In diesem Artikel werden wir Umfang des Begriffs elektronische Dienstleistungen, allgemeine Regeln für Lieferung von elektronischen Dienstleistungen an Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union von Bulgarien aus, spezifische Besonderheiten und Verfahren für Anmeldung im Zusammenhang mit der Lieferung solcher Art von Dienstleistungen aus Sicht des bulgarischen UStG erläutern.
Für USt.-Zwecke findet der Begriff "elektronische Dienstleistungen" seine rechtliche Definition im § 1, P. 14 der Zusatzbestimmungen zum UStG. Seit Anfang 2015 sieht das bulgarische Gesetz vor, dass als solche Dienstleistungen jene Dienstleistungen gelten, die im Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG (Umsatzsteuer-Richtlinie) und im Art. 7 von Verordnung 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsatzsteuer-Richtlinie angegeben sind. Im Art. 7, Abs. 1 der Verordnung wird hingewiesen, dass der Begriff "elektronisch erbrachte Dienstleistungen" gemäß Richtlinie 2006/112/ЕG Dienstleistungen umfasst, die über Internet oder ein elektronisches Netzwerk erbracht werden sowie solche, die grundsätzlich automatisiert erbracht werden, beim minimalen Eingriff des menschlichen Faktors und für die unmöglich ist, dass sie bei fehlenden Informationstechnologien erbracht werden. Dazu zählen Dienstleistungen, die Präsenz für wirtschaftliche oder persönliche Zwecke in einem elektronischen Netzwerk wie Internetraum oder Internetseite sicherstellen oder unterstützen; Dienstleistungen, die vom Computer automatisch über Internet oder ein elektronisches Netzwerk generiert sind, als Antwort auf eine spezifische Datenangabe durch den Empfänger; Informationspakete, die nicht nur Internetzugang, sondern auch andere Elemente enthalten wie Seiten, die Zugang zu Nachrichten, Information über Wetter oder Reisen geben; Spiele, Pflege von Internetraum und Zugang zur Online-Datenbank.
I. Leistungsort
Für die USt-Besteuerung ist die Festlegung des Leistungsortes für die Lieferung von elektronischen Dienstleistungen wichtig. Der Leistungsort bestimmt den Staat, in dem ihre Besteuerung zu erfolgen hat. Je nach Lieferort gibt es Lieferungen innerhalb der EU und Lieferungen an Drittländer /außerhalb der EU/.
II. Lieferung von elektronischen Dienstleistungen an Drittländer
Nach Maßgabe von Art. 21, Abs. 6 UStG und Art. 58, lit. c der Umsatzsteuer-Richtlinie ist der Leistungsort elektronisch erbrachter Dienstleistungen, deren Empfänger ein Nichtsteuerpflichtiger ist, der Ort, wo diese Person ansässig ist, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Empfänger ein Steuerpflichtiger, findet die allgemeine Regel von Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes Anwendung, wobei der Leistungsort der Ort ist, wo der Empfänger ansässig ist. Oder anders gesagt – wo sein Sitz oder seine feste Niederlassung, für die die Dienstleistung bestimmt ist, liegt.
Auf diese Weise - wenn die Lieferungen an ein Drittland erfolgen - wird der Leistungsort der Dienstleistungen in diesem Drittland liegen. So bleiben die Lieferungen unbesteuert mit der bulgarischen USt., sowohl für Steuerpflichtige, als auch für Nichtsteuerpflichtige, wobei die Bestimmungen vom Art. 86, Abs. 3 UStG in Verbindung mit Art. 21, Abs. 2 (bei Kunden, die Steuerpflichtige sind) oder Art. 21, Abs. 6 (bei Kunden, die Nichtsteuerpflichtige sind) vom gleichen Gesetz die Rechtsgrundlage dafür bilden. Für den Empfänger entsteht die Verpflichtung, Steuer im jeweiligen Staat selbst zu berechnen, soweit das von der örtlichen Gesetzgebung erforderlich ist.
III. Lieferung von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU
Die USt-Besteuerung innerhalb der EU ist unterschiedlich je nachdem, ob der Kunde ein Steuerpflichtiger /angemeldet nach dem UStG/ oder ein Nichtsteuerpflichtiger ist /Person, die nach dem UStG nicht angemeldet ist/.
Bei Erbringung einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen innerhalb der EU, der in einem anderen Mitgliedsstaat angemeldet ist, fällt die Lieferung unter der Hypothese von Art. 21, Abs. 2 UStG mit Leistungsort auf dem Territorium des Empfängers. Die Lieferung wird von bulgarischer Seite mit einem 0% Steuersatz in Rechnung gestellt und der Empfänger berechnet selbst die USt. mit Protokollen nach dem Reverse-Charge-System.
Bei Erbringung einer Dienstleistung an Nichtsteuerpflichtige /die nach dem UStG nicht angemeldet sind/ innerhalb der EU, liegt gemäß Art. 21. Abs. 6 der Leistungsort wieder im Land des Empfängers. Das bedeutet, dass der Lieferant der Dienstleistungen die Verpflichtung hat, sich anmelden zu lassen und USt. in jedem EU-Land anzumelden, in dem er elektronische Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringt.
Damit den Lieferanten die Verpflichtung erspart wird, dass sie sich zu USt.-Zwecken in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie elektronische Dienstleistungen liefern, anmelden lassen, ist die sog. "Anmeldung zur Anwendung eines Verfahrens in der EU" für Lieferung von elektronischen Dienstleistungen vorgesehen. Nach Anmeldung gemäß diesem Verfahren haben die Lieferanten von elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in der EU das Recht, die Lieferungen der Dienstleistungen nur in Bulgarien zu deklarieren. Die Anmeldung erfolgt auf Wunsch und ist im Art. 152 – 159 UStG geregelt. Laut Gesetz ist ein Antrag auf Anmeldung für Anwendung vom Verfahren für elektronische Dienstleistungen innerhalb der EU einzureichen.
