Wir werden in regelmäßigen Zeitabständen von Personen, meist türkischer Herkunft, kontaktiert, denen die bulgarischen Grenzbehörden bei Ein- oder Ausreise von Bulgarien Geld oder Edelmetale (meist Gold) beschlagnahmt haben. Dies erfolgte, weil sie es unterlassen haben diese Geldmittel oder Edelmetale bei den bulgarischen Zollbehörden anzugeben. Der Zweck dieses Artikels besteht in der Erläuterung der Voraussetzungen, die für die Ein- und Ausfuhr von Geldmitteln und Edelmetallen über die Grenze der Republik Bulgarien zu erfüllen sind, der bestehenden Pflichten bei einer grenzüberschreitenden Verbringung und der Sanktionen bei Nichterfüllung der derzeit geltenden bulgarischen Gesetzgebung.
I. Relevante Rechtsvorschriften
Aktuell ist die grenzüberschreitende Verbringung von Geldmitteln und Edelmetallen grundsätzlich im bulgarischen Währungsgesetz, das ab dem 01.01.2000 in Kraft getreten ist und dessen letzten Änderungen im Amtsblatt Nr. 103 vom 28.12.2017 veröffentlicht worden sind, geregelt. Neben der gesetzlichen Regelung dieses Verfahrens wurde auch die seit dem 01.01.2013 wirksame Verordnung Nr. N-1 vom 01.02.2012 über die grenzüberschreitende Überbringung von Geld, Edelmetalle und Edelsteinen und Erzeugnisse damit und daraus und Führung der unter Art. 10a vorgesehenen Zollregister, in Kraft ab dem 01.01.2013, erlassen.
Als erstes wird das Verfahren über die Verbringung von Geldmitteln und danach das Verfahren über die Verbringung von Edelmetallen näher betrachtet, da in beiden Fällen bestimmte Besonderheiten zu beachten sind.
II. Grenzüberschreitende Verbringung von Geldmitteln
Im Sinne des § 1 Nr. 6 der Zusätzlichen Bestimmungen (ZB) des Währungsgesetzes ist unter Geldmittel folgendes zu verstehen:
- sämtliche Banknoten und Münzen, ohne Rücksicht auf die Währung, die als gültige Zahlungsmittel im Umlauf sind;
- sämtliche Zahlungsmittel mit Inhaberklausel, einschließlich Schecks, Solawechsel, Wechsel und weitere Zahlungsinstrumente, die auf einen Inhaber ausgestellt werden müssen.
Nach Art. 11 Abs. 1 des Währungsgesetzes dürfen natürliche Personen Barmittel ohne Einschränkung auf den Betrag über die Grenze Bulgariens bringen. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz einige Einschränkungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr dieser Mittel vorsieht. Als erstes ist nach Art. 11 Abs. 2 die Verbringung durch Postsendungen, ausgenommen von Wertbriefen, verboten. Als Zweites erfolgt eine Abgrenzung zwischen Grenzübertritt zu Drittländern, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und Grenzübertritt zu EU-Mitgliedstaaten.
- Sollten die Personen beim Grenzübertritt zu und von einem Mitgliedstaat der EU Zahlungsmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr oder den Gegenwert in Leva oder einer anderen Währung mitführen, besteht eine Anzeigepflicht lediglich bei ausdrücklichem Befragen der Zollbediensteten. Hier ist wichtig zu vermerken, dass bei begründetem Verdacht oder Angaben über rechtswidrigen Handlungen in Verbindung mit der Verbringung von Zahlungsmitteln in Höhe unter 10.000 Euro oder ihrem Gegenwert in Leva oder einer anderen Währung, die Zollbediensteten zur Kontrolle der natürlichen Personen berechtigt sind, indem sie Informationen über diese Mitteln anfordern. Es handelt sich hierbei um Barmittel in Höhe unter 10.000 Euro, wobei für die Zollkontrolle eine der Voraussetzungen bestehen muss – begründeter Verdacht oder Angaben über rechtswidrige Handlungen.
