Das Verfahren ist durch folgende Regelwerke geregelt:
- Gesetz über die Kommission für Finanzaufsicht;
- Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen und Unternehmen für gemeinsame Anlagen (GOGAUGA) – Art. 95 – 201;
- Verordnung Nr. 11 über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als geregelten Markt, zur Organisation eines multilateralen Handelssystems, zur Ausübung der Tätigkeit als Wertpapierfirma, Investmentgesellschaft, Verwaltungsgesellschaft und Zweckgesellschaft ("Verordnung") – Art. 33 – 37a;
- Tarif für die Gebühren, die gemäß dem Gesetz über die Kommission für Finanzaufsicht von der Kommission für Finanzaufsicht erhoben werden ("Tarif").
Die Verwaltungsgesellschaft muss stets über ein Mindestkapital in Höhe des Leva-Gleichwerts von 125.000 Euro verfügen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeit von Unternehmen für gemeinsame Anlagen verwaltet, deren Vermögen einzeln oder als Ganzes den Leva-Gleichwert von 25.000.000 Euro überschreiten, ist das Kapital mit mindestens um 0,02 v. H. auf die Differenz zwischen dem Wert des Bilanzvermögens und dem Leva-Gleichwert von 250.000.000 Euro aufzustocken. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Stammkapital der Verwaltungsgesellschaft dem Leva-Gleichwert von 10.000.000 Euro entspricht. Bei Antragsstellung vor der Kommission müssen mind. 25 v. H. des Kapitals eingezahlt sein und der Restbetrag – innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Bescheids von der Kommission zur Erteilung der Genehmigung nach Einzahlung des vollständigen Betrags des Kapitals (Art. 90 Abs. 5 GOGAUGA). Zum Antrag sind folgende Unterlangen beizufügen:
I. Satzungsmäßige Unterlagen der Aktiengesellschaft
(Art. 95 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 und 7 GOGAUGA in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung):
- Beglaubigte Abschrift von der Anmeldebescheinigung zum Handelsregister des Antragstellers, sofern er als Kaufmann mit einem anderen Gegenstand des Unternehmens angemeldet ist, beglaubigte Abschrift des Beschlusses der laut Statuten zuständigen Behörde zur Änderung des Gegenstands des Unternehmens sowie ein aktueller Handelsregisterauszug und Nachweise über die Kapitaladäquanz mit den Bestimmungen des Art. 90 Abs. 1 und 3 GOGAUGA);
- Angaben zum Marktbereich, an dem die Verwaltungsgesellschaft ihre Leistungen zu verbreiten beabsichtigt, geplanter Gewinnanstieg für einen Zeitraum von einem Jahr;
- Geschäftsplan;
- Angaben zum Namen (Vor-, Zu-, Nachname), Personenkennziffer (PKZ) und gemeldete Anschriften der Personen, die als Vorstands-, Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft benannt wurden bzw., die entsprechenden Angaben für Ausländer;
- Angaben zum Namen (Vor-, Zu-, Nachname), Personenkennziffer (PKZ) und gemeldete Anschriften von allen weiteren Personen, die allein oder mit einer anderen Person Geschäfte auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft abschließen befugt sind, bzw., die entsprechenden Angaben für ausländische Personen;
- Angaben zum Namen (Vor-, Zu-, Nachname), Personenkennziffer (PKZ) und gemeldete Anschriften der Personen, die direkt oder durch verbundene Personen 10 oder 10 v. H. der Stimmen der Generalversammlung der antragstellenden Gesellschaft oder diese kontrollieren können sowie über die Anzahl ihrer Stimmen, bzw. entsprechenden Angaben für ausländische Personen;
- Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den Verwaltungsverträgen mit Wertpapierfirmen und anderen institutionellen Anleger;
- Angaben zur Organisation von Geschäftsführung, Abrechnung und der technischen Ausstattung, die eine unabhängige Verwaltung der Tätigkeiten für die geplante Verwaltung der gemeinsamen Anlagen gewährleisten;
- Regeln über die eigenen Geschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder der Aufsichtsorgane der Verwaltungsgesellschaft, des Anlageberaters, der vertragsgebunden für die Verwaltungsgesellschaft tätig ist, der Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft und mit ihnen verbundenen Personen;
- Regeln der Verwaltungsgesellschaft zur internen Organisation und Revision;
- Nachweis über die Einzahlung der Gebühr laut Tarif;
- Angaben zu den Personen, die gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verbundene Personen sind.
