Die Rechtsnachfolge von Todes wegen stellt auch in Bulgarien den Übergang des Nachlasses als eine Gesamtheit von immateriellen und materiellen Rechten und Pflichten des Verstorbenen (Erblassers) auf seine Erben dar. Die Erbfolge ist wie folgt geregelt:
- gesetzliche Erbfolge – der Vorrang und die Personen, an denen der Nachlass übergeht sind gesetzlich festgelegt;
- durch Testament – die Erbfolge beruht auf den Willen des Erblassers, den er in seinem Testament bestimmt hat.
Der Übergang der Immobilien aus dem Patrimonium des Erblassers auf den Erben erfolgt durch ein bestimmtes Verfahren.
I. Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge in Bulgarien hat der Erbe den Nachlass ausdrücklich oder stillschweigend, vollständig oder nach Nachlassverzeichnis anzunehmen. Die Annahme des Nachlasses ist für den Erwerb einer Immobilie als Teil der Erbmasse in Bulgarien unabdingbar. Sollte der Nachlass angenommen werden, geht die Immobilie im Patrimonium des Erben über, indem er keine Eintragung der Eigentumsänderung der Immobilie im Grundbuch beim für den Standort der Immobilie zuständigen Eintragungsamt zu veranlassen hat. Aus diesem Grund werden viele Immobilien weiterhin auf den Namen des Erblassers geführt, obwohl sie bereits Eigentum einer anderen Person sind. Diese Verfahrensweise schafft erhebliche Hindernisse bei der Untersuchung einer Immobilie, insbesondere wenn die Eigentumsänderungen nicht auf den Namen des Erben eingetragen sind und in bestimmten Fällen kann der tatsächliche Eigentümer der Immobilie gar nicht ausfindig gemacht werden.
Der Erbe weist sich als Eigentümer der Immobilie durch eine notarielle Urkunde, seiner Geburtsbescheinigung und einen Erbschein aus. Eine Eintragung des Übergangs des Eigentums im Grundbuch ist nicht erforderlich. Sollte der Erbe trotzdem einen Eigentumsnachweis auf seinen Namen wünschen, besteht die Möglichkeit zur Ausstellung einer notariellen Feststellungsurkunde.
II. Für den Fall einer Erbfolge durch Testament ist zuerst das Testament vom Notar zu eröffnen (Art. 27 Abs. 1 vom Erbgesetz /EG/). Für die Eröffnung des Nachlasses wird ein Protokoll erstellt, das mit einer Ausfertigung des Testaments zur Eintragung an das Grundbuch beim für den Standort der Immobilien zuständigen Eintragungsamt übermittelt wird. Als Anlagen zum Protokoll werden eine aktuelle Steuerschätzung und Skizze/Plan der Immobilie beigefügt.
Der Erbe weist sich als Eigentümer der Immobilie durch das eingetragene Testament und einer notariellen Urkunde aus. Sollte der Erbe eine Erbschaft durch Testament durch einen Eigentumsnachweis auszuweisen wünschen, besteht auch hier die Möglichkeit zur Ausstellung einer notariellen Feststellungsurkunde.
Sollte der Erbe, der durch gesetzliche Erbfolge oder Testament geerbt hat, kein bulgarischer Staatsangehöriger sein, ist er im BULSTAT-Register anzumelden. Der Grund für die Anmeldung ist der Erwerb einer Immobilie auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien.
Auf jeden Fall ist der Erbe nach Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 vom Gesetz über die kommunalen Abgaben und Steuern (KASG) verpflichtet, in der für den Standort der Immobilie zuständigen Gemeinde in Bulgarien eine Grunderwerbsteuererklärung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Nachlasses einzureichen. Für den Erben oder Vermächtnisnehmer, der kein Ehegatte, Abkömmling, Elternteil, Geschwister ist, läuft die Frist von 6 Monaten nach dem Bekanntwerden der Eröffnung des Nachlasses.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wälder sind nicht steuerpflichtig, mit Ausnahme von den bebauten Flächen – den tatsächlich bebauten Flächen und das dazugehörige Gelände sowie Grundstücke mit einer Steuerschätzung für den Wert bis zu BGN 1.680 einschl. (Art. 10 Abs. 3 und 4 KASG).
Die Autorin dieses Artikels, Frau Irina Konstantinova ist tätig als Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.