- Grenzübertritt zu oder von Drittländern – in diesem Fall besteht im Gegensatz zu den unter den vorangehenden Punkt genannten Fällen allenfalls die Anzeigepflicht, nicht nur beim Befragen seitens der Zollbediensteten. Hier gilt für die Geldmittel dieselbe Höhe – Barmittel ab 10.000 Euro sind anzuzeigen, indem hierfür eine Kontrolle beim begründeten Verdacht oder Angaben über rechtswidrige Handlungen seitens der Zollbediensteten möglich ist. Die Änderung des Gesetzes vom 01.01.2018 zur Verpflichtung der Personen, die Geldmittel bei Grenzübertritt zu oder von Drittländern ab 30.000 Leva oder den Gegenwert in einer anderen Währung mitführen, eine seitens der zuständigen Bezirksdirektion der bulgarischen Nationalen Einnahmenagentur ausgestellten steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Nachweis, dass die Person nicht im Register der Nationalen Einnahmenagentur eingetragen ist, vorzulegen, ist ein Novum. Ausländische natürliche Personen dürfen dem Gesetz nach, Geldmittel ab 30.000 Leva oder den Gegenwert in einer anderen Währung von Bulgarien in ein Drittland auch ohne eine seitens der NEA ausgestellten Bescheinigung, lediglich unter Anmeldung beim bulgarischen Zoll, ausführen, sind aber in diesem Fall zur Vorlage einer Anmeldung der Art und des Werts dieser Barmittel beim Zoll von ihrer letzten Einreise in Bulgarien vorlegen, und zwar unter der wichtigen Einschränkung, dass der Wert der Barmittel den bei der letzten Einreise gemeldeten Betrag nicht überschreiten darf.
Sanktionen bei Nichterfüllung - sollte eine von der NEA ausgestellte Bescheinigung nicht vorgelegt werden oder in der vorgelegten Bescheinigung Angaben über offene Steuerschulden enthalten sein, lassen die Zollbediensteten eine Verbringung der Geldmittel nicht zu. Hinsichtlich der Anmeldung ist zu beachten, dass sowohl die Ablehnung der Anmeldung als auch unzutreffende oder unvollständige Angaben darin eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann durch die Zollbediensteten mit Zurückhaltung oder Beschlagnahme der nicht angemeldeten Barmittel und noch mit Geldbußen zwischen 1.000 bis 3.000 Leva für natürliche Personen und ab 2.000 bis 6.000 Leva für juristische Personen und Einzelkaufleute geahndet werden.
III. Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen
Im Sinne des Art. 1 Nr. 1 der ZB des Währungsgesetzes gelten als Edelmetalle Gold, Silber und Platin, roh oder geschliffen. Nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes sind die Personen zur Verbringung unbegrenzter Mengen von Edelmetallen über die Landesgrenze berechtigt, indem auch hierfür das Verbot für den Versand per Post, ausgenommen durch Wertbriefe, gilt.
Eine Anzeigepflicht besteht hier lediglich für Edelmetalle, Edelsteine und Erzeugnisse damit oder daraus, und zwar für folgende Mengen:
- 37 g Gold und Platin in Rohform oder als Halbzeug und Münzen, ohne Rücksicht auf den Gold- oder Platingehalt;
- 60 g Schmuck und Juwelierwaren aus Gold- oder Platinlegierungen, ohne Rücksicht auf den Gold- oder Platingehalt;
- 300 g Silber in Rohform oder als Halbzeug und Münzen sowie Schmuck und Juwelierwaren aus Silberlegierungen, ohne Rücksicht auf den Silbergehalt;
- Edelsteine, die in den weiter oben aufgeführten Erzeugnissen eingesetzt worden sind.
Edelsteine unter den angegebenen Mengen sind nicht anzeigepflichtig.
Sollten die Höchstmengen überschritten werden, sind diese unter Einhaltung der für die Zahlungsmittel geltenden Bestimmungen anzeigepflichtig – beim Grenzübertritt zu oder von einem EU-Mitgliedstaat ist die Menge auf Befragen den Zollbediensteten anzuzeigen und beim Grenzübertritt zu oder von einem Drittland allenfalls anzeigepflichtig.
