Das Erben laut Testament ist in der bulgarischen Gesetzgebung, konkret im bulgarischen Erbgesetz (EG), ausführlich geregelt.
Das Testament stellt in Bulgarien eine einseitige Verfügung von Todes wegen des Erblassers dar und das Gesetz untersagt (unter Art. 15 EG) ausdrücklich die Form eines Vertrags, womit die Parteien sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder einen Dritten als Schlusserben bestimmen. Sollte das Testament auf diese Weise aufgesetzt werden, ist es aufgrund seiner Gesetzwidrigkeit nichtig (Art. 26 Abs. 1 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge). Die Grundidee des Gesetzgebers geht davon aus, dass es sich um einen unentgeltlichen Rechtsakt handelt, der sich von entgeltlichen Verträgen, bei denen es zu einer bilateralen Eigentumsübertragung kommt, unterscheidet. Es ist daher wichtig zu betonen, dass ein Testament hinsichtlich seiner Abfassung, seines Inhalts, seiner Form und seiner Gültigkeit besonderen Regeln unterliegt, die von den für Verträge geltenden Vorschriften abweichen.
Das bulgarische Erbgesetz beinhaltet bestimmte Anforderungen, die eine Person erfüllen muss, um testierfähig zu sein. Diese sind unter Art. 13 vom Gesetz aufgeführt und zwar:
- wer das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vollendet hat,
- wer aufgrund einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit sich in einer geschlossenen Anstalt befindet und
- wer vernünftig handeln kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für eine Person, die nicht entmündigt worden ist, grundsätzlich kein gesetzliches Verbot besteht, ein Testament zu errichten. Es muss jedoch zwingend nachgewiesen werden, dass die Person zum Zeitpunkt der Erstellung in der Lage war, die Wirkung und die Bedeutung ihrer Taten zu verstehen und ihre Handlungen in angemessener Weise zu lenken. Hierbei erfolgt die Beurteilung im Einzelfall zum Zeitpunkt der Testamentserstellung. Wenn die Person beispielsweise nach diesem Zeitpunkt den Verstand verloren hat, sich aber bei der Testamentserrichtung vernünftig verhalten hat, entfaltet das Testament rechtliche Wirkung.
In Bulgarien gibt das Testament dem Erblasser für den Todesfall die Möglichkeit, sein gesamtes Vermögen bereits zu Lebzeiten aufzuteilen. Das Gesetz legt gewisse Einschränkungen nur hinsichtlich dieses Teils des Vermögens des Erblassers fest, der sich auf den Pflichtteil gewisser Gruppen von Erben – Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte (Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 EG) erstreckt. Dieser Pflichtteil kann weder durch letztwillige Verfügungen noch durch Schenkungen beeinträchtigt werden. Der Erblasser kann lediglich über den s. g. frei verfügbaren Teil, d.h. über das Vermögen, das über den Pflichtteil der gesetzlichen Erben des Erblassers hinausgeht (Art. 28 Abs. 2 EG), verfügen. Die Höhe des Pflichtteils eines Erben bemisst sich nach den Vorgaben von Art. 29 EG als Bruchteil des gesamten Nachlasses. Die genannten Einschränkungen bedeuten jedoch nicht, dass das Testament bei Nichteinhaltung des Pflichtteils nichtig ist. Im Gegenteil entfaltet seine Rechtswirkung, allerdings entsteht zugunsten der Berechtigten das Recht, die Wiederherstellung ihres Pflichtteils nach dem im Erbe-Gesetz festgelegten Verfahren zu verlangen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen den letztwilligen Verfügungen, die sich auf das gesamte oder auf einen Bruchteil des Nachlasses des Erblassers (allgemeine letztwilligen Verfügungen) beziehen und die Person, zu deren Gunsten sie eingerichtet sind, als Erben qualifizieren und zwischen diesen letztwilligen Verfügungen, die sich auf ein bestimmtes Vermögen beziehen (Vermächtnisse) und die Person, zu deren Gunsten sie eingerichtet sind, als Vermächtnisnehmer qualifizieren. Dieser Unterschied spielt in dieser Hinsicht eine Rolle, da das Testament in Bulgarien unter einer bestimmten Frist (Art. 17 EG) als auch unter Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen (s. u.) und Haftung des Erben, bzw. des Vermächtnisnehmers gegenüber den Gläubigern des Erblassers errichtet werden. Außerdem gilt ein großer Teil der Vorschriften des bulgarischen Erbrechts ausschließlich für die Erben, und nicht für die Vermächtnisnehmer. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Vorschriften des Art. 12 Abs. 1 und 2 Erbe-Gesetzes. Das Testament kann in Bulgarien unter zwei Formen eingerichtet werden: durch notarielle Beurkundung (öffentliches Testament) oder durch eigenhändiges Testament:
