In Bulgarien ist die Kommanditgesellschaft (bulg. Kомандитно дружество, kurz: „КД“) eine Gesellschaft, die von zwei oder mehreren Personen gegründet wird. Diese Personen schließen einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie sich einigen über ein gewerbliches Unternehmen unter gemeinsame Firma üben. Bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern wird die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter - Komplementär). Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung (Art. 99 Bulgarische Handelsgesetz, bulg. Търговски закон, kurz: „ТР“). Die Firma der Kommanditgesellschaft muss die Bezeichnung „Kомандитно дружество“ oder die allgemeinverständliche Abkürzung „КД“ und den Namen mindestens einem der persönlich haftenden Gesellschafter umfassen. Die Firma muss die Namen des Kommanditisten nicht umfassen, aber wenn das passiert, dann wird der Kommanditist als persönlich haftende Gesellschafter gegenüber den Gläubigern des Unternehmens betrachtet. Der Gesellschaftsvertrag muss nach Art. 100 BHG mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden. Der konstitutive Inhalt des Gesellschaftsvertrags enthält:
- Firma der Gesellschaft;
- Sitz und Adresse;
- Unternehmensgegenstand;
- Der Name, bzw. die Firma, der eigentlicher Identifikationskode (EIK), die Adresse der Gesellschaftern und die Höhe ihrer Haftung;
- Art und Höhe der Beiträge der Gesellschaftern;
- Wie werden die Gewinne und die Verluste zwischen den Partnern verteilt;
- Die Geschäftsführungsweise und die Vertretung.
Nach Art. 103 BHG wird die KG in das Handelsregister von dem persönlich haftenden Gesellschafter eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag und die notariell beglaubigten Unterschriften müssen vorliegt werden. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die Kommanditisten sind von ihr ausgeschlossen und können die Handlungen des Komplementärs nicht widersprechen. Wenn ein bevollmächtigter Kommanditist ein Geschäft im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft abschließt, haftet er persönlich. Aber wenn die Gesellschaft die Geschäft bestätigt, haftet der Kommanditist nicht. Der persönlich haftende Gesellschafter unterliegt nach Art. 107 BHG (in Verbindung mit Art. 83) einem Wettbewerbsverbot.