Mit dem bulgarischen Körperschaftssteuergesetz, das am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, wurden die EU-Rechtlinien hinsichtlich der direkten Besteuerung, die mit der Besteuerung von Dividenden verbunden ist, in das bulgarische Steuerrecht umgesetzt. In Artikel 27 des Körperschaftssteuergesetzes sind die nicht für steuerliche Zwecke anerkannten Einnahmen gelistet – diese sind Einnahmen aus Dividendenausschüttung durch ansässige juristische Personen – die Dividenden werden nicht anerkannt, da sie ein Ergebnis des bereits versteuerten Gewinnes sind und ihre nochmalige Behandlung als Einnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen wird. Nach dem bulgarischen Steuerrecht unterliegt jede Ausschüttung zugunsten einer Person, die aus ihrer Teilnahme an dem Kapital einer Gesellschaft zurückzuführen ist, und die gleichzeitig zur Verringerung des Gewinns der letzten führt, einer Belastung mit Dividendensteuer, einschließlich:
- Ertrag aus Aktien;
- Ertrag aus Beteiligungen, einschließlich aus nicht personifizierte Vereine, als auch aus anderen Erträge, die wie Erträge aus Aktien gehandelt werden;
- verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Dividende ist praktisch dieser Teil des Bilanzgewinns, der jeder Kapitalgeber am Ende des Rechnungsjahres laut der vereinbarten Prozentsätze oder gemäß seiner Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft zu erhalten erwartet. Im Art. 194 des Körperschaftssteuergesetzes wird die Besteuerung von Dividenden und Liquidationserlöse, die zwischen inländische juristische Personen verteilt werden, geregelt. Die endgültige Quellsteuer wird in Bulgarien auch für Dividenden aus:
- lokale/einheimische juristische Personen, die keine Kaufläute sind im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes (auch Gemeinden);
- Stiftungen, Verbände, Organisationen gemäß des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (ЗЮЛНЦ);
- Ausländische juristische Personen (außer in den Fällen, in denen die ausländischen juristischen Personen Betriebsstätten in Bulgarien unterhalten);
geschuldet. Das bulgarische Steuerrecht schließt von der Besteuerung von Dividenden, die zugunsten juristischer Personen verteilt werden, inländische Person eines EU Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommen, aus. Diese Regelung entspricht der Richtlinie über die Besteuerung von Dividenden zwischen Mutter-und Tochtergesellschaften in der EU. Einheimische juristische Personen – Kaufläute im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes, die Dividenden erhalten, unterliegen keiner Besteuerung mit der endgültigen Quellensteuer. Steuerbemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Dividenden ist der Bruttobetrag der ausgeschüttelten Dividenden. Der Steuersatz beträgt 5%. Im Allgemeinen wird die Steuer durch den Steuerschuldner des Einkommens bis Ende des Monats nach dem Quartal, in dem die Entscheidung zur Dividendenausschüttung und Liquidationserlös angenommen ist, angerechnet und in die Staatskasse eingezahlt.