In diesem Artikel möchten wir die Regelung der bulgarischen Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebung und den europäischen Richtlinien bezüglich der Entsendung, Schulung, Vergütung und Versicherung der Arbeitnehmer einer bulgarischen Gesellschaft in eines EU-Landes und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland detailliert darstellen, sowie die ab Anfang 2017 eingeführten Erneuerungen in dieser Hinsicht.
Für die berufliche Fort- und Weiterbildung im Ausland oder Entsendung bedarf es den Vordruck A1. Damit wird die für die Arbeitnehmer anwendbare Sozialversicherungsgesetzgebung während ihres Aufenthalts im EU-Ausland, der höchstens zwei Jahre betragen darf, nachgewiesen. Der Vordruck A1 wird von der jeweils für die Eintragung des bulgarischen Unternehmens zuständigen Stelle der Nationalen Einnahmenagentur (NEA) ausgestellt. Für die Aufnahme der Arbeit in einem anderen aufnehmenden Betrieb ohne Änderung des Mitgliedstaates, in dem die entsandten Arbeitnehmer beschäftigt sein werden, entfällt das Erfordernis zur Einholung eines zweiten Vordrucks A1.
Die Aufnahme der Arbeit in einem anderen Unternehmen stellt kein Umstand dar, der die Erfüllung der Auflagen, zu denen der erste Vordruck ausgestellt wurde, beeinflusst. Eine Person, die gem. Art. 12 (1) der Verordnung (EG) 883/2004 in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Der Hauptzweck ist die Freizügigkeit der Erwerbstätigen und freie Erbringung von Leistungen innerhalb der EU zu erleichtern und die Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, sofern für den Zeitraum die Gesetzgebung des Landes Anwendung findet, indem die Erwerbstätigkeit begründet ist.
Laut dieser Verordnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- vor der Entsendung muss die Person der Gesetzgebung des entsendenden Mitgliedstaates unterliegen;
- der entsendende Arbeitgeber muss seine Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des entsendenden Mitgliedstaates ausüben;
- unmittelbaren Kontakt zwischen Arbeitgeber und Entsandten;
- voraussichtliche Dauer der Entsendung von höchstens 24 Monaten;
- laut der Verordnung darf die Person nicht eine andere Person ablösen.
Wird ein Teil dieser zwingenden Bedingungen nicht erfüllt, unterliegen die Personen dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Sofern die geplante Arbeit für einen längeren als 24 Monaten Zeitraum ausgeführt wird, kann die entsandte Person der bulgarischen Gesetzgebung unterliegen, wenn zwischen der Nationalen Einnahmenagentur und der zuständigen Behörde laut anwendbares Recht des Mitgliedstaates, in das die Person entsandt ist, eine Vereinbarung nach Art. 16 der Verordnung (EG) 883/2004 geschlossen wurde. Die einzige zwingende Bedingung für die Anwendung dieses Artikels ist, dass die Vereinbarung im Interesse der versicherten Person steht.
Eine Ausnahmeregelung kann nur bei Zustimmung der entsprechenden Behörden in den Mitgliedstaaten des anwendbaren Rechts geschlossen werden. Der Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung wird in den meisten Mitgliedstaaten für eine Frist von bis zu 5 Jahren angenommen. Gemäß den Rechtsvorschriften erfolgt die Entsendung von Personen zum Zweck der Weiterbildung, aufgrund einer schriftlichen Anordnung vom Leiter der entsendenden Gesellschaft. Darin sind die finanziellen Gegebenheiten der Weiterbildung – Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Pass- und Visumaufwendungen, sowie weitere Aufwendungen geregelt.
Die zur Weiterbildung entsandten Personen haben ein Anspruch auf Reisegeld, das den tatsächlichen Aufwendungen entspricht sowie auf Verpflegungsmehraufwand in Höhe und Währung nach den Bestimmungen von Anhang 2 der bulgarischen Verordnung über Dienstreisen ins Ausland. Für die Bundesrepublik Deutschland beträgt der Tagessatz 56 Euro/Tag und die Übernachtungspauschale – 207 Euro/Tag. Sofern die Übernachtung vom Arbeitgeber gewährleistet wird, wird dem Arbeitnehmer keine Übernachtungspauschale gezahlt. Das Tagegeld ist für jeden Tag des Aufenthalts auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, d.h. einschließlich für Samstage und Sonntage zu leisten. Das Tagegeld schließt die Kosten für Verpflegung, Binnentransport und weitere Spesen ein. Sofern die aufnehmende Seite eine Vollverpflegung leistet, wird den Personen 30% vom Tagegeld gezahlt. Der vollständige Betrag des Tagegeldes wird für 30 aufeinanderfolgende Kalendertage gezahlt und nach dem 30. Tag wird der Betrag um 25% gemindert. Das Tagegeld für Weiterbildung im Ausland wird für die ersten 45 Tagen mit 90 v. H. geleistet und nach dem 45. Tag – in einer Höhe von 70 v. H. vom oben genannten Betrag. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Vergütung und Sozialleistungen in Bulgarien. Die Vergütung wird in einem separaten Vertrag zur Fort- und Weiterbildung festgelegt. Nach Abschluss der Weiterbildung schließt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag für den von ihm konkret ausgeübten Beruf.
