Die Vererbung ist die Übertragung vom Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) zu einer anderen Person oder zu anderen Personen (Erben). Das Vermögen des Erblassers erfasst seine Vermögensrechte und Verpflichtungen. Die Anteile, die ein Erblasser in bestimmten Handelsgesellschaften besitzt, sind auch ein Teil von seinem Vermögen.
In diesem Artikel werden wir die Besonderheiten bei der Vererbung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bulgarien darstellen. Dabei ist die angedeutete Unterscheidung zu treffen, sofern es sich bei einer OOD um mindestens zwei Gesellschafter handelt und bei einer EOOD ein alleiniger Kapitaleigentümer vorliegt und bei dessen Tod die Gesellschaft faktisch ohne Personen bestehen bleibt, die die Gesellschaftsanteile übernehmen, bis die entsprechenden Erben gesetzlich und/oder testamentarisch eingetragen sind.
Das bulgarische Handelsgesetz (kurz HG) legt im Artikel 129, Absatz 1 dar: “ Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.” Der Anteil ist eine Zahl, die dem Beitragswert des Teilhabers im Gesellschaftskapital entspricht. Der Begriff “Gesellschaftsanteil” erfasst das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern in der Gesellschaft, das materielle und immaterielle Rechte und Verpflichtungen enthält.
Die gesetzlich vorgeschriebene Vertragsform und das Verfahren der Übertragung (sowohl unter Gesellschaftern, als auch auf einer dritten Person) sind im Art. 129 vom HG detailliert beschreibt, in Bezug auf die Vererbung von Gesellschaftanteilen ist aber der bulgarische Gesetzgeber zurückhaltend, indem nur die Möglichkeit für die Vererbung geregelt ist, aber das Verfahren selbst nicht. Die Rechtsprechung hinsichtlich dieser Frage ist auch widersprüchlich.
Das Fehlen ausführlicher Regelung stellt eine Reihe von Fragen, die in dem vorliegenden Artikel erklärt werden.
I. Wie werden die Anteile des Erblassers auf den Erben übertragen – automatisch oder mit einem Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft?
Die Antwort dieser Frage hängt von den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags ab:
- Falls der Gesellschaftsvertrag die Vererbung der Geschäftsanteile ausschließt, ist der Eintritt der Erben in das Rechtsverhältnis unzulässig, bzw. können die Erben keine aus diesem Rechtsverhältnis ausgehenden Rechte und Pflichten ausüben. Sie müssen aber einen Wertersatz in Geld bekommen, der dem Wert der vererbten Anteile entspricht.
- Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Erben des verstorbenen Teilhabers automatisch Teilhaber werden, wird angenommen, dass die Zulassung der Hauptversammlung schon mit dem Gesellschaftsvertrag gegeben worden ist, und deshalb ist kein Beschluss notwendig. Diese Möglichkeit wird mit dem Argument begründet, dass das Gesetz bei den Gesellschaften mit einem ausgedruckten Personalelement (z. B. offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) zulässt, dass die Gesellschaft nach dem Tod einer der Gesellschafter zu funktionieren fortsitzt, wenn das mit dem Vertrag vereinbart ist (Art. 98, Abs. 1 des HG und Art. 363, Buchstabe „C“ des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge). Mit der Aufzeichnung im Gesellschaftsvertrag, dass die Erben automatisch Teilhaber werden, ist es den anderen Teilhabern klar, wer beim Todesfall jedes von ihnen der Teilhaber sein würde.
- Es ist auch möglich, dass der Gesellschaftsvertrag keine Vorschriften enthält, die die Folgen von der Vererbung der Geschäftsanteile betreffen. Infolge der widersprüchlichen Rechtsprechung werden in diesem Fall zwei Rechtsmeinungen vertreten. Der ersten Rechtsmeinung nach werden die Erben den dritten Personen angeglichen (Begründung aus Artikel 129, Absatz 1, Satz 2 in Verbindung mit Artikel 137, Absatz 1, Punkt 2 vom HG) und ein Beschluss der Hauptversammlung ist unerlässlich. Der zweiten Rechtsmeinung nach treten die Erben in das Mitgliedschaftsrechtsverhältnis ihrer Erblassers ohne Beschluss der Hauptversammlung ein (Argument vom Artikel 137, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 127, Absatz 3, Satz 3 HG, d.h. dass außerhalb der Hypothesen gemäß des Gesetzes, das Eintreten der Rechtsfolgen von der Zustimmung der Hauptversammlung nicht abgehängt werden kann.
Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist zu beachten, dass die Erben keine bestimmte Anzahl an Anteilen erwerben. Von jedem geerbten Gesellschaftsanteil erhalten sie entsprechend ihrer Erbschaftsrechte die jeweiligen Anteile an der Gesellschaft. Z.B. hätte der verstorbene Partner zehn Gesellschaftsanteile und hinterliesse er zwei erwachsene Kinder als Erben, erwirbt jeder von ihnen von diesen zehn Anteilen jeweils den halben ideellen Anteil, nicht 5 Anteile. Das Miteigentum an Anteilen kann durch einen Vertrag über die Übertragung von ideellen Teilen von einem Erben auf den anderen beendet werden. Es kann auch ein Vertrag über die freiwillige Aufteilung der durch Erbschaft erworbenen Anteile abgeschlossen werden. Diese Verträge müssten notariell beglaubigt sein. Bis dahin können die Erben jedoch ihre Rechte gemeinschaftlich ausüben und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt haften, sie können jedoch eine Person benennen, die sie vor der Gesellschaft vertritt.
II. Übertragung der Anteile in Abhängigkeit davon, ob der Erbe ein Teilhaber, eine dritte für die Gesellschaft Person oder ein Minderjähriger ist.
- Wenn der Erbe ein Teilhaber an der GmbH ist, erhöht sich sein Anteil mit dem Anteil am Kapital seines Erblassers automatisch bei der Annahme der Erbschaft - Vermögen des verstorbenen Teilhabers.
- In der Rechtstheorie wird die Stellungnahme vertreten, dass wenn der Erbe einе dritte Person ist, er automatisch Teilhaber an der Gesellschaft ohne Beschluss der Hauptversammlung wird, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Wegen des Mischcharakters der GmbH – zwischen den Personal- und Kapitalgesellschaft, besteht auch eine andere Meinung, nach der ein Beschluss für die Annahme des Erbes als Teilhaber unerlässlich ist (Argument vom Artikel 122, Satz 1 und Artikel 137, Absatz 1, Punkt 2 HG, deren Normen imperativen Charakter haben) – in diesem Sinne ist auch Gerichtsentscheidung № 90 von 23.06.2010 vom Obersten Verwaltungsgericht zur private Berufungshandelssache № 282/2010; Gerichtsentscheidung № 232 von 29.03.2002 vom Obersten Kassationsgericht zur privaten Zivilsache № 173/2002, V; Gerichtsentscheidung № 459 von 10.06.2004 vom Obersten Verwaltungsgericht zur Zivilsache 1636/2003.
- Wenn der Erbe minderjährig ist: Die allgemeine Regelung ergibt sich aus Art. 65, Abs. 1 des HG, wo das Erfordernis eingeführt wird, dass die Gesellschafter juristische Personen sein müssten. Ausnahmsweise ist es jedoch zulässig, dass der minderjährige Erbe Gesellschafter wird, sofern die Gesellschafterversammlung einen Beschluss über den Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrags fasst, in dem festgelegt wird, dass die Beteiligung des minderjährigen Gesellschafters nur bzgl. des Kapitals erfolgt und er von nicht eigentümlichen Verpflichtungen befreit ist. Hierzu muss der Erbe zumindest eingeschränkt geschäftsfähig sein, das heisst, er muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige und Entmündigte können keine Mitgliedschaftsrechte erwerben. In diesem Fall führt die Gesellschaft seine Aktivitäten mit den verbleibenden Gesellschaftern fort und das Kind erhält den Geldwert seiner vererbten Anteile.
Unerlässliche Voraussetzungen, damit der Erbe die Eigenschaft des Teilhabers erwirbt, sind:
a) Annahme der Erbschaft und schriftlichem Antrag an die Hauptversammlung, mit dem der Erbe seinen Willen erklärt, als Teilhaber an der Gesellschaft anzutreten und die Vertragsbedingungen anzunehmen;
b) Beschluss der Hauptversammlung für die Annahme des neuen Teilhabers mit einer Mehrheit von ¾ des Gesamtkapitals, wobei das zu protokollieren und die Unterschriften der Gesellschafter sowie deren Inhalt notariell zu beglaubigen sind, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine einfache Schriftform vorsieht/Art. 137 Abs. 1 Ziff. 2 , gemäß Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Handelsgesetzes/. Für den Fall, dass einer der Erben bereits Gesellschafter der Gesellschaft ist, bedarf es keines Beschlusses der Hauptversammlung, um ihn als Gesellschafter aufzunehmen;
c) Eintragung des neuen Teilhabers im Handelsregister und Verkündigung des neuen Gesellschaftsvertrags. Gemäß Art. 4 von der Verordnung Nr. 1 für die Führung, Lagerung und Zugang zum Handelsregister werden im Handelsregister nur diese Umstände eingetragen, deren Eintragung in der Verordnung vorausgesehen ist. Obwohl die Eintragung der Erbschaft von Anteilen an einer GmbH nicht vorausgesehen ist, muss sie gemacht werden, denn aus Art. 596, Abs. 2 von dem Zivilprozessgesetzbuch folgt, dass die Veränderungen der schon eingetragenen Umstände verzeichnet werden muss.