- Das öffentliche Testament wird von einem bulgarischen Notar und mit dem Zuziehen von zwei Zeugen, s. g. "Testamentzeugen" (Art. 24 Abs. 1 EG), errichtet. Die unter Art. 584 der bulgarischen Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Personen dürfen bei der Beurkundung nicht als Zeugen zugezogen werden. Das sind z. B. handlungsunfähige, der bulgarischen Sprache nicht mächtigen, mit dem Notar verbundenen oder am Verfahren beteiligten Personen. Bei der Errichtung ist ein festgeschriebenes Verfahren einzuhalten – der Erblasser erklärt dem Notar mündlich seinen Willen und der Notar nimmt eine genaue Niederschrift auf, danach muss die Niederschrift dem Erblasser und Zeugen vorgelesen werden. Der Notar vermerkt die Erfüllung dieser Formalitäten im Testament, indem er die Angaben zum Ort und Tag der Erstellung angibt. Danach ist das Testament vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar zu unterzeichnen (Abs. 2). Ist der Erblasser nicht in der Lage zu unterzeichnen, muss er dies begründen und der Notar nimmt seine Begründung vor der Verlesung des Testaments zur Kenntnis.
- Das eigenhändige Testament muss in Bulgarien vollständig durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene Erklärung erstellt werden, Angaben zum Errichtungsdatum enthalten und von ihm unterschrieben sein. Die Unterschrift ist unter den letztwilligen Verfügungen zu setzten. Nach Erstellung des eigenhändigen Testaments kann es beim Erblasser verwahrt werden, einem Dritten oder einem Notar zur Verwahrung aufgegeben werden. Das Testament ist dem Notar in einem geschlossenen Umschlag zu übergeben, worauf der Notar ein Protokoll erstellt, das von der das Testament errichtenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in einem Register eingetragen (Art. 25 Abs. 2 EG). Im letzteren Fall kann das Testament nur vom Erblasser persönlich zurückgezogen werden und es besteht keine Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines Dritten dazu.
Verkündung eines eigenhändigen Testaments in Bulgarien
Die Person, die das eigenhändige Testament aufbewahrt, muss unmittelbar nach erlangter Kenntnis des Todes des Erblassers, die Verkündung seitens des Notars verlangen (Art. 27 Abs. 1 EG). Der Gesetzgeber versucht unter Abs. 2 desselben Artikels die Verkündung des Testaments zu gewährleisten und zwar, dass jeder Betroffene beim für den Nachlass des verstorbenen Erblassers zuständigen Amtsrichter eine Frist für das Vorlegen des Testaments beantragen kann, damit es vom Notar verkündet werden kann. In der Praxis fehlt jedoch eine gesetzliche Sanktion, wenn das Vorlegen ausbleibt und die unter Abs. 2 vorgesehene Pflicht ist eher moralischer Natur.
Die Verkündung selbst wird vom Notar durch die Erstellung eines Protokolls vorgenommen, worin er den Zustand des Testaments und das Öffnen vermerkt. Das Protokoll ist von der das Testament vorlegenden Person und dem Notar zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist das Buch beizufügen, worin das Testament beschrieben ist und die Unterschriften derselben Personen auf jeder Seite geleistet sind.
Sofern das Testament in Bulgarien dem Notar zur Aufbewahrung übergeben worden ist (Art. 25 Abs. 2), sind die weiter oben genannten Schritte von dem Notar vorzunehmen, der das Testament aufbewahrt, indem er die die Verkündung beantragenden Erben von Amtswegen einladen muss.