Sanktionen bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht – die Nichterfüllung der Anzeigepflicht wird mit denselben Sanktionen wie bei der Verbringung von Zahlungsmittel geahndet – Zurückhaltung und Einziehung der Edelmetalle, Edelsteine und Erzeugnisse damit oder daraus und zugleich mit der Verhängung von Geldbußen zwischen 1.000 bis 3.000 Leva für natürliche Personen und ab 2.000 bis 6.000 Leva für juristische Personen und Einzelkaufleute. Die Ablehnung der Anzeige oder unzutreffende oder unvollständige Angaben stellen auch in diesen Fällen eine Ordnungswidrigkeit dar.
IV. Anzeige von Geldmitteln und Edelmetallen
Um schwere Sanktionen für den Verstoß gegen die Anzeigepflicht abzuwenden, sind die meldepflichtigen Personen zur gesetzmäßigen und rechtzeitigen Anzeige dieser Mittel verpflichtet. Die Personen haben eine Anmeldung dieser Mittel nach Vorlage, die auf der Website der bulgarischen Zollagentur im Bulgarischen, Englischen, Deutschen und Französischen heruntergeladen werden kann, auszufüllen und den Zollbediensteten vorzulegen. Wichtig dabei ist, dass diese Anmeldung in dreifacher Ausfertigung auszufüllen ist, indem eine davon für den Anmelder vorgesehen ist und die anderen zwei – für die Zollbehörde. Die weiter oben genannte von der NEA ausgestellte Bescheinigung ist der Anmeldung bei der Zollbehörde beizufügen und gilt als ihr untrennbarer Bestandteil. Als meldepflichtig, d. h. zur Ausfüllung der Anmeldung verpflichteten Person ist diese natürliche Person, die die Geldmittel oder Edelmetalle über die Grenze bringt, unabhängig davon, ob sie ihr Eigentum sind oder nicht. Für Personen im Alter unter 16 Jahren ist die Anmeldung seitens einer seiner volljährigen Begleitpersonen vorzunehmen. Die Anmeldung ist bei der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaates in der entsprechenden Zollstelle auszufüllen und dem Zollbediensteten zu übergeben. Sollten zwei Durchgänge – grün und rot – vorhanden sein, ist die Anmeldung am „roten Durchgang“ vorzulegen.
Sollten natürliche Personen Geldmittel, Edelmetalle, Edelsteine und Erzeugnisse damit oder daraus mitführen, die der Anzeigepflicht nicht unterliegen, gehen diese durch den grünen Durchgang („Nichts zu verzollen“) durch oder geben eine mündliche Bestätigung an der Zollstelle, bei der keine getrennten Durchgänge vorhanden sind, ab. Sollten die mitgeführten Geldmittel, Edelmetalle, Edelsteine und Erzeugnisse damit oder daraus anzeigepflichtig sein und die Person über den grünen Durchgang („Nichts zu verzollen“) durchgegangen sein oder dies beim Übertritt der Zollstelle mündlich angezeigt haben, gilt dies als unzutreffende Angabe.
V. Rechtsmittelverfahren
Das Gesetz sieht verschiedene Mechanismen zum Schutz der Personen, denen eine Zuwiderhandlung bezüglich der rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung von Geldmitteln und Edelmetallen vorgeworfen wird. Hier ist zu beachten, dass die Zollbediensteten nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit ein strenges Verfahren einzuhalten haben. Das Verfahren verläuft in einigen wichtigen Schritten, die von den Beschuldigten im Sinne einer weiteren Beschwerde gegen einen Bußgeldbescheid, der für die Ordnungswidrigkeit erlassen wird, zu beachten sind.