II. Angaben zu den Personen, die als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft bestellt sind
(Art. 34 der Verordnung):
- Führungszeugnis;
- Erklärung, dass sie keine Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliede oder persönlich haftende Gesellschafter in einem Unternehmen waren, für das ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist oder wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde und nicht alle Gläubiger befriedigt worden sind;
- Erklärung darüber, dass für sie keine Insolvenz angemeldet wurde und sich nicht im laufenden Insolvenzverfahren befinden;
- Erklärung darüber, dass die Person mit einem anderen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Verwaltungsgesellschaft nicht verheiratet oder in gerader Linie verwandt oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert ist;
- Erklärung darüber, dass ihnen kein Berufsverbot auferlegt wurde;
- Beglaubigte Abschrift der die Berufsqualifikation und –erfahrung nachweisenden Urkunden, die für die Führung der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft erforderlich sind;
- Für die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Satzung und Beschlüsse der Gesellschaftsorgane zur Vertretung berechtigt sind, wird eine Meldebescheinigung eingereicht und für Ausländer – beglaubigte Abschrift des Aufenthaltstitels für die Republik Bulgarien, ausgestellt von den Behörden für Verwaltungskontrolle der Ausländer;
- Für alle Personen, die alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person Geschäfte auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft abschließen können, sind die Unterlagen von P. 1 bis 7 einzureichen.
III. Unterlagen der Personen, die direkt oder durch verbundene Personen 10 oder mehr als 10 von H. der Stimmen an der Generalversammlung der antragstellenden Gesellschaft verfügen oder diese kontrollieren können
(gem. Art. 95 Abs. 2 Nr. 7 GOGAUGA in Verbindung mit Art. 35 der Verordnung):
- Erklärung der Person, ob sie Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied oder persönlich haftender Gesellschaft an einer Gesellschaft war, für die ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist oder wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde und nicht alle Gläubiger befriedigt worden sind;
- Unbedenklichkeitsnachweis vom Steueramt oder eine gleichwertige Urkunde, die von den Behörden im Ausland ausgestellt wird;
- Erklärung, ob die Person mit (einem) anderen Gesellschafter oder Aktionär(e) der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, in der die Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung dieses(-r) Gesellschafter(s) oder Aktionär(e) zu nennen sind;
- Erklärung, ob der Person in den letzten drei Jahren Geldbußen für Verstöße gegen das GMF, Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren (GRÖAEW), Gesetz gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (GMHF), Gesetz über die Zweckgesellschaften (GZ), GOGAUGA oder ihren Durchführungsverordnungen oder ähnliche Regelwerke eines anderen Staats verhängt wurden;
- Erklärung, ob ihm als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft im Sinne vom GMF, GRÖAEW, GZ und GOGAUGA aufgrund einer ihm oder die Gesellschaft, deren Tätigkeit durch ein ähnliches Regelwerk eins anderes Staats geregelt wird, verhängten Verwaltungszwangsmaßnahme gekündigt wurde;
- Angaben zu den verbundenen Personen und zur Verhältnis der Verbindung;
- sofern alle Stimmen in der Generalversammlung der Verwaltungsgesellschaft von einer natürlichen Person gehalten werden, ist ein Plan für die Maßnahmen und Handlungen zum Schutz der Interessen der Kunden einzureichen, die im Todesfall oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person getroffen werden;
- schriftliche Erklärungen der Personen, die direkte oder indirekte Beteiligung von 10 oder mehr als 10 v. H. der Stimmen an der Generalversammlung der antragstellenden Gesellschaft halten und zwar nach vom stellvertretenden Vorsitzenden genehmigtem Muster hinsichtlich der tatsächlichen Eigentümer und Herkunft der Gelder, aus welchen die Einlagen gegen gezeichnete Aktien getätigt wurden einschließlich Angaben darüber, ob die Mittel geliehen sind und die davon in den letzten fünf Jahren gezahlten Steuern;
- zur qualifizierten Beteiligung:
- Gesamtanteil der qualifizierten Beteiligung – Stimmen und der prozentuale Anteil an den gesamten Stimmen der Generalversammlung;
- zur direkten Beteiligung – Anteile oder Aktien, Stimmen und der prozentuale Anteil an den gesamten Stimmen der Generalversammlung
- zur indirekten Beteiligung - Stimmen und der prozentuale Anteil an den gesamten Stimmen der Generalversammlung; Angaben gemäß den Bestimmungen von Art. 146 GRÖAEW zu den Inhabern der Aktien oder Geschäftsanteilen; Angaben und Nachweise zum Recht der Person sein Stimmrecht zu erwerben, übertragen oder auszuführen; Angaben zu den kontrollierten Personen, durch welchen die Person ihr Stimmrecht ausübt, sofern zutreffend.
IV. Die Bankbescheinigungen darüber, dass die Aktionäre die volle Höhe der Einlagen eingezahlt haben, sind in der Kommission innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids gem. Art. 90 Abs. 5 GOGAUGA (Art. 36 der Verordnung) einzureichen.
V. Für die Ausstellung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft durch Zweigniederlassung einer juristischen Person aus einem Drittland in der Republik Bulgarien ist auch ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in der Republik Bulgarien durch Zweigniederlassung einer juristischen Person aus einem Drittland in Papierform einzureichen und die elektronische Antragsform nach den von der Kommission erlassenen Vorlage und Dokumentformat (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) auszufüllen.