Mit Eintritt dieses Umstandes wird der Erbe Gesellschafter. Daher hat der Erbe bis zu diesem Zeitpunkt kein Recht, über den Gesellschaftsanteil seines Erblassers zu verfügen, da er nicht den Status eines Gesellschafters der OOD hat. Bis dahin kann er nur über seine Forderung verfügen, denn durch die Annahme der Erbschaft wird er nicht automatisch Gesellschafter und erwirbt keine Mitgliedsrechte, sondern erbt nur eine Forderung.
Für den Fall, dass die Folgen der Vererbung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt sind und die anderen Gesellschafter die Aufnahme der Erben in die Gesellschaft verweigern, kann der Anteil des verstorbenen Gesellschafters von einem der anderen Gesellschafter übernommen werden, von den übrigen Gesellschaftern je nach ihrem Anteil oder von einem Dritten, jedoch unter Einhaltung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Ist die Übernahme des Anteils des verstorbenen Gesellschafters auf eine der genannten Arten nicht möglich, muss das Kapital der OOD um den Anteil des verstorbenen Gesellschafters herabgesetzt werden.
In jedem Fall hat ein Erbe, der nicht als Gesellschafter aufgenommen wird oder aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht Gesellschafter werden kann, Anspruch auf den finanziellen Gegenwert der geerbten Anteile. Der Geldwert der geerbten Anteile wird auf der Grundlage des Bilanzsaldos am Ende des Todesmonats des Gesellschafters berechnet. Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Gesellschaft diese Bilanz erstellen und die Zahlung leisten muss. Der Erbe kann unter Setzung einer angemessenen Frist die Auszahlung seines Anteils verlangen. Zahlt ihm die Gesellschaft den Wert der geerbten Anteile nicht freiwillig aus, müsste der Erbe seinen Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen.
Vererbung von Gesellschaftsanteilen an EOOD
Ein Sonderfall ist die Vererbung von Gesellschaftsanteilen beim Tod des Alleineigentümers des Kapitals einer EOOD. Gemäß Art. 157 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches erlischt die EOOD im Falle des Todes des alleinigen Kapitaleigentümers, es sei denn, die Erben haben erklärt, dass sie die Tätigkeit der Gesellschaft fortführen wollen. Das bedeutet, dass das Gesetz den Erben die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Erben volljährig und handlungsfähig sind und ihren Wunsch dazu äußern. Ist der Erbe einer, wird er dementsprechend alleiniger Eigentümer des Kapitals und führt die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft s fort. Gibt es jedoch mehrere Erben, werden alle, sofern sie das Erbe angenommen haben, Gesellschafter und die bestehende EOOD wird in eine OOD umgewandelt. Der Partnerschaftsanteil jedes Erben bestimmt sich nach seinem Erbanteil des verstorbenen Kapitaleigentümers.
Das heisst, wenn sich die Erben/Nachfolger für die Fortführung der Gesellschaft entscheiden, sollten sie das Erbe annehmen und sich für die Fortführung der Gesellschaft entscheiden. Möchten einige der Erben keine Mitgliedschaftsrechte in der EOOD erwerben, also Gesellschafter werden, können sie ihre Ansprüche durch freiwillige Teilung auf die anderen Erben übertragen.
Es ist jedoch möglich, dass alle oder der Alleinerbe die kommerziellen Aktivitäten der EOOD nicht fortführen möchten. In diesem Fall hat jeder von ihnen das Recht, den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen zu erben. Wenn alle oder der Alleinerbe den Betrieb der Gesellschaft nicht weiterführen wollen, sollten sie diesen Umstand im Handelsregister anmelden und deren Beendigung und Einleitung des Liquidationsverfahrens beantragen. Sobald das gesamte Vermögen der Gesellschaft liquidiert und alle Gläubiger befriedigt sind, wird der Rest an die Erben verteilt.
Für den Fall, dass der Alleinerbe des verstorbenen Partners minderjährig ist, wird die EOOD beendet und das Kind erhält den Geldäquivalent seines Liquidationsanteils, da die gerichtliche Praxis streng vorsieht, dass der Inhalt der Mitgliedschaft aus Rechten und Pflichten besteht Dies kann weder von einem minderjährigen oder minderjährigen Kind noch von seinem gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Es besteht lediglich Anspruch auf den monetären Gegenwert des geerbten Gesellschaftsanteils.
