Der erste Schritt im Bauinvestitionsprozess ist die Bereitstellung eines Grundstücks für den Bau. Geeignet dafür ist ein Baugrundstück. Dieses muss den Voraussetzungen des Gesetzes über die Raumplanung entsprechen und im Bebauungsplan der Gemeinde enthaltet sein, wo bestimmt wird: die Grenzen des Grundstücks, der Zugang zur Straße, Zweck und Regelungssystem. In der Praxis kaufen oft die Unternehmer ein landwirtschaftlich genutztes Land mit dem Wunsch es danach im Bauland umzuwidmen. Wichtig hier ist zu wissen, dass die Umwidmung einer Immobilie und deren Ausrichtung ein relativ langes und kostspieliges Verfahren ist. Vor dem Kauf eines landwirtschaftlich genutzten Land ist es empfehlenswert, dass vorher eine ausführliche Untersuchung bezüglich der Möglichkeiten für seine Umwidmung, das Verfahren und die damit verbundenen Kosten und Aufwand gemacht wird. Der Erwerb vom Bauland kann auf verschiedene Weise erfolgen – Kauf, Schenkung, Tausch u.a. In den meisten Fällen werden jedoch in der Praxis zwei Arten verwendet: Erwerb vom Eigentum oder die Bereitstellung eines Baurechts.
Ein wesentlicher Schritt bei dem Erwerb von Immobilien für den Bau ist vorab die Parteien gründlich zu prüfen. Der Käufer kann hier leichter erforscht werden.
Ein wesentlich relevanter Schritt ist dagegen die Prüfung des Verkäufers. Falls der Verkäufer eine juristische Person ist, wäre die Überprüfung nicht so schwierig und zeitaufwändig, wenn die Person schon im Handelsregister eingetragen worden ist. Ist der Verkäufer oder der Bereitsteller des Baurechts der Staat oder eine Gemeinde, folgt man dem Verfahren nach dem Gesetz über die staatlichen oder gemeindlichen Immobilien und die entsprechende Durchführungsverordnungen. Darunter fallen auch die kommunalen Verordnungen, wenn die Immobilie sich im Eigentum der Gemeinde befindet. Besondere Schwierigkeit kann für den Käufer sein, wenn der Verkäufer eine natürliche Person ist, insbesondere wenn die Verkäufer zwei oder mehrere sind. Wenn es sich um Miteigentum handelt, müssen alle Besitzer ohne Ausnahme Vertragsparteien sein – sonst wird der Vertrag nicht die gewünschte Wirkung haben. Vertragsgegenstand ist das entsprechende Grundstück. Danach folgt seiner Untersuchung. Es ist besonders wichtig den Bebauungsplan zu berücksichtigen, als auch die Fläche des Grundstücks, nach Unterlagen und tatsächlicher Größe, den Nutzungszweck des Grundstücks, was für ein Bau vorgesehen ist und ob das in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Übernehmers steht. Ein anderer notwendiger Schritt ist die Überprüfung für Belastungen - Rechte von verschiedenen Personen, Zwangsvollstreckung, Hypothek, Baurecht für eine andere Person u.a. Diese Art von Rechtsgeschäften haben nach Art. 18 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge (bulg. „Закон за задълженията и договорите“, kurz: „ЗЗД“) nur mit notarielle Urkunde zu erfolgen. Eine notarielle Urkunde ist nur dann nicht notwendig, wenn der Erwerb vom Eigentum oder des Baurechts vom Staat oder von einer Gemeinde kommt (Art. 18 Gesetz über Eigentum, bulg.: „Закон за собствеността“, kurz: „ЗС”). Der Vertrag über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien im privat-staatlichen oder kommunalen Eigentum, ist in schriftlicher Form zu schließen und die Lage der Immobilie ist vom Gericht einzutragen. Eine notarielle Urkunde ist hier nicht notwendig.