Zunächst ist allenfalls die Erstellung eines Bescheids zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit unter Einhaltung der Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes erforderlich. Dieser Bescheid wird im Beisein des Betroffenen und Zeugen, die dem Verstoß oder der Feststellung der Ordnungswidrigkeit beigewohnt haben, erstellt. Hier sind zwei wichtige Besonderheiten zu beachten. Zum einen, wird durch das Nichtunterzeichnen dieses Bescheids seitens des Betroffenen die Fortführung des Verfahrens nicht verhindert – Art. 43 Abs. 2 OWiG, seine Ablehnung der Unterzeichnung wird mit der Unterschrift eines Zeugen bestätigt und das Verfahren fortgesetzt. Zum zweiten wäre zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt die Zollbediensteten aufgrund von Art. 20 Abs. 1 WG als nächstes die mitgeführten Geldmittel und Edelsteine einziehen – dies gilt jedoch nur bei Ordnungswidrigkeiten bei Grenzübertritt zu oder von Drittländern und nicht für Verbringung von Gegenständen zu oder von EU-Mitgliedstaaten. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände erfolgt unter Einhaltung eines festgeschriebenen Verfahrens, indem sie lediglich aus den weiter unten aufgeführten Gründen herausgegeben werden können.
Ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Bußgeldbescheides kann der darin als Betroffener genannte seinen Einspruch sowohl beim Unterzeichnen des Bescheids als auch binnen einer Frist von drei Tagen danach geltend machen. Daraufhin wird der Bescheid binnen einer Frist von zwei Wochen an die sanktionierende Behörde zusammen mit den schriftlichen Erläuterungen und Einsprüchen übermittelt. Hier ist ein für die ausländischen Staatsangehörigen wichtiger Verfahrensgrundsatz zu nennen – laut Rechtsprechung ist für Personen, die der bulgarischen Sprache nicht mächtig sind, noch zu Beginn des Verfahrens ein Dolmetscher/Übersetzer zu bestellen, sollte das nicht geschehen – ist ihr Anspruch auf Rechtsschutz verletzt:
„Die das Verfahren anhörende Verwaltungsbehörde ist zur Bestellung eines Dolmetschers/Übersetzers verpflichtet und hat sicher zu stellen, dass der Betroffene den Inhalt des gegen ihn erlassenen Bescheides versteht sowie über seine Rechte, die sich aus dem somit gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren ergeben, belehrt worden ist. Der Anspruch des Betroffenen auf Übersetzungsleistungen ist unwiderruflich. Auf die Bestellung eines Dolmetschers/Übersetzers kann nur im Falle der ausdrücklich und ordnungsgemäß erteilten Einwilligung des Betroffenen verzichtet werden. Sollte eine ordnungsgemäße Übersetzung des Bescheides nicht vorliegen, wird angenommen, dass der Betroffene den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen konnte, das seinerseits ein wesentlicher Verfahrensverstoß darstellt und der genannte Betroffene kann nicht zur Haftung herangezogen werden.“ (Beschluss Nr. 16 vom 02.04.2018 des Amtsgerichts Slivnitsa in der OWiG-Sache-Nr. 714/2017).
Die sanktionierende Behörde ist binnen eines Monats nach Zustellung der Akte zur Stellungnahme verpflichtet. Dabei kann das Verfahren folgende zwei Richtungen einschlagen:
- sollte die Behörde feststellen, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die Identität des Betroffenen und seine Schuld unbestritten festgestellt worden sein, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, womit dem Betroffenen ein Bußgeld verhängt wird. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann vor zwei Gerichtsinstanzen Einspruch eingelegt werden – vor dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Verstoß stattgefunden oder fertiggebracht worden ist und vor dem Verfahrensgericht als Revisionsinstanz.
- sollte die Behörde feststellen, dass die Tat kein Verstoß darstellt, der Betroffene nicht die im Bescheid genannte Person ist oder ihm das Verschulden des Verstoßes nicht zugewiesen werden kann, wird das Verfahren mit einer mit Gründen versehenen Entschließung eingestellt und die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände angeordnet. Demzufolge haben die Personen die Möglichkeit, sich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids zu verteidigen und die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zu verlangen. Hierfür ist Einspruch einzulegen, womit Folgendes anzufechten ist:
- die Tatsache des Verstoßes – d. h. hier ist vorzubringen, dass im konkreten Fall kein Verstoß stattgefunden hat;
- die Identität des Betroffenen – d. h. hier ist vorzubringen, dass im konkreten Fall zwar ein Verstoß vorliegt, aber die als Betroffener genannte Person nicht der eigentliche Betroffene ist;
- die Schuld kann nicht zugewiesen werden – d. h. hier ist vorzubringen, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal fehlt, z. B. die Person konnte die Eigenschaft und Bedeutung ihrer Handlungen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht verstehen und im Zustand einer Unzurechnungsfähigkeit war.
