Die Bürgschaft in Bulgarien
Die Bürgschaft ist ein Vertrag mit dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet für die Schulden des Dritten solider zu haften – siehe Art. 138 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge. Der Gläubiger darf die Forderungen von dem Avalgeber sowohl nach den Bestimmungen des ordentlichen Rechtweges als auch durch die Ausstellung eines Vollstreckungstitels aufgrund des Wechselbuchs im Sinne des Art. 237, litt. d ZPO geltend machen. Der Bürgschaftsvertrag ist kein außergerichtlicher Vollstreckungsgrund. Die Bürgschaft bedarf der schriftlichen Form. Die Formerfordernis ist eine Gültigkeitsvoraussetzung und dient nicht als Beweis – Art. 138, Abs. 1 GSV. Die schriftliche Form der Bürgschaft ist einfach, wird frei durch die Vertragsparteien gewählt. Der Vertrag soll sowohl vom Bürgschaftsgeber als auch von dem Gläubiger unterzeichnet werden. Der Bürgschaftsvertrag kann auch in einem anderen Dokument materialisiert werden – wie z.B. im Dokument für die Hauptschuld. Der Bürge und der Schuldner sind Gesamtschuldner, und der Gegenstand ihrer Verpflichtungen ist gleich – Art. 122, Abs. 1 GSV. Das ist die Regel, die im Gesetz steht, aber das ist eine dispositive Norm. Die Bürgschaft ist akzessorisch und hat die Funktion einer anderen Hauptschuld. Damit die Verpflichtung des Bürgen entsteht, muss eine reale Hauptschuld vorhanden sein – Art. 138, Abs. 2 GSV. Der Gegenstand und der Umfang der Haftung des Bürgen wird durch den Gegenstand und den Umfang der Hauptschuld bestimmt – Art. 139 GSV. Der Bürge verfügt über alle Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners – Art. 142 GSV. Die Haftung des Bürgen darf ohne die Hauptschuld nicht abgetreten werden – Art. 99, Abs. 2 GSV. Die Verjährung der Hauptschuld führt zu Erlöschung der Haftung des Bürgen – Art. 119 GSV. Die Auflösung der Hauptschuld löst die Bürgschaft auf – Art. 138, Abs. 2, Art. 142, 143, Abs. 2 GSV. Das Erlöschen der Hauptschuld löst die Haftung des Bürgen auf – Art. 138, Abs. 2 GSV. In der Regel führt der Wechsel des Schuldners mit einem neuen Hauptschuldner zum Erlöschen der Bürgschaft, obwohl die Hauptschuld nicht erlöscht wird – Art. 102, Abs. 2 GSV. Die Bürgschaft wird durch das Vorhandensein einer der allgemeinen Auflösungsbedingungen, die für die anderen Verträgen typisch sind, beendet – Erfüllung, Leistung an Erfüllungsstatt, Erlass, Verrechnung. Die Fusion des Gläubigers mit dem Schuldner erlischt die Bürgschaft, aber nicht die Hauptschuld. Die Fusion zwischen dem Schuldner und dem Bürgschaftsgeber erlischt weder die Hauptschuld, noch die Bürgschaft. GSV kennt drei spezielle Gründe für die Auflösung der Bürgschaft: 1. Die Bürgschaft erlischt, wenn der Gläubiger keine Klage gegen den Schuldner innerhalb von sechs Monaten ab dem Fälligkeitstag der Hautschuld erhebt – Art. 147, Abs. 1 GSV. Dieser Text findet auf alle Bürgschaften Anwendung, nicht nur auf die befristete. Die Hauptschuld sollte aber befristet sein. Artikel 147, Abs. 1 GVS regelt den Sachverhalt, der aus zwei Elementen besteht – eine bestimmte Zeitdauer und Unterlassen des Gläubigers. Die sechsmonatige Frist ist eine End- und Präklusionsfrist – Beschluss 1646-1978-1 Zivilrechtsabteilung 17, Beschluss 2603-1978-1 Zivilrechtsabteilung 18, Beschluss 1040–1985–11 Zivilrechtsabteilung 19. Die sechsmonatige Frist bindet den Bürgen, auch wenn er die Frist seiner Haftung mit dem Fälligkeitstag der Hauptschuld eingeschränkt hat – Art. 147, Abs. 1, Satz 2 GSV. Die Präklusionsfrist darf weder eingestellt, noch unterbrochen werden – Beschluss zu Verwaltungssache Nr. 29/199620. 