Die Entsendungsregelungen
Mit den Änderungen des Arbeitsgesetzbuches insbesondere des Gesetzes zur Änderung und Vervollständigung des AGB, verkündet in der letzten 105. Ausgabe des Amtsblattes für 2016, wurde ein neues Verfahren zur Entsendung von Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich eingeführt. In Ausübung des neuen Art. 121 a Abs. 8 AGB und Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsmigration und Mobilität der Arbeitskräfte (kurz AMAG) hat das Ministerrat am 29.12.2016 mit Beschluss Nr. 382 die Anordnung zu den Bedingungen und zum Verfahren bei Entsendung von Arbeitnehmern im Dienstleistungsbereich angenommen.
Es ist notwendig, dass eine Abgrenzung zwischen der Entsendung nach dem bisherigen Verfahren nach Art. 121 AGB und solche im Dienstleistungsbereich nach Art. 121a AGB.
1) Das bisherige Verfahren zur Entsendung von Arbeitnehmern gem. Art. 121 AGB findet nur noch Anwendung, wenn die entsendete Person zum Zweck einer Seminarteilnahme, Weiterbildung oder andere Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Unternehmensgegenstand der entsendenden Gesellschaft verbunden ist. Laut Bestimmung des Art. 121a Abs. 1 des AGB liegt eine Entsendung von Arbeitnehmern im Dienstleistungsbereich, wenn:
- diese auf Rechnung und Anweisung auf Grundlage eines zwischen dem Arbeitnehmer und Dienstleistungsempfänger geschlossenen Vertrags erfolgt;
- diese innerhalb eines Unternehmens aus derselben Unternehmensgruppe.
2) Laut der Regelung des Art. 121 Abs. 1 des AGB kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (einseitig, ohne ein Einverständnis einholen zu müssen) zur Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen außerhalb seines dauerhaften Arbeitsortes für einen Zeitraum von bis zu 30 Kalendertagen ohne Unterbrechung entsenden. Die Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 30 Kalendertagen erfolgen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Mitarbeiters.
Nach dem Verfahren laut Art. 121a AGB und Art. 2 der Verordnung zur Entsendung der Arbeitnehmern wird der Abschluss einer Zusatzvereinbarung vorausgesetzt, in welcher die Parteien die Bedingungen festlegen, unter welchen der Arbeitnehmer in das entsendete Land tätig sein wird, d.h. dass die Entsendung im Einverständnis beider Parteien erfolgt. Den Inhalt und die Voraussetzungen für diese Zusatzvereinbarung finden Sie in Art. 2 der Verordnung zur Entsendung von Arbeitnehmern im Dienstleistungsbereich.
Der Begriff „Entsendung“ wird für Unternehmen eingeführt, die Arbeitnehmerüberlassung für einen bestimmten Zeitraum anbieten, indem Arbeitnehmer im Dienstleistungsbereich entsenden, d.h. für diese Unternehmen gelten die Regelungen des Verfahrens nach Art. 121a AGB.
3.) Weiterer wesentlicher Unterschied:
Laut Art. 121 AGB hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zusätzlich zum Lohn die Fahrtkosten des Arbeitnehmers für die Hinreise in das entsendete EU-Land und Rückfahrt nach Ablauf des Entsendungszeitraums, Tage- und Übernachtungsgeld in dem Umfang und Währung gemäß Anlage II der Verordnung zur Dienstreise und Fortbildung im Ausland.
Nach dem Verfahren laut Art. 121a AGB dagegen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zusätzlich zu der Vergütung auch die Fahrtkosten des Arbeitnehmers für die Hinreise in dem aufnehmenden EU-Mitgliedstaat und Rückfahrt. Tage- und Übernachtungsgeld können vereinbart werden, sind jedoch nicht obligatorisch.
Anhand der eingeführten Änderungen wird zwingend statuiert, dass unabhängig der Dauer der Entsendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und unabhängig davon ob dies nach dem Verfahren gem. Art 121 AGB oder Art. 121a AGB erfolgt, die Parteien für den Entsendungszeitraum jedenfalls dieselben Mindestarbeitsbedingungen vereinbaren, die für Arbeitnehmer und Mitarbeiter gelten, die dieselben oder ähnlichen Arbeiten im aufnehmenden Staat ausführen.
Die Änderungen in dem Verfahren zur Entsendung von Arbeitnehmern im Dienstleistungsbereich kann als positiv eingestuft werden, da dadurch der Schutz der Rechte der bulgarischen Arbeitnehmer, die im Dienstleistungsbereich in andere Mitgliedstaaten entsendet werden, ausgeweitet wird.