In Wirklichkeit entstehen bei den allgemeinen letztwilligen Verfügungen Probleme hinsichtlich des Nachlassvermögens, wenn die Erben über ihre Rechte und Pflichten nicht im Klaren sind. Am deutlichsten treten diese Schwierigkeiten bei Immobilien hervor, die nicht in einem Register geführt werden sowie bei Immobilien, die vor 2001 erworben (denn ab dann wurde das elektronische Grundbuch eingeführt) oder geerbt worden sind. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass das Nachlassvermögen mehr Pflichten als Rechte mit sich bringt. In diesem Fall wird empfohlen, die Erbschaft nicht direkt sondern nach Nachlassverzeichnis anzunehmen, indem dieses Recht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Erbe über die Verkündigung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, ausgeübt werden kann. Diese Frist kann vom Amtsrichter um drei Monate verlängert werden. Die Einschätzung über die Fristverlängerung obliegt dem Gericht, welches angesichts der Gründe, die eine Fristverlängerung erfordern, entscheidet. Dabei ist zu erwähnen, dass diese Möglichkeit einmalig besteht und eine zweite Fristverlängerung ausgeschlossen ist. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das nicht Recht, die Erbschaft direkt anzunehmen, sondern lediglich die Möglichkeit der Annahme durch Verzeichnis. Das Wesen der Annahme nach Nachlassverzeichnis besteht in der beschränkten Haftung des Erben gegenüber Nachlassgläubiger und Vermächtnisnehmer bis zur Höhe des erhaltenen Nachlasses gem. Art. 60 Abs. 2 EG. Die Annahme der Erbschaft nach Nachlassverzeichnis begründet auch gewisse Pflichten für den Erben (Verbot der Veräußerung der Mobilien für eine Frist von bis zu drei Jahren und der Immobilien – bis zu fünf Jahren, Sorgfaltspflicht für die Bewirtschaftung des Nachlasses, Informationspflicht gegenüber Gläubiger und Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Bewirtschaftung). Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten wird die Haftungseinschränkung aufgehoben.
Der Inhalt des Testaments in Bulgarien
Der Inhalt des Testaments umfasst Verfügungen, die der Erblasser zugunsten einer bestimmten Person/Personen ausübt sowie den Gegenstand dieser Verfügungen. Die letztwilligen Verfügungen können sowohl zugunsten eines gesetzlichen Erben als auch für andere Personen, die nicht dazu gehören, eingerichtet werden. Die Person, zu deren Gunsten der Nachlass errichtet wird, muss erbfähig sein.
Erbfähig sind alle natürliche und juristische Personen und der Staat. Per argumentum a contrario besteht gem. Art. 2 EG eine gesetzliche und testamentarische Erbfolge für denjenigen, der zum Zeitpunkt des Erbfalles gezeugt war und als lebend geboren worden ist. Juristische Personen können nur nach Testament erben, indem sie zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits wirksam gegründet und nicht wieder aufgelöst worden sind.
Für Stiftungen ist eine Ausnahme vorgesehen, da sie mit dem Testament in Bulgarien selbst gem. Art. 33 Abs. 1 vom Gesetz über die gemeinnützigen Körperschaften gegründet werden können. Eine letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn die Person, zu deren Gunsten sie errichtet wurde, vor dem Erblasser verstirbt. Unter Art. 21 EG sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, eine oder mehrere Personen zum Erwerb der Erbschaft oder des Vermächtnisses zu bestimmen im Falle, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer vor ihm verstirbt oder die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder für unwürdig erklärt wird. Er kann jedoch den Erben nicht dazu verpflichten, nach seinem Tod die von ihm empfangene Erbschaft in vollem Umfang oder teilweise an Dritte weiterzuvererben. Der gesetzliche oder testamentarische Erbe hat das Recht, das für ihn errichtete Testament zu erhalten, auch wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Das Testament kann vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Verfügungen beinhalten, indem die letzten keinen juristischen Wert haben. Dasselbe gilt auch wenn mit dem Testament eine Erfüllung von Auflagen auferlegt wurde. Die Erbeinsetzung auf einen bestimmten Gegenstand ist unwirksam, sofern zum Zeitpunkt des Erbfalls der Erblasser nicht der Eigentümer dieses Gegenstands ist.
Wirksam ist die Erbeinsetzung einer bestimmten Anzahl an Gegenständen einer Gattung, obwohl das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls solche Gegenstände nicht beinhaltet hat. Es besteht keine Möglichkeit zur Entziehung des Pflichtteils eines gesetzlichen Erbes durch eine Erklärung im Testament. Eine solche Erklärung wäre nichtig und der gesetzliche Erbe behält sein Pflichtteil. Unter Art. 30-37 EG regelt der bulgarische Gesetzgeber ausführlich das Recht der gesetzlichen Erben mit Pflichtteilsanspruch (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten) eine Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen und Schenkungen, die den Pflichtteil beeinträchtigen, beantragen. Macht ein gesetzlicher pflichtteilsgeschützter Erbe von diesem Recht gegenüber Personen Gebrauch, die keine gesetzlichen Erben sind, muss er die Erbschaft durch Nachlassverzeichnis angenommen haben. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „gesetzlicher Erbe“ in der Rechtsprechung im Laufe der Jahre unterschiedlich ausgelegt wurde. Derzeit geht man davon aus, dass dieser Begriff die Personen umfasst, die zum Erben der jeweiligen Ordnung berufen sind, und nicht alle gesetzlichen Erben der vier Ordnungen des Erbe-Gesetzes. Wenn beispielsweise die ersten Nachkommen des Erblassers herangezogen werden, schließen diese die übrigen Nachkommen des Erblassers aus und gelten daher nur als „Rechtserben“ im Sinne der betreffenden Vorschrift.