2. Der zweite Grund für die Auflösung der Bürgschaft steht in Art. 147, Abs. 2 GSV: „Die Verlängerung der Frist, die der Gläubiger dem Schuldner eingeräumt hat, gilt für den Bürgschaftsgeber nicht, wenn er seine Bewilligung nicht abgegeben hat.“ Diese Regel wiederspiegelt die Grundregel, dass die Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, die nach dem Abschluss der Bürgschaft abgeschlossen sind, die Rechtsstellung des Bürgschaftsgebers nicht verschlechtern dürfen – Beschluss 2188–1995–V Zivilrechtsabteilung 21. Andererseits ist der Bürgschaftsgeber die Drittperson bei der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger und sie kann ihm nicht entgegengesetzt werden. Der Bürgschaftsgeber ist an dem Ablauf der am Anfang vereinbarten Frist, die er auch beim Abschluss der Bürgschaft bestätigt hat, gebunden. Der Bürgschaftsgeber wird von seiner Haftung auch dann entlastet, wenn er wegen der Handlungen des Gläubigers in seinen rechten nicht eintreten kann – Art. 146, Abs. 3 GVV. Der Sachverhalt dieses Grundes ist kompliziert und besteht aus den folgenden Elementen: Schuldverhalten des Gläubigers und Unmöglichkeit zur Übertragung der Rechte des Gläubigers an dem Bürgschaftsgeber. Diese Regel wird nur dann angewendet, wenn der Bürgschaftsgeber ein effektives Nutzen von den Rechten des Gläubigers haben könnte. Die Übertragungsunmöglichkeit soll endgültig sein. Die Verpflichtung des Bürgen verjährt in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist für den Bürgen und den Schuldner läuft separat – Art. 148 GSV. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist und der Verzicht auf die Verjährung in Bezug auf die Hauptschuld, gelten für den Bürgen nicht. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Bezug auf den Bürgen und der Verzicht auf Verjährung spielen keine Rolle für die Verjährung der Hauptschuld. Dies bedeutet, dass es gut möglich ist, dass die Verjährungsfrist für den Schuldner vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für den Bürgen eintreten kann. Der Bürge darf aber jederzeit Gebrauch von dem Ablauf der Verjährungsfrist zugunsten des Schuldners machen – Art. 142 GVV.
Vergleich mit der Banksicherheit
Die Bürgschaft ist ein Geschäft, das der Banksicherheit sehr ähnelt. Die beiden Rechtsgeschäfte sind persönliche Absicherungen, die schriftlich abgeschlossen werden. Sowohl die Bankgarantie, als auch die Bürgschaft können einen Begleitcharakter haben. Die Bürgschaft ist ein Vertrag, der sich von der Bankgarantie unterscheidet – Beschluss 1524–1995–V. Zivilrechtsabteilung, Beschluss 90-1996- V. Zivilrechtsabteilung 4, Beschluss 328-1996-V Zivilrechtsabteilung 5, Beschluss 608–1999–V. Die Bestimmungen für die Bürgschaft finden auf die Bankgarantie keine Anwendung und die Präklusionsfrist gem. Art. 147, Abs. 1 GVV gilt nicht – Beschluss 1244–1999– V Zivilrechtsabteilung 8. Die Bankgarantie ist ein absolutes Bankgeschäft und darf gewerblich nur von Banken abgeschlossen werden – Art. 1, Abs. 1, P. 7, Art. 442 HG. Die Bürgschaft ist kein Handelsgeschäft. Die Bürgschaft ist ein Vertrag. Die Bankgarantie ist ein einseitiges Geschäft. Die garantierende Bank und der Gläubiger können einen Garantievertrag gem. Art. 9 GVV abschließen. Der Begleitcharakter der Verpflichtung des Garantiegebers ist nicht so stark, wie bei der Verpflichtung des Bürgen – Beschluss 1524– 1995–V Zivilrechtsabteilung 9. Im Unterschied zu der Bürgschaft ist der Gegenstand der Garantie immer ein Geldbetrag. Der Garantiegeber, im Unterschied zu dem Bürgen, ist in der Regel kein Mitschuldner.