In Bulgarien ist die Offene Handelsgesellschaft (bulg. Събирателно дружество, kurz: "с-ие") eine Gesellschaft, die von zwei oder mehreren Personen gegründet wird und die ein gewerbliches Unternehmen ausüben, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter übernehmen die volle Verantwortung für das Unternehmen durch ihre unbeschränkte Haftung (Art. 76 Bulgarische Handelsgesetz, bulg. Търговски закон, kurz: „ТР“). Die Firma der OHG muss die Nachnamen oder die Firma eines oder mehrerer Gesellschaftern und die Bezeichnung „Събирателно дружество“ oder die allgemeinverständliche Abkürzung "с-ие" umfassen. Der Gesellschaftsvertrag muss nach Art. 78 BHG mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden.
Der konstitutive Inhalt des Gesellschaftsvertags enhält:
- Der Name und der Wohnort, bzw. die Firma, der Sitz und der eigentlicher Identifikationskode (EIK), sowie die Adresse der Gesellschaftern
- Die Firma, der Sitz, die Geschäftsführungsadresse und der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft;
- Die Art und die Höhe der Beiträge der einzelnen Partner und deren Beurteilung;
- Wie werden die Gewinne und die Verluste zwischen den Partnern verteilt;
- Die Geschäftsführungsweise und die Vertretung.
Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet und es wird der Gesellschaftsvertrag beigefügt. Im Handelsregister werden die Daten von Punkt 1, 2 und 5 eingetragen. Die Beziehungen zwischen den Partnern sind mit dem Gesellschaftsvertrag zu regeln. Aber dieser muss sich an die Vorschrift des Art. 87 BHG halten. Wenn der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit beschlossen werden müssen, so hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Beschlüsse werden im Protokollbuch eingetragen.
Beendigung der Gesellschaft
Die gesetzlichen Auflösungsgründe finden sich in Art. 93 BGH. Die relevante Auflösungsgründe sind folgende:
- mit dem Ablauf der vereinbarten Frist oder in anderen Fällen, die im Vertrag vorgesehen sind;
- mit der Zustimmung den Gesellschaftern;
- die Gesellschafterinsolvenz;
- wenn etwas anderes nicht vereinbart ist - mit dem Tod oder mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit eines Gesellschafters oder mit der Auflösung eines Gesellschafters - juristische Person;
- mit einem Antrag des Insolvenzverwalters, wenn einer der Gesellschaftern in Insolvenz fällt;
- mit der Kündigung eines Gesellschafters;
- mit einem Beschluss des Gerichts in den vom Gesetz vorgesehende Fällen.