IV. Elektronische Dienstleistung МOSS
Die Anmeldung nach dem speziellen "Verfahren in der EU" und die Deklarierung der Dienstleistungen erfolgt durch Verwendung des sog. Mini-One-Stop-Shop Online-Dienstleistung (MOSS) im steuerlichen Online-System der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP). Ein Steuerpflichtiger, der die Anwendung von МОSS wählt, wird im Mitgliedsstaat angemeldet, in dem er geschäftsansässig ist, d.h. im Staat laut Identifizierung.
Als Tag der Anmeldung gilt der erste Tag des Quartals, das auf das Kalenderquartal folgt, in dem der Antrag eingereicht wurde. Wichtig ist aber zu vermerken, dass bei Erbringung der ersten Lieferung vor dem Tag der Einreichung des Antrags, als Tag der Anmeldung der Tag der ersten Lieferung gilt, vorausgesetzt der Steuerpflichtige hat einen Antrag auf Anmeldung spätestens bis zum 10. Tag des Monats eingereicht, der auf den Monat der ersten Lieferung folgt.
Hat sich ein bulgarischer Steuerpflichtiger in den einzelnen Mitgliedsstaaten, in denen er elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher erbringt, nicht angemeldet und hat er keine Maßnahmen für Anmeldung nach dem "Verfahren in der EU" in Bulgarien ergriffen, stellt die Sanktion die von jedem Mitgliedsstaat festgelegte Sanktion für nicht vorgenommene Pflichtanmeldung auf seinem Territorium dar zzgl. der Steuer, die für alle Verkäufe in allen Mitgliedsstaaten ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht für USt.-Anmeldung in jedem einzelnen Staat zu berechnen war zzgl. der Verzugszinsen entsprechend den Regeln von jedem Mitgliedsstaat.
- Einreichung von Auskunft-Erklärung und Korrekturen
Ein Steuerpflichtiger, der nach dem "Verfahren der Union" angemeldet ist, reicht elektronisch eine Auskunft-Erklärung ein, die die Lieferungen an Nichtsteuerpflichtige von einem anderen Mitgliedsstaat für jedes Quartal beschreibt, bis zum 20. Tag des Monats, der auf die Steuerperiode folgt, ungeachtet dessen, ob sie in dieser Periode Lieferungen ausgeführt hat. Die Werte in der Auskunft-Erklärung werden in EUR angegeben. Begangene Fehler in der eingereichten Auskunft-Erklärung für Anwendung vom speziellen Verfahren durch eine Person, angemeldet nach dem "Verfahren in der Union" werden korrigiert, indem die Person die notwendigen Korrekturen vornimmt und die geänderte Auskunft-Erklärung für dieselbe Steuerperiode wieder einreicht. Das Eintragen der Korrekturen in einer Auskunft-Erklärung für eine andere Steuerperiode wird nicht zugelassen. Der USt.-Betrag, erforderlich für die jeweilige Steuerperiode, wird auf ein spezielles EUR-Konto der Nationalen Agentur für Einnahmen geleistet. Die Sanktion für Nichteinreichung einer Auskunft-Erklärung und ihrer Begleitregister beträgt zwischen 500 und 10.000 BGN. Dazu wird die nicht deklarierte USt. zusammen mit dem gesetzlichen Verzugszins geschuldet.
- Dokumentieren der Lieferungen und Datum des Steuertatbestandes
Für Dokumentieren der Lieferungen von elektronischen Dienstleistungen und Bestimmung vom Datum des Steuertatbestandes findet die Gesetzgebung des Mitgliedsstaates gemäß Verbrauch Anwendung. Die Lieferanten von elektronischen Dienstleistungen müssen Rechnungen entsprechend den veröffentlichten Anforderungen eines jeden Mitgliedsstaates, wo sich der Kunde der Dienstleistung befindet, ausstellen. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen finden die Sanktionen, vorgesehen in den jeweiligen Rechtsakten des Mitgliedsstaates, in dem die Dienstleistung empfangen wird, Anwendung.
- Pflege eines elektronischen Registers
Eine Person, angemeldet für MOSS, ist zur Führung eines elektronischen Registers für die von ihr ausgeführten Lieferungen von elektronischen Dienstleistungen verpflichtet, in welchem sie bestimmte Details für jede ausgeführte Lieferung eintragen soll. Die Information im Register wird so eingetragen, dass sie elektronisch in strukturierter Form beim Verlangen durch eine Einnahmebehörde oder durch die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates gemäß Verbrauch bereitgestellt werden kann. Die Information im elektronischen Register wird für eine Frist von mindestens 10 Jahren aufbewahrt, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die jeweilige Lieferung ausgeführt wurde. Die Sanktion bei Nichtbereitstellung des Registers der Verkäufe beträgt zwischen 500 und 10.000 BGN und bei wiederholtem Verstoß - zwischen 1.000 und 20.000 BGN.
Fallen von Ihnen ausgeführte Lieferungen in den Umfang der neuen Regelung, lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Buchhalter und Steuerberater beraten, damit Sie alle notwendigen Maßnahmen für Einhaltung der Regeln ergreifen und die enormen Sanktionen vermeiden. Andere Herausforderung bei diesem neuen Verfahren stellt die Preisbildung für Endkunden dar, denn die im Endpreis enthaltene USt. variiert für die verschiedenen Mitgliedsstaaten von 15 bis 25%.
Der Autor des Artikels, Frau Yoanna Koleva, ist Buchhalter bei Germania, dem Buchhaltungsbüro bei Anwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.