Das Verfahren darf in dieser Phase nur aus diesen drei Gründen eingestellt und die eingezogenen Gegenstände herausgegeben werden.
Es gab in der Rechtsprechung Fälle ungerechtfertigter Festnahmen, bei denen die Erfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit nicht vorlag. Ein Beispiel dafür ist der Beschluss Nr. 3997 vom 30.05.2016 des AGS in der OWiG-Sache-Nr. 10684/2015, womit Folgendes festgestellt worden ist:
„In der Sache wurde unbestritten feststellt, dass der Beschwerdeführer den „grünen Durchgang“ betreten hat und nach seinem Betreten dort von den Zollbediensteten zur Zollkontrolle angehalten worden ist. Das Gericht nimmt an, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach Art. 11a Abs. 1 WG nicht erfüllt hat. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer den gesamten grünen Durchgang mit der Überschrift „Nichts zu verzollen“ durchlaufen müssen und seinen Widerwillen zur Anmeldung nach den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. N-1/01.02.2012 zu objektivieren. Während des Aufhaltens der Person auf dem Gelände der Zollstelle am Flughafen S. ist tatsächlich möglich, die mitgeführte Währung anzumelden. Das Betreten des s. g. „grünen Durchgangs“ schließt die Möglichkeit für die Person nicht aus, umzukehren und die mitgeführte Währung beim Zoll anzumelden. In diesem Sinne ist anzunehmen, dass der Wille zur Nichtanmeldung erst mit dem Verlassen des Geländes der Zollstelle ausdrücklich geäußert ist. Erst zu diesem Zeitpunkt kann festgestellt werden, dass die Handlung eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 11 Abs. 1 WG darstellt.“
In anderen Beschlüssen wird angenommen, dass die Anmeldung nicht allenfalls durch eine schriftliche Anzeige zu erfolgen hat, da auch eine mündliche Anzeige zulässig ist: „Nachgewiesen wurde auch, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit vor beiden Zeugen – den Zollbediensteten – die von ihm mitgeführte Währung mündlich angezeigt hat, ihm wurde jedoch keine schriftliche Vorlage der Anmeldung zur Verfügung gestellt und somit konnte eine solche auch nicht ausgefüllt werden. Darüber hinaus haben beide Zeugen in der Verhandlung nicht verneint, dass sie dem Beschwerdeführer keine Vorlage der Anmeldung, die der Beschwerdeführer hätte ausfüllen können, zur Verfügung gestellt haben, ganz im Gegenteil, sie wüssten selbst nicht, wo diese Vorlagen genau zu finden wären und brachten andererseits vor, dass eben die Zollstelle den Anmeldern diese auszuhändigen hat, da sie selbst zur Mitführung solcher nicht verpflichtet sind. Bei dieser Sachlage und gemäß dem weiter oben angenommenen Tatbestand ist anzunehmen, dass aus subjektiver Sicht die Ordnungswidrigkeit, zu der der Betroffene durch den Bußgeldbescheid beschuldigt wird, nicht vorliegt. Es fehlt auch ein Teil der objektiven Seite, dass er Handlungen unterlassen hat oder unzutreffende Angaben für die von ihm mitgeführte Währung gemacht hat, da aus den Nachweisen zur Sache festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit die von ihm mitgeführte Währung mündlich angezeigt hat, indem der Betrag dem von ihm tatsächlich mitgeführten Betrag entspricht und da ihm aber keine Vorlage zur schriftlichen Anmeldung ausgehändigt worden ist, hat er keine ausgefüllt, und das kann ihm eindeutig nicht als Schuld zugewiesen werden.“ (Beschluss vom 17.04.2018 des AG Svilengrad in der OWiG-Sache-Nr. 126/2018).
Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass das Gesetz im Ganzen genommen ausreichend feste Garantien für den Rechtschutz sowohl im Verfahren vor dem Erlassen des Bußgeldbescheides als auch danach – bei der Beschwerdeführung in der Prozessphase - vorsieht.