Aufhebung des Testaments in Bulgarien
Das Testament in Bulgarien kann ausdrücklich durch ein neues oder mit notarieller Urkunde aufgehoben werden, wenn der Erblasser den vollständigen oder teilweisen Widerruf seiner früheren Verfügungen ausdrücklich erklärt (Art. 38 EG).
Das spätere Testament, das das frühere nicht ausdrücklich widerruft, setzt nur diese Verfügungen davon außer Kraft, die mit den neuen inkompatibel sind.
Ein durch ein späteres Testament widerrufenes Testament gilt auch dann als aufgehoben, wenn das spätere Testament aufgrund des vorzeitigen Versterbens des ernannten Erbes oder Vermächtnisnehmers oder durch seine Unwürdigkeit oder durch Ausschlagung des Erbes oder des Testaments nicht wirksam werden kann.
Gemäß Art. 41 EG hebt die Veräußerung des gesamten oder eines Teils der vererbten Sache das Testament bezüglich der veräußerten Sache auf, selbst wenn die Sache vom Erblasser wieder erworben wird oder die Veräußerung aus anderen Gründen, außer aus mangelnder Zustimmung, aufgehoben wird. Dasselbe gilt auch wenn der Erblasser den vererbten Gegenstand verarbeitet oder so verändert, dass er seine ursprüngliche Form und Nutzungsbestimmung verliert.
Unwirksamkeit des Testaments in Bulgarien
Gemäß Art. 42 EG ist die letztwillige Verfügung unwirksam, wenn:
- sie zugunsten einer Person errichtet wurde, die zur testamentarischen Erbfolge nicht berechtigt ist (s. w. o. Erbfähigkeit);
- beim Errichten des Testaments die Vorschriften für die notarielle Beurkundung und vorgegebene Form des eigenhändigen Testaments nicht eingehalten worden sind;
- die letztwillige Verfügung oder im Testament genannte Beweggrund für das Errichten der Verfügung gesetz-, gesellschafts- und sittenwidrig ist; dasselbe gilt auch wenn die Auflage oder die Last nicht zumutbar sind.
In diesen Fällen ist die Verkündigung der Nichtigkeit der mangelhaften letztwilligen Verfügung unbefristet.
Die letztwillige Verfügung von Todes wegen ist in den unter Art. 43 EG vorgesehenen Fällen anfechtbar und zwar, wenn:
- sie von einer Person errichtet wurde, die zum Zeitpunkt der Erstellung nicht testierfähig war (s. w. o. Testierfähigkeit) und
- sie unter Fehler, Gewalt oder Betrug erstellt wurde.
Ein Mangel im Beweggrund ist Grundlage zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung, sofern der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung genannt ist und sie sich nur darauf beruft. Die Frist für die Antragstellung beträgt drei Jahre ab dem Tag, an dem die Person, deren Wille einen Mangel aufweist, den Grund für die Ungültigkeitserklärung erfahren hat, jedoch bis zu zehn Jahren nach dem Erbfall. Sollte die Erlangung der Kenntnis dem Erbfall vorangehen, läuft die Frist von drei Jahren ab dem Erbfall.
Testamentsvollstrecker
Der Zweck der Bestellung von Testamentsvollstrecker beruft sich auf die vereinfachte Aufteilung des Nachlassvermögens. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser bestellt, indem für die Vollstreckung das Testamentsvollstreckeramt ausdrücklich angenommen werden muss. Der Testamentsvollstrecker erstellt ein Verzeichnis des Nachlassvermögens nachdem er die Erben und Vermächtnisnehmer der Verzeichniserstellung beizuwohnen, eingeladen hat. Er nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn, insofern diese Handlungen zur Vollstreckung der letztwilligen Verfügung notwendig sind. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist von den Erben zu vergüten. Er darf das Nachlassvermögen nicht veräußern, ausgenommen bei dringender Notwendigkeit und durch Genehmigung des Amtsrichters, der sein Urteil nach Anhörung der Erben fällt.
Der Amtsrichter kann den Testamentsvollstrecker wegen Fahrlässigkeit, Unfähigkeit oder Handlungen, die mit dem erforderlichen Vertrauen nicht vereinbar sind, von seinem Amt entbinden.