land tätigen Unternehmen, Gesellschaften in Liquidation und Auflösung (d. h., jeder kann mündliche oder schriftliche Auskünfte über die Errichtung einer Handelsvertretung oder zu einzelnen anmeldungspflichtigen Umständen einholen). Die Handelsvertretung wird mit dem Eintragungstag im Einheitlichen Gewerberegister der BIHK errichtet.
Für die Anmeldung einer Handelsvertretung im Register der BIHK hat der gesetzliche Vertreter der Muttergesellschaft persönlich oder durch eine mit einer ausdrücklichen notariell beurkundeten Vollmacht ermächtigten Person einen Anmeldeantrag einzureichen und folgende Unterlagen vorzulegen:
- amtlicher Nachweis über die Eintragung der Muttergesellschaft, ausgestellt von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht;
- amtlicher Nachweis über die gesetzlichen Vertreter und Geschäftsführer der Muttergesellschaft, ausgestellt von der oben genannten zuständigen Behörde.
- Beschluss des Vorstands der Muttergesellschaft über die Errichtung einer Handelsvertretung in der Republik Bulgarien.
- Spezielle, notariell beurkundete Vollmacht in Urschrift, ausgestellt von der/den unter Nr. 2 genannten Person(en), über die Ermächtigung zur Anmeldung und Führung der Handelsvertretung in der Republik Bulgarien und Umfang der Rechte. Eine beglaubigte Abschrift der genannten Vollmacht ist zur Vorlage zulässig.
- Unterschriftsmuster des/der gesetzlichen Vertreter(s) in der Republik Bulgarien – von Rechts wegen oder gemäß einer Sondervollmacht, mit notarieller Beglaubigung oder Signierung einer Sondererklärung laut Vorlage der BIHK vor dem zuständigen Beamten des Gewerberegisterbüros der Kammer;
- Ausgefülltes Datenblatt laut Vorlage der BIHK, das auf der Website der Kammer zu finden ist;
- Nachweis für die eingezahlte Anmeldegebühr laut der Gebührenordnung der BIHK (für den BGN-Gleichwert von 120 Euro gem. dem Wechselkurs der Bulgarischen Nationalbank).
Die unter Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen sind nach der von den zuständigen Behörden und dem nationalen Recht erfolgten Ausstellung auf ihre Echtheit zu Beglaubigen und zwar:
- vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des ausstellenden Staates und dem Konsulardienst der Republik Bulgarien vor Ort oder
- vom Konsulardienst des ausstellenden Staates in der Republik Bulgarien, wonach eine Beglaubigung seitens der Konsularabteilung beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien zu erfolgen hat (gilt für Unterlagen, die vom ausstellenden Staat nicht beglaubigt worden sind) oder
- von einem anderen Konsulardienst, der die Interessen des ausstellenden Staates in der Republik Bulgarien vertritt (sofern es keine Auslandsvertretung im Land gibt), wonach eine Beglaubigung seitens der Konsularabteilung beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien zu erfolgen hat.
Die unter Nr. 5 und 6 genannten Unterlagen sind nach der Beurkundung vom Notar im Ausland ebenfalls durch die oben genannten Stellen zu beglaubigen.
Nach der Beglaubigung der Echtheit der Unterlagen sind sie durch einen öffentlich beeidigten Übersetzer zu übersetzen und seitens der Konsularabteilung beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien zu beglaubigen. Wurden die Unterlagen von einem Mitgliedstaat des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961) – wie z. B. Deutschland – ausgestellt und mit einer "Apostille" versehen, bedürfen sie keiner weiteren Beglaubigung, sondern lediglich einer schriftlichen beglaubigten Übersetzung ins Bulgarische.
Die Anmeldung der Handelsvertretung erfolgt drei Tage nach dem Einreichen der erforderlichen Unterlagen bei der Kammer. Die BIHK bietet eine Eil-Anmeldung an, die innerhalb drei, bzw. vierundzwanzig Stunden erfolgt. Für die Eil-Anmeldung wird eine zusätzliche Gebühr von 30 %, bzw. 20 % auf die übliche Gebühr erhoben.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt in Bulgarien
Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union, wurde die Erlangung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt immer aktueller. Die Errichtung einer Handelsvertretung begründet für Ausländer ein Aufenthaltsrecht im Land. Gemäß Art. 15 Abs. 2 vom Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (ARBG) wird ein Aufenthaltstitel für eine Frist bis zu einem Jahr und das Aufenthaltsrecht bis zu 360 Tagen (D-Visum) an Ausländer erteilt, die von einem ausländischen Arbeitgeber zur Durchführung und Aufrechterhaltung von Investitionen, die laut dem Gesetz über die Förderung der Investitionen zertifiziert worden sind, in Bulgarien entsendet werden. Die Ausländer, die über ein D-Visum verfügen und als Vertreter ausländischer bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer angemeldeten Gesellschaften agieren, können eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Republik Bulgarien (Art. 24 Abs. 1 Nr. 6 ARBG) erlangen.
Die Autorin dieses Artikels, Frau Irina Konstantinova arbeitet als Juristin in der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.