Neu an dieser Hypothese ist die vom Obersten Verwaltungsgericht erlassene Auslegungssache Nr. 1/2020 bezüglich der Anordnung, nach der ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung mit dem Tod des Alleineigentümers des Kapitals und Geschäftsführers der Gesellschaft und Untätigkeit gekündigt wird seiner Erben. Vor dieser Entscheidung war die gerichtliche Praxis zu diesem Thema widersprüchlich. Aus der Erläuterung des Auslegungsbeschlusses geht hervor, dass im Falle des Todes des alleinigen Kapitaleigentümers, der auch Geschäftsführer der Einzelgesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und im Falle der Untätigkeit seiner Erben im Sinne von Art. 157, Abs. 1 des HG, die Gesellschaft wird gem. Art. gekündigt. 155, Punkt 3 des HG, in Verbindung mit Art. 154, Abs. 1, Punkt 5 des HG.
Die diesbezügliche Begründung des Gerichts kommt in den Umständen zum Ausdruck, dass die Bestimmung von Art. 157, Abs. 1 des HG in Bezug auf den Zeitpunkt und/oder die Reihenfolge der Beendigung einer EOOD nach dem Tod des alleinigen Kapitaleigentümers sollte nicht isoliert und isoliert ausgelegt werden, sondern so, dass sie den gesetzlichen Vorschriften zur Liquidation einer EOOD maximal entspricht die Gesellschaft und die Widerspiegelung dieser Umstände in Handelsregister. In Anbetracht des oben Gesagten und im Hinblick auf die in Art. 157, Abs. 1 des HG negative Voraussetzungen für die Beendigung einer EOOD, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Tod des Alleineigentümers des Kapitals kein absoluter, direkter und automatisch wirksamer Kündigungsgrund ist, sondern nur ein relativer und indirekter, da er von der abhängt Vorliegen zweier negativer Voraussetzungen: dass in der Gründungsurkunde nichts anderes bestimmt ist oder die Erben die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht beantragt haben. Das Fehlen einer Erklärung im genannten Sinne führt zu einem Zustand der Ungewissheit und Erwartung, was der Wirksamkeit der in der Bestimmung vorgesehenen Kündigungsgründe entgegensteht. Daher kann die Gesellschaft in der Zeit vom Tod des Kapitaleigentümers bis zur Willenserklärung zur Fortführung der Tätigkeit im Sinne von Art. 157, Abs. 1, letzter Vorschlag HG nicht als aufgelöst betrachtet werden. Dies entspricht auch der Bestimmung des Art. 157, Abs. 2 des HG, dass, wenn das Kapital einer juristischen Person gehört, mit deren Auflösung auch die Gesellschaft aufgelöst werden muss, d. h. die Kündigung erfolgt nicht automatisch.
Da die Gesellschaft nicht durch die objektive Tatsache des Todes des Alleineigentümers des Kapitals und gleichzeitig ihres Geschäftsführers aufgelöst wird, bleibt der Weg für ihre Auflösung durch das Gericht gem. der Norm von Art. 155, Punkt offen 3, i.V.m. Art. 154, Abs. 1, Punkt 5 des HG – auf Antrag des Staatsanwalts, da die Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung innerhalb von drei Monaten keinen eingetragenen Geschäftsführer hat. Die Bestimmung des Art. Art. 155 Abs. 3 des HG ist ohne weite Auslegung anwendbar, soweit der Tod des Geschäftsführers einer EOOD, der die Gesellschaft seiner Rechtsfähigkeit beraubt, in seinen Rechtsfolgen mit der Abwesenheit eines im Register eingetragenen Geschäftsführers identisch ist. Die Gründe dafür, dass die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat (ob sie über ein inaktives oder nicht aktives Willensbildungsorgan verfügt), sind für die Anspruchsgrundlage unerheblich. Ein Verfahren zur gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft gefährdet nicht die Ausübung der Rechte der Erben, die die Tätigkeit der Gesellschaft im Sinne von Art. 157, Abs. 1 des HG. Zunächst ist der Anspruch nach Art. 155 Abs. 3 des HG abzuweisen, wenn die Erben vor Abschluss der mündlichen Auseinandersetzungen vor Gericht im Wesentlichen die Organe der Gesellschaft bilden und einen neuen Geschäftsführer eintragen. Zweitens können die Erben auch von der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit profitieren, die Tätigkeit der bereits aufgelösten Gesellschaft im Liquidationsverfahren gem. der Regelung des Art. 274, Abs. 